Der Delegierte Targas unterbreitet der Vollversammlung nachfolgende Beschlussvorlage zur Ergänzung von § 17 der Grundordnung, welche hiermit zu Diskussion gestellt wird. Die Diskussion dauert gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorerst 168 Stunden bis 26.01.2011 gegen 14:35 Uhr.
Die vorgeschlagene Ergänzung ist fett markiert:
Die vorgeschlagene Ergänzung ist fett markiert:
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsbedingungen gemäß § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen und und für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegen.
(2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delgierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend, die mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ob die in (1) genannten Eintragungsbedingungen erfüllt werden.
(5) Ein Gebietszusammenschluss darf frühestens zwölf Monate nach der letzten Gebietsmodifikation oder dem letzten Gebietszusammenschluss der betroffenen Mitgliedsstaaten stattfinden.
AfA auf dem Marktplatz der Mikronationen