Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

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    • Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

      Der Vizedirektor und Delegierte Chinopiens Denne Ziang Belai unterbreitet der Vollversammlung nachfolgenden Vorschlag zur Änderung der §§ 9, 14 und 17 der Grundordnung sowie des § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts, welcher hiermit zu Diskussion gestellt wird. Die Diskussion dauert gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorerst 168 Stunden bis 03.10.2010 gegen 17:50 Uhr.

      1. § 9 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

      Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Durch Rücktritt.
      2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.


      2. § 14 Abs. 4 GO erhält folgende Fassung:

      Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


      3. § 17 Abs. 1 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

      Der CartA ist ein § 14 Abs. 2 Ziffer 6 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der Staatsgebiete aller künftigen Mitgliedsstaaten darstellt.

      4. § 17 Abs. 3 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

      Der CartA ist ein § 14 Abs. 2 Ziffer 6 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.

      5. § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird um folgenden Abs. 4 erweitert:

      Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.
    • RE: Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

      Werter Herr Direktor,
      werte Delegierte,

      ich muss den Antragstext umformulieren, da einige Dinge bei der Beschlussvorlage bzgl. Einführung von Kürzeln bereits enthalten ist und andererseits, weil durch die Ablehnung des letzten GO-Änderungsantrag etwas nicht angenommen wurde, was dringend gemacht werden muss.

      1. § 9 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

      Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Durch Rücktritt.
      2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.


      2. § 14 Abs. 4 GO erhält folgende Fassung:

      Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


      3. In § 4 Abs. 3 Hs. 2, in § 17 Abs. 2 S. 2 sowie in § 17 Abs. 3 S. 2 wird die Angabe § 2 (1) ersetzt durch § 2 (2).

      4. § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird um folgenden Abs. 4 erweitert:

      Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.


      Um die einzelnen Punkte zu erläutern:

      1. Es halte es zunächst einmal für merkwürdig, dass in der GO der Tod eines Richters als Amtsausschediungskriterium aufgeführt. Ich denke doch, dass man darauf verzichten kann. Weiterhin spricht die GO bisher davon, dass ein Richter sein Amt verliert, wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist. Das sollte auch weiterhin so sein. Es sollte nur festgelegt sein, wer dies feststellt. Daher diese Erweiterung um die Vollversammlung.

      2. Bisher kann eine Reservierung nur aufgehoben werden, wenn entweder im betreffenen Staat nach 30 Tagen keine kontinuirliche Aktivät festzustellen war oder aber wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde. Aber was ist z.B. wenn ein innerhalb dieser Frsit ein Antrag gestellt wurde, dieser jedoch nicht erfolgreich war? Theoretisch kann der betreffene Staat dann unendlich lange auf der Karte bleiben ohne eingetragen zu sein. Ebenso könnte bei strenger Regelauswertung nicht einmal ein Staat selbst die "Löschung" seiner Reservierung beantragen. Daher die Erweiterungen der Möglichkeiten, eine Reservierung zurückzuziehen.

      3. Das ist denke ich selbsterklärend: es hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Überall in den aufgeführten Paragraphen und Absätzen ist von §2 (1) die Rede, gemeint und einzig sinvoll ist aber einzig § 2 (2).

      4. Der letzte Punkt ist jedenfalls meiner Ansicht nach ebenso selbsterklärend, da bisher nicht geregelt war, was passiert, wenn der Richter nicht anwesend ist bzw. wer das Verfahren leitet.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Halt, ich möchte die Beschlussvorlage doch nochmals verändern:

      1. § 9 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

      Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Durch Rücktritt.
      2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.


      2. § 14 Abs. 4 GO erhält folgende Fassung:

      Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


      3. In § 4 Abs. 3 Hs. 2, in § 17 Abs. 2 S. 2 sowie in § 17 Abs. 3 S. 2 GO wird die Angabe § 2 (1) ersetzt durch § 2 (2).

      4. § 17 Abs. 3 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

      Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.

      5. § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird um folgenden Abs. 4 erweitert:

      Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.


      "Neu" ist der jetzige Punkt 4, da es bisher keine Pflicht gab, bei Anträgen auf Gebietsabtretung einen Kartenausschnitt, der das Gebiete/die Gebiete zeigt, mitzugeben, was ich nicht für sonderlich günstig halte.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser