Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

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    • Bitte um Abänderung, Aussprache, Abstimmung, etc. gemäß GO.


      § 5. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier,geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
      (4) Ein Mitglied des Serveteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, sind Neuwahlen einzuleiten.
      (5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschulidgt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Neuwahlen einzuleiten.
      (6) Ein Mitglied des Serviceteams kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. In dem Fall sind umgehend Neuwahlen einzuleiten.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Bitte um Abänderung, Aussprache, Abstimmung, etc. gemäß GO. Änderungen in fett.

      § 14. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
      1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 10 (1) Ziffern 1 und 2, § 10 (2) sowie § 12 (2) Ziffer 1 erfüllen;
      2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      3. als Grundlage für die Aktivitätsbemessung von 90 Tagen kontinuierlicher Aktivität bei einer Teilung von Staatsgebiet dient das/die gemeinsame/gemeinsamen Forum/Foren. Ein eigenes Unterforum ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Sollten mehrere getrennt erreichbare Foren für einen Staat verfügbar sein obliegt es dem Antragsteller darzulegen, auf Basis welches Forum oder welcher Foren die Aktivität für welche Zeiträume zu bemessen ist.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 11 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenden Teile des betreffenden Staatsgebietes darstellt.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1), (2) und (3) wird vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


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      § 15. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten
      1. Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers;
      2. eine nicht vorhandene, so geringe oder derart vage Ausgestaltung, dass es nicht möglich ist eine Inkompatibilität festzustellen.
      3. persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
      (6) Als entscheidend gelten Änderungen gemäß der Vetogründe von §15 (2), nicht relevant sind reine Namensänderungen, Gebiets(neu)aufteilungen oder inner-simulatorische administrative Änderungen, die nicht Teil der Ausgestaltung sind.


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      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
      4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1), (2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
      7. Im Falle einer Änderung, die nur das Gebiet einer Nation reduziert ohne weitere Änderungen vorzunehmen gibt es nur Vetorechte gemäß §15 (5). Eine Benachrichtigung von Anrainernationen entfällt.


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    • Ich beantrage als Delegierter Futunas hiermit folgende Änderung der Geschäftsordnung(mit Aussprache):


      § 4 Abstimmungen
      (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Direktor unverzüglich die
      Abstimmung durch Eröffnung einer Umfrage im Wahlraum der Vollversammlung
      ein.
      (2) Abstimmungen dauern 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn
      eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
      (3) Der Direktor stellt nach Beendigung der Abstimmung das Ergebnis fest.
      (4) Abstimmungsberechtigt sind nur die Delegierten.
      (5) Sofern nur ein Antrag zur Abstimmung steht, gelten als Abstimmungsoptionen “Ja” und “Nein”.
      (6) Sofern mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt zur Abstimmung stehen, so werden diese nacheinander zur Abstimmung gestellt, wobei jeder Antrag außer dem ursprünglichen erst nach Ablauf der Abstimmungsdauer des vorherigen zur Abstimmung zu stellen ist.
      (7) Die Mehrheitsbestimmungen ergeben sich aus der Grundordnung.
    • Beantrage folgende Änderung der Geschäftsordnung:

      § 4 Abstimmungen
      (1) Nach Beendigung der Aussprache leitet der Direktor unverzüglich die Abstimmung durch Eröffnung einer Umfrage im Wahlraum der Vollversammlung ein.
      (2) Abstimmungen dauern 120 168 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.


      Begründung: Es wurde kritisiert, dass Änderungen möglicherweise in Phasen wie diesen jemanden überfahren können, v.a. wenn ein Service-Leiter (wie der aktuelle) seine Arbeit präzise und zeitnah ausführt. Um ein klareres Meinungsbild aller Mitgliedsstaaten zu erreichen und etwaige Änderungsprozesse zu verlangsamen und eine höhere Partizipation zu ermöglichen wird die Abstimmungsdauer auf dieselben Tage ausgedehnt wie diejenige der Debatte.

      Da, dies die Begründung ist kann man denke ich gleich diskutieren lassen und muss auf mich nicht warten. Mehr an Begründung dafür gibt es eig. auch nicht.


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    • Ich beantrag als Serviceleiter:
      § 16. Löschung.

      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
      1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein zur Simulation oder Ausgestaltung gehörender Beitrag mehr in einem dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereich verfasst wurde.
      Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. Auf Antrag des Serviceteam durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
      (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden.
      (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Mitgliedsstaates festgestellt, wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betroffenen Mitgliedsstaates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.
    • Ich wärme diesen Antrag auf, und bitte darum dass eine Aussprache eingeleitet wird

      § 5. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier,geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
      (4) Ein Mitglied des Serviceteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, ist die Nachwahl einzuleiten.
      (5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschuldigt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen einzuleiten.
      (6) Ein Mitglied des Serviceteams kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen für diese Position des Serviceteams einzuleiten.
      (7) Das Mitglied des Serviceteams bleibt bei Rücktritt formal bis zum Abschluss der Nachwahl im Amt.
      (8) Sollten alle Mitglieder nach (4) oder (5) aus dem Serviceteam ausgeschieden sein, kann ein beliebiger Delegierter die Feststellung der Vakanz durch die VV einleiten. Dieser Delegierte ist für die unverzügliche Abhaltung der nächsten Wahl verantwortlich.
      Androische Föderation
      Findet Katzen garstig
    • Sehr geehrte Delegierte,


