Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Gilgamesh schrieb:

      Ich war nicht sicher, ob das erste überhaupt geht. Also wohl doch nur B.
      Das erste geht dann, wenn du es zu einem GO-Änderungsantrag machst. Der bräuchte dann eine 2/3-Mehrheit. Eine Art Resolution ist eigentlich gar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber es spricht auch nichts dagegen. Die könnte dann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

      Dein Antrag entspricht übrigens nicht der in der Geschäftsordnung vorgegebenen Form. Es ist eigentlich in deinem eigenen Interesse, den Beschlusstext explizit zu formulieren, mit einer Überschrift, und klar von der Begründung zu trennen (wie in meinem Antrag ein paar Beiträge weiter oben). Ansonsten müsste ich erstens bei einer von dir ja prinzipiell erwünschten strikten Regelauslegung den Antrag zurückweisen und zweitens müsstest du, wenn ich das ignoriere, mit dem Threadtitel und der Abstimmungsfrage, die ich letztlich aus dem formlosen Antrag mache, leben. Besonders letzteres ist problematisch.

      Abstimmungen ohne Aussprache gibt es ebenfalls nicht. Wenn du mir mitgeteilt hast, was genau du haben willst (am besten in Form eines formal korrekten Antrags), eröffne ich die Aussprache.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Als Delegierter für Naulakha beantrage ich die Änderung der Grundordnung in Folgendem Punkt (Grün markiert)


      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams. Bei einer reinen Gebietsverkleinerung ohne Veränderung der bestehenden Landmassen/Küstenlinien besteht kein Vetorecht.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
      4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits fürdie Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Eine Nation kann auf Antrag eine Gebietsmodifikation mit dem Kürzel (SOUV) hinter dem entsprechenden Namen des Gebietes auf der Karte versehen lassen. Hierfür besteht kein Vetorecht.
      (5) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1),(2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Alois IV. von Dunkelstein ()

    • Als Delegierter für Ratelon beantrage ich die folgende Änderung der Grundordnung:


      1.
      § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung wird die folgt neu gefasst:
      "1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates in den vorgehenden 30 Tagen nicht wenigstens drei zur Simulation oder Ausgestaltung gehörende Beiträge in dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereichen verfasst wurden. Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei der Zählung nicht berücksichtigt. Die Inaktivität tritt ein mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Bedingungen eingetreten sind. Die Feststellung durch das Serviceteam ist lediglich deklaratorisch."

      2.
      § 16 Abs. 2 wird eine Nr. 3 mit folgendem Inhalt angefügt:
      "3. Auf Antrag von wenigstens drei Delegierten, wenn das Serviceteam einen Antrag nach Nr. 2 nicht stellt, die Voraussetzungen dafür aber offensichtlich vorliegen. Auch in diesem Fall muss eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dem Löschantrag zustimmen."

      3.
      § 16 Abs. 4 wird die folgt neu gefasst:
      "Im Fall von Abs. 2 Nr. 1 wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden. In den Fällen von Abs. 2 Nr. 2 oder 3 gilt die Löschung unmittelbar mit Feststellung des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung."
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der Demokratischen Union Ratelon
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Stuart Templeton ()

    • Die Demokratische Union Ratelon beantragt:

      Die Vollversammlung beschließt gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Grundordnung, die folgenden Planquadrate für die Besiedlung zu entsperren.

      • 40°S/90°E,
      • 30°S/90°E,
      • 40°S/100°E,
      • 30°S/100°E,
      • 20°S/100°E,
      • 10°S/100°E,
      • 30°S/110° E
      • 20°S/110° E
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der Demokratischen Union Ratelon
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Die Futunische Hegemonie stellt hiermit folgenden Antrag:

      § 16. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität ist in zwei Fällen möglich:
      1. Im Falle eines erweiterten Gebietes, so dies nicht zum gleichen Kontinentalraum des Hauptgebietes zuzuordnen ist, so die nachgewiesene Aktivität pro 3000 Pixel unter einem Post mit nachweislich an die
      Ausgestaltung bezogenem Inhalt innerhalb von 45 Tagen liegt.
      Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. So die nachgewiesene Aktivität des Hauptgebietes pro 2000 Pixel unter einem Post mit
      nachweislich an die Ausgestaltung bezogenem Inhalt innerhalb von 45 Tagen liegt.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
      (4) In allen Fällen wird das entsprechende Gebiet nicht sofort gelöscht, sondern fällt in den
      Reservierungsstatus zurück. Für diesen gilt §11 in Bezug auf Fristen und weitere Bestimmungen.

      (5) Die Kontinentalräume für §16(2)1. werden wie auf der verlinkten Karte geordnet.
      Altes (5) entfällt. Als Skizze für die Karte beim neuen (5):
    • Benutzer online 1

      1 Besucher