[Abstimmung] Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

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  • [Abstimmung] Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

    Stimmen Sie den Änderungen in Grundordnung und Geschäftsordnung des Schiedsgerichts zu? 12
    1.  
      Nein (3) 25%
    2.  
      Ja (11) 92%
    Werte Mitglieder der Vollversammlung, nachfolgender Vorschlag zu Änderungen an der Grundordnung der CartA und der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts wurde gemäß § 22 der Grundordnung vom Vizedirektor und Delegierten Chinopiens Denne Ziang Belai eingebracht und steht hier zur Abstimmung:

    1. § 9 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

    Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
    1. Durch Rücktritt.
    2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.


    2. § 14 Abs. 4 GO erhält folgende Fassung:

    Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
    1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
    2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
    3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
    4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


    3. In § 4 Abs. 3 Hs. 2, in § 17 Abs. 2 S. 2 sowie in § 17 Abs. 3 S. 2 GO wird die Angabe § 2 (1) ersetzt durch § 2 (2).

    4. § 17 Abs. 3 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

    Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.

    5. § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird um folgenden Abs. 4 erweitert:

    Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.


    Die Abstimmung läuft 120 Stunden. Bitte stimmen Sie jetzt ab.
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