Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

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    • Gilgamesh schrieb:

      Ich war nicht sicher, ob das erste überhaupt geht. Also wohl doch nur B.
      Das erste geht dann, wenn du es zu einem GO-Änderungsantrag machst. Der bräuchte dann eine 2/3-Mehrheit. Eine Art Resolution ist eigentlich gar nicht ausdrücklich vorgesehen, aber es spricht auch nichts dagegen. Die könnte dann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

      Dein Antrag entspricht übrigens nicht der in der Geschäftsordnung vorgegebenen Form. Es ist eigentlich in deinem eigenen Interesse, den Beschlusstext explizit zu formulieren, mit einer Überschrift, und klar von der Begründung zu trennen (wie in meinem Antrag ein paar Beiträge weiter oben). Ansonsten müsste ich erstens bei einer von dir ja prinzipiell erwünschten strikten Regelauslegung den Antrag zurückweisen und zweitens müsstest du, wenn ich das ignoriere, mit dem Threadtitel und der Abstimmungsfrage, die ich letztlich aus dem formlosen Antrag mache, leben. Besonders letzteres ist problematisch.

      Abstimmungen ohne Aussprache gibt es ebenfalls nicht. Wenn du mir mitgeteilt hast, was genau du haben willst (am besten in Form eines formal korrekten Antrags), eröffne ich die Aussprache.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Als Delegierter für Naulakha beantrage ich die Änderung der Grundordnung in Folgendem Punkt (Grün markiert)


      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams. Bei einer reinen Gebietsverkleinerung ohne Veränderung der bestehenden Landmassen/Küstenlinien besteht kein Vetorecht.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
      4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits fürdie Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Eine Nation kann auf Antrag eine Gebietsmodifikation mit dem Kürzel (SOUV) hinter dem entsprechenden Namen des Gebietes auf der Karte versehen lassen. Hierfür besteht kein Vetorecht.
      (5) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1),(2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Alois IV. von Dunkelstein ()

    • Als Delegierter für Ratelon beantrage ich die folgende Änderung der Grundordnung:


      1.
      § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung wird die folgt neu gefasst:
      "1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates in den vorgehenden 30 Tagen nicht wenigstens drei zur Simulation oder Ausgestaltung gehörende Beiträge in dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereichen verfasst wurden. Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei der Zählung nicht berücksichtigt. Die Inaktivität tritt ein mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Bedingungen eingetreten sind. Die Feststellung durch das Serviceteam ist lediglich deklaratorisch."

      2.
      § 16 Abs. 2 wird eine Nr. 3 mit folgendem Inhalt angefügt:
      "3. Auf Antrag von wenigstens drei Delegierten, wenn das Serviceteam einen Antrag nach Nr. 2 nicht stellt, die Voraussetzungen dafür aber offensichtlich vorliegen. Auch in diesem Fall muss eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen dem Löschantrag zustimmen."

      3.
      § 16 Abs. 4 wird die folgt neu gefasst:
      "Im Fall von Abs. 2 Nr. 1 wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden. In den Fällen von Abs. 2 Nr. 2 oder 3 gilt die Löschung unmittelbar mit Feststellung des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung."
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

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      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Stuart Templeton ()

    • In dem Fall wäre wohl durch den geschäftsführenden Amtsinhaber eine Neuwahl auszuschreiben.
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

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    • Die Demokratische Union Ratelon beantragt:

      Die Vollversammlung beschließt gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Grundordnung, die folgenden Planquadrate für die Besiedlung zu entsperren.

      • 40°S/90°E,
      • 30°S/90°E,
      • 40°S/100°E,
      • 30°S/100°E,
      • 20°S/100°E,
      • 10°S/100°E,
      • 30°S/110° E
      • 20°S/110° E
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

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    • Die Futunische Hegemonie stellt hiermit folgenden Antrag:

      § 16. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität ist in zwei Fällen möglich:
      1. Im Falle eines erweiterten Gebietes, so dies nicht zum gleichen Kontinentalraum des Hauptgebietes zuzuordnen ist, so die nachgewiesene Aktivität pro 3000 Pixel unter einem Post mit nachweislich an die
      Ausgestaltung bezogenem Inhalt innerhalb von 45 Tagen liegt.
      Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. So die nachgewiesene Aktivität des Hauptgebietes pro 2000 Pixel unter einem Post mit
      nachweislich an die Ausgestaltung bezogenem Inhalt innerhalb von 45 Tagen liegt.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
      (4) In allen Fällen wird das entsprechende Gebiet nicht sofort gelöscht, sondern fällt in den
      Reservierungsstatus zurück. Für diesen gilt §11 in Bezug auf Fristen und weitere Bestimmungen.

