Der Vizedirektor und Delegierte Chinopiens Denne Ziang Belai beantragt eine Diskussion über den Vertrag zwischen der VETO und der Graphein Foundation und dessen weitere Gültigkeit.
Da es sich nicht um eine Beschlussvorlage für die Vollversammlung im Sinne von § 3 GsOV handelt, ist die Diskussionsdauer voerst nicht begrenzt.
Da es sich nicht um eine Beschlussvorlage für die Vollversammlung im Sinne von § 3 GsOV handelt, ist die Diskussionsdauer voerst nicht begrenzt.
Vertrag über die Nutzung der Karte und die Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation an der Arbeit der Virtual Economic and Trading Organisation
Präambel:
Die Graphein Foundation (GF) und die Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) haben den folgenden Vertrag geschlossen, um die Beziehungen zwischen der Graphein Foundation und der Virtual Economic and Trading Organisation auf eine feste vertragliche Basis zu stellen.
Art. 1: Nutzung der Karte der GF durch die VETO
(1) Die VETO ist berechtigt, jeweils die Kartenwerke der Graphein Foundation für ihre Zwecke zu verwenden und nach eigenem Ermessen die für ihre Arbeit notwendigen Karten anzufertigen. Ausgeschlossen bleiben Änderungen an den von der Graphein Foundation festgelegten Verlauf der Küstenlinien und Grenzen.
(2) Die GF wird auf Ersuchen der VETO die Karten der VETO in ihr amtliches Kartenwerk aufnehmen.
(3) Die VETO übernimmt in Vertretung der Graphein Foundation die Verteilung von Rohstoffen in denjenigen ihrer Mitgliedsstaaten, welche auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet sind.
(4) Die Rohstoffverteilung für nicht auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnete Staaten bleibt davon unberührt.
Art. 2: Begrenzung der Kartennutzung
(1) Die Erlaubnis zur Nutzung nach Art. 1 (1) beschränkt sich auf die veröffentlichten Ausgaben der Karten. Unveröffentlichte Karten, Arbeitsversionen und Vorlagen bleiben ausgenommen und werden nicht zur Verfügung gestellt.
(2) Mit der Aufnahme in das offizielle Kartenwerk nach Art. (2) geht keine weitere Verbindlichkeit der Karten einher, welche über die Verbindlichkeit hinausgehen, die sie im Rahmen der VETO für deren Mitglieder erlangen, es sei denn, das Kuratorium trifft einen anderweitigen Beschluss. Ebenfalls übernimmt die Graphein Foundation nicht die Pflege der Karten.
Art. 3: Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation
(1) Die Graphein Foundation kann einen Vertreter entsenden, welcher als beratendes Mitglied an der Arbeit der VETO teilnimmt und die Graphein Foundation repräsentiert, jedoch keine Stimmrechte besitzt. Die Mitwirkung des Vertreters der Graphein Foundation bezieht sich nur auf Bereiche, welche die Graphein Foundation betreffen.
(2) Entscheidungen über die Rohstoffverteilung kann die Graphein Foundation durch einen Einspruch zurückweisen. Dieser Einspruch muss binnen 14 Tagen vorgebracht werden. Er muss eine Begründung der Ablehnung enthalten, welches spätestens 14 Tage nach dem Vorbringen des Einspruchs mitgeteilt werden muss.
(3) Die Graphein Foundation wirkt an Entscheidungen über die Rohstoffverteilung in Gebieten, welche nicht auf ihrer Karte verzeichnet sind, nicht mit.
Art. 4: Auflösung und Nachfolge der Graphein Foundation
(1) Wird die Graphein Foundation aufgelöst, so gehen die ihr gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechte an ihre Nachfolgeorganisation über.
(2) Existiert keine Nachfolgeorganisation oder gibt es mehrere Nachfolgeorganisationen, ohne das eine Organisation als eindeutiger Rechtsnachfolger festgelegt werden kann, entfallen die Rechte der Graphein Foundation und die in diesem Vertrag festgelegten Rechte fallen an die VETO zurück.
Art. 5: Gültigkeit, Kündigung
(1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
(2) Er endet mit der Auflösung, welche jederzeit und fristlos im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen kann.
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