      Ich beantrage hiermit gemäß §7 GO festzustellen, dass die durch das Serviceteam verhängte Maßnahme "Sperre des Nutzers Gilgamesh" nicht im Sinne der Vollversammlung ist, die Vollversammlung ändert die verhängte Maßnahme wie folgt ab:


      "Der RL-Person, welche am 17.09.2020 um 15:50 Uhr das Mitglied mit dem Namen 'Gilgamesh' führte, wird das Recht für drei Jahre aberkannt, jegliche Ämter in der Cartographie-Assoziation inne zu haben."
    • Antragsteller: Patrick Botherfield
      Gegenstand: Schiedsverfahren

      Beschluss der Vollversammlung zu Schiedsverfahren

      Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:

      1. Ein Schiedsverfahren gemäß §7 GO kann dann beantragt werden, wenn Uneinigkeit besteht, ob ein abgeschlossener Beschluss oder eine abgeschlossene Maßnahme im Rahmen der CartA der Grundordnung, Geschäftsordnung oder anderen geltenden Regeln entspricht, oder wie relevante Regelungen auszulegen sind.

      2. Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Anschließend entscheidet die Vollversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit, ob der beanstandete Beschluss oder die beanstandete Maßnahme geltenden Regeln und ihrer als gültig erkannten Auslegung widersprochen hat.

      3. Stellt die Vollversammlung im Rahmen eines Schiedsverfahrens fest, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme nicht den geltenden Regeln entspricht, ist der Beschluss oder die Maßnahme nichtig und muss rückgängig gemacht werden.

      4. Ein Schiedsverfahren können folgende Personen beantragen:
      • die Mitglieder des Service-Teams
      • bei Ablehnung eines Kartenantrages der Antragsteller
      • bei Ablehnung eines Vetos der Delegierte der Nation, die das Veto einlegt
      • bei Annahme eines Vetos der Delegierte der Nation, die vom Veto betroffen ist
      • in allen anderen Fällen die Delegierten aller betroffenen Nationen
      5. Ein Schiedsverfahren kann nicht zu einer Änderung der geltenden Regeln führen.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Sehr geehrte Delegierte,



      Ich beantrage hiermit gemäß §7 GO festzustellen, dass der Serviceleiter sich irrt und das von ihm abgelehnte Schiedsverfahren zu Ende zu führen ist.

      Patrick Botherfield schrieb:

      Patrick Botherfield schrieb:

      Wie auch immer dem sei, ich nehme zur Kenntnis, dass mein Angebot, den Antrag als Antrag im Sinn von §3 (4) zu behandeln, abgelehnt wird. Die daraus folgenden Feststellungen werden ich später machen, da ich erwarte, dass wir uns noch in einem (richtigen) Schiedsverfahren damit beschäftigen werden, und ich daher sorgfältig begründen möchte.
      Als Serviceleiter sehe ich es als meine Aufgabe an, Antragstellern zu helfen, ungültige Anträge zu verbessern statt sie einfach in den Papierkorb zu versenken. Wenn sie diese Hilfe nicht annehmen wollen, kann ich allerdings leider auch nichts machen.
      Damit haben wir hier nach wie vor einen Antrag auf eine Entscheidung nach §7 GO, sprich auf die Behandlung einer Schiedssache. Ein Schiedsverfahren ist in der langjährigen Übung der CartA ein Mittel, mit dem ein von irgendeiner Entscheidung Betroffener, der sich ungerecht behandelt fühlt, verlangen kann, dass diese Entscheidung darauf überprüft wird, ob sie mit dem Regelwerk vereinbar ist, und falls nicht, annulliert wird. Bei dieser Entscheidung gibt es nur ein Ja oder Nein, und bestehende Regeln werden im Schiedsverfahren interpretiert, nicht geschaffen.

      Der vorliegende Antrag entspricht dieser Definition eines Schiedsverfahrens in mehreren Punkten nicht:

      1. Es gab gar keine Entscheidung wie im Antrag beschrieben, die beurteilt und ggf. annulliert werden könnte.
      2. Wenn es die behauptete Entscheidung gegeben hätte, wäre die Antragstellerin überhaupt nicht betroffen.
      3. Der Antrag verlangt eine Sanktion, ohne dies aus der GO oder sonstigen Beschlüssen ableiten zu können, d.h. Regeln sollen nicht interpretiert, sondern geschaffen werden.
      4. Der Antrag entsprach formal nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung (wobei das zugegeben zuletzt häufiger der Fall war).

      Insbesondere Punkte 1 und 3, bedeuten, dass wir hier keinen gültigen Antrag auf ein Schiedsverfahren vorliegen haben. Wie mein Vorgänger als Serviceleiter bereits erwähnte, war es daher ein Fehler, die Aussprache überhaupt einzuleiten. Eine Abstimmung über einen ungültigen Antrag kommt nicht in Frage.

      Da der Antrag gegenstandslos ist (und die Thematik ohnehin ausführlichst diskutiert wurde), sind keine relevanten Wortmeldungen mehr zu erwarten. Die Aussprache ist beendet.
    • Ich beantrage hiermit als Delegierter Futunas, dass das Serviceteam dem Regelwerk nach §16(2)1 nachkommt. Mir ist bewusst, dass dort "kann" steht. Ich empfinde jedoch, dass eine ungeplegte Karte eine schlechte Werbung ist und zwar egal wie unwahrscheinlich die Ankunft von Neustaaten sein mag. Eine Aussprache ist nicht nötig.
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