Gebietsmodifikation - Dreibürgen

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  • Ich habe einen Vorschlag, um irgendwann eine Lösung dieses Problems, was wirklich einen Schwachpunkt der GO trifft, zu finden:

    § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Ausfnahmekommission gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (4) Dem Schiedsgericht kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.


    Würde heißen, wir treffen innerhalb des Direktoriums eine Entscheidung aus dem Bauch heraus - egal wie diese ausfällt. Einer von