[Abstimmung] Änderungen der §§ 2, 4 und 17 der Grundordnung

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  • [Abstimmung] Änderungen der §§ 2, 4 und 17 der Grundordnung

    Stimmen Sie den Änderungen der Grundordnung zu? 14
    1.  
      Nein (6) 43%
    2.  
      Ja (10) 71%
    Werte Mitglieder der Vollversammlung, nachfolgender Vorschlag zu Änderungen an der Grundordnung der CartA wurde gemäß § 22 der Grundordnung vom Vizedirektor und Delegierten Chinopiens Denne Ziang Belai eingebracht und steht hier zur Abstimmung:

    1. § 2 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

    Keine natürlich Person darf gleichzeitig unter mehr als einem Pseudonym (ID) Delegierter sein. Ein Delegierter kann beliebig viele Mitgliedsstaaten vertreten, er verfügt aber bei Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und sonstigen Institutionen der CartA immer nur über insgesamt eine Stimme.

    2. § 4 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

    Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Kurznamens des Mitgliedstaates gem. § 14 (2) Ziffer 2 bei Eintragung, verzeichnet sind; Mitgliedsstaaten, welche gem. § 2 (2) und § 2 (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gelten in dieser Liste als ein gemeinsamer Mitgliedsstaat, der anhand des Anfangsbuchstabens des Kurznamens desjenigen Mitgliedstaates gemäß § 14 (2) Ziffer 2 bei Eintragung, welcher in der alphabetischen Reihenfolge weiter vorne steht, innerhalb der Liste verzeichnet wird. Neue Mitgliedsstaaten werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens zwei Monate nach Eintragung in die Liste ihren Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden, sofern sie früher an der Reihe wären, bleiben sie unberücksichtigt und werden erst nach Beginn der Liste von vorn in die Aufnahmekommission eingesetzt; sofern ein Forenverbund nach der Eintragung der entsprechenden Mitgliedsstaaten eingegangen wird, gilt dies entsprechend. Ein Delegierter wird erst wieder in die Aufnahmekommission eingesetzt, wenn die Liste nach seiner letzten Einsetzung wieder von vorn begonnen hat, sofern er früher an der Reihe wäre, bleibt der durch ihn vertretene Mitgliedsstaat unberücksichtigt. Kamen alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der unberücksichtigten Mitgliedsstaaten, einmal zum Zuge oder ist in Hinblick auf (4) die Liste erschöpft, beginnt die Liste von vorn.

    3. § 17 Abs. 2 S. 2 GO erhält folgende Fassung:

    Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten gem. § 2 (2) und § 2 (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der betreffenen Mitgliedsstaaten.

    4. § 17 Abs. 3 S. 2 GO erhält folgende Fassung:

    Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten gem. § 2 (2) und § 2 (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der betreffenen Mitgliedsstaaten.


    Die Abstimmung läuft 120 Stunden. Bitte stimmen Sie jetzt ab.