Werte Mitglieder der Vollversammlung, nachfolgende Beschlussvorlage zu einer Zeitzonenkarte der CartA wurden vom Vizedirektor und Delegierten Chinopiens Denne Ziang Belai eingebracht und steht hier zur Abstimmung:
Die Vollversammlung beschließt:
Die Abstimmung läuft 120 Stunden. Bitte stimmen Sie jetzt ab.
Die Vollversammlung beschließt:
(1) Die CartA führt eine auf der Gesamtkarte basierende Zeitzonenkarte; diese wird dem Direktor für Kartographie zur Pflege übertragen.
(2) In der Erstfassung soll sie folgende Zeitzonen beinhalten:
1. Zwischen 7,5° westlicher Länge und 7,5° östlicher Länge die Zeitzone UTC+0.
2. In einem Abstand von 15° wird in westlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde reduziert (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° westlicher Länge UTC-1 usw.).
3. In einem Abstand von 15° wird in östlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde erhöht (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° östlicher Länge UTC+2 usw.).
4. Im Bereich zwischen 172,5° westlicher Länge und dem 180. Längengrad soll die Zonenzeit UTC-12 betragen; im Bereich zwischen 172,5° östlicher Länge und dem 180. Längengrad UTC+12.
5. Der 180. Längengrad stellt die Datumsgrenze dar.
(3) Durch formlosen, kartographisch nachvollziehbaren Antrag eines Mitgliedsstaates kann die Zeitzonenkarte im Bereich des jeweilig eingetragenen Staatsgebietes jederzeit geändert werden, sofern eine nachvollziehbare Einteilung erhalten bleibt. Ein Staatsgebiet kann in mehrere Zeitzonen bzw. geltende Zeiten aufgeteilt sein.
(4) Für reservierte Staaten und Gebiete gilt dies entsprechend nach dem Aussprechen der Reservierung.
(5) Die Datumsgrenze kann in diesem Zusammenhang entsprechend verschoben werden.
(6) Die Änderung der Zonenzeit bzw. der auf dem jeweiligen Staatsgebiet geltenden Zeit(en) darf nur um volle, halbe oder Viertelstunden geschehen (z.B. ist eine geltende Zeit von UTC+5:45 gestattet, nicht jedoch UTC+5:50).
(7) Über das Stattgeben eines solchen Antrags entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen der Grundordnung und einer eventuellen Geschäftsordnung des Direktoriums gelten entsprechend.
(8) Sofern ein Mitgliedsstaat gelöscht wird oder eine ausgesprochene Reservierung aufgehoben wird, wird im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes der Zustand der Erstfassung wieder hergestellt, es sei denn, das Direktorium trifft analog zu (7) eine andere Entscheidung. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, ob das Aussehen der Zeitzonenkarte im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes vor der Löschung/Aufhebung erhalten bleibt.
(9) Dieser Beschluss kann gem. den Bestimmungen der Grundordnung geändert oder aufgehoben werden.
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