Gebietsmodifikation - Schahtum Futuna

  • Gebietsmodifikation - Schahtum Futuna

    Das Schahtum Futuna hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Original von Yaashur al-banabi
    Werte Emire,

    hiermit beantragt das Schahtum Futuna das Gebiet Vashir wie folgt(grün, westlich Futunas) zu verschieben:



    Bitte beachten Sie, dass damit Landfläche dem Meer zum Opfer fällt, um den Halbinselcharakter zu wahren.

    Benachrichtigung der Anrainer nach Alphabet:

    Cuello
    Reezka Bund
    Tolanica

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    Die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners lautet calian@arcor.de.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 3 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.

    (Was die Voraussetzung eines hinreichend ausgestalteten Gebietes bei Vergrößerung angeht, ist dies hier ein Zweifelsfall: zum einen handelt es sich an der alten Lage Vashirs um eine Gebietsverkleinerung, im Kernland aber um eine Gebietsvergrößerung. Ganz theoretisch müsste man jetzt genau nachmessen, ob sich das Gebiet insgesamt pixelmäßig vergrößert oder nicht, aber dies ist wohl eher nicht zielführend. Um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich die Abstimmung und damit die Bestätigung über die hinreichende Ausgestaltung trotz des Zweifelsfalls durchführen - tut ja niemanden weh und bringt Sicherheit für Direktorium und Antragssteller.)

    Darf ich fragen, ob Aussprachebedarf besteht?

    Edit: Buchstabendreher.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Da kein Aussprachebedarf besteht, leite ich die bereits jetzt durchfürbaren Abstimmungen ein.

    1. Legt das Direktorium im besagten Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 30. August 23:52 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Nach Ablauf der Abstimmungsfrist stelle ich das folgende Ergebnis fest:

    1. Das Direktorium hat beschlossen, dass es kein Veto in diesem Verfahren einlegt bzw. auf ein solches verzichtet;
    2. das Direktorium hat festgestellt, dass die Bedingung gem. § 16 Abs. 1 Z. 2 (hinreichende Ausgestaltung des zu erweiterten Gebietes) erfüllt ist.

    Über alles Weitere kann erst zu gegebener Zeit Beschluss gefasst werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Soeben - genauer gesagt: 21:37 Uhr - ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (3) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Futunas keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 13. September 22:10 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Da alle Direktoriumsmitglieder bereits abgestimmt haben, schließe ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (3) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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