      (5) Die Kontinentalräume für §16(2)1. werden wie auf der verlinkten Karte geordnet.
      Altes (5) entfällt. Als Skizze für die Karte beim neuen (5):
    • Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Änderungsantrag:

      §§11 (6) und 16 der CartA-Grundordnung werden wie folgt geändert (Änderungen sind rot markiert):
      "§ 11. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (6) Nach 60 Tagen prüft das Serviceteam die Aktivität des reservierten Staates und seinen Fortschritt der Bemühungen, die Eintragungsbedingungen zu erfüllen. Entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dass keine kontinuierliche Aktivität (im Sinne von mindestens einem Beitrag (nach den Maßstäben des §16 Abs. 2 Pkt. 1) im Zeitraum der letzten 14 Tage) vorhanden ist oder das aufgrund der Entwicklung des Staates ein folgender Eintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird, erlischt die Reservierung.
      Das Serviceteam erklärt das Erlöschen der Reservierung ferner, wenn
      1. das Forum dauerhaft nicht mehr erreichbar oder technisch nicht mehr aktiv gepflegt wird oder
      2. das reservierte Gebiet anderweitig beansprucht wird und die Reservierung nach Feststellung des Serviceteams keine Aussicht auf eine Eintragung mehr erkennen lässt.
      3. im Zeitraum von 300 Tagen seit Erlangen der Reservierung kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde.

      [...]

      § 16. Inaktivität.
      (1) Ein Staat wird bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch als inaktiv gekennzeichnet.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
      1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 60 Tagen kein zur Simulation oder Ausgestaltung gehörender Beitrag mehr in einem dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereich verfasst wurde.
      Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. Auf Antrag des Serviceteam durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
      (3) Eine Löschung von der Karte auf eigenen Wunsch kann auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates dennoch erfolgen.
      (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort als inaktiv gekennzeichnet, sondern zunächst als dazu vorgesehen öffentlich benannt. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Kennzeichnung des Staates als inaktiv von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden.
      (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird binnen 90 Tagen erneut eine Inaktivitätsfeststellung nach Abs. 2 Pkt. 1 getroffen, so ist der Staat als inaktiv zu Kennzeichen.
      (6) Eine Fläche der Karte, die von einem als inaktiv gekennzeichnetem Staat belegt wird, gilt im Sinne von Reservierungen und Eintragungsanträgen als frei. Ein Staat, der als inaktiv gekennzeichnet wurde und auf derselben Fläche wie zuvor eine Reservierung oder Eintragung anstrebt, kann dies frühestens 14 Tage nach seiner Kennzeichnung als inaktiv beantragen. Das Serviceteam sollte bei der Prüfung der Anforderungen an die Reservierung wie Eintragung besonderes Augenmerk auf Bemühungen zur Besserung der Aktivitätslage legen, die historische Rolle des betreffenden Staates dabei aber wohlwollend berücksichtigen.
      "


      Seine Durchlaucht Fürst
      Tyron von Creutzburg
      Fürst von Eulenthal
    • Ich beantrage eine Aussprache zu folgendem Änderungsantrag:

      § 16 Abs. 4 der CartA-Grundordnung wird wie folgt geändert (Änderungen sind rot markiert):

      "§16. Löschung.
      (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates, eines Anrainerstaates im Sinne von §15 oder eines Staates, für dessen Ausgestaltung der Wegfall des betroffenen Mitgliedsstaates erhebliche Auswirkungen hätte, widersprochen werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung entsprechend dem vorigen Satz sind ausreichend zu begründen; das Serviceteam entscheidet, ob es die Auswirkung als erheblich genug einstuft um ein Widerspruchsrecht nach dem vorigen Satz anzuerkennen."


      Seine Durchlaucht Fürst
      Tyron von Creutzburg
      Fürst von Eulenthal
    • Ich beantrage, da es in der GO keine entsprechenden Regularien dafür gibt, Beratung und Beschlussfassung durch die VV über die folgende "Resolution":


      1.) Mit dem Testbetrieb sollen Erfahrungswerte in Bezug auf Ausgestaltungsstaaten gesammelt werden, ohne dass eine feste Regelung forciert werden muss, weiters soll während dem Testbetrieb auch auf die individuellen Bedürfnisse der verschiedenen Staaten eingegangen werden.

      2.) Als Ausgestaltungsstaaten werden jene Staaten bezeichnet die durch eine Person zur Bereicherung der eigenen Simulation sowie zur Abdeckung von Nebenschauplätzen, für welche die Gründung einer regulären Mikronation nicht zweckmäßig ist, dienen und genutzt werden kann.

      3.) Für den Testbetrieb wird das folgende, entsprechend modifizierte, Regelwerk angewendet: text.is/629Y7
      4.) Als Startzeitpunkt für den Testbetrieb wird der 01. September 2024 festgesetzt. Der Testbetrieb endet, sofern keine Verlängerung beschlossen wird, per 28.02.2025.

      5.) Für die Durchführung des Testbetriebs wird durch Josip Olic auf Grundlage der aktuell gültigen Version der Karte eine separate Karte gezeichnet. Weiters wird ein Register der Ausgestaltungsstaaten, sowie eine Liste der zuständigen Ansprechpartner bereitgestellt. Der Testbetrieb wird durch Josip Olic und Sebastian von Hammer koordiniert und überwacht.