Ich habe einen Vorschlag, um irgendwann eine Lösung dieses Problems, was wirklich einen Schwachpunkt der GO trifft, zu finden:
Würde heißen, wir treffen innerhalb des Direktoriums eine Entscheidung aus dem Bauch heraus - egal wie diese ausfällt. Einer von uns reicht dann Klage beim Schiedsgericht ein, ob diese Entscheidung mit der Grundordnung vereinbar war. Dann muss eben das Schiedsgericht vorläufig eine Entscheidung treffen.
Die andere Möglichkeit wäre ein Beschluss der Vollversammlung auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO, der diese Lücke schließen würde, oder gleich eine GO-Änderung.
§ 10. Aufgaben.
(1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Ausfnahmekommission gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission mit der Grundordnung,
3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA.
(2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Dem Schiedsgericht kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.
Würde heißen, wir treffen innerhalb des Direktoriums eine Entscheidung aus dem Bauch heraus - egal wie diese ausfällt. Einer von uns reicht dann Klage beim Schiedsgericht ein, ob diese Entscheidung mit der Grundordnung vereinbar war. Dann muss eben das Schiedsgericht vorläufig eine Entscheidung treffen.
Die andere Möglichkeit wäre ein Beschluss der Vollversammlung auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO, der diese Lücke schließen würde, oder gleich eine GO-Änderung.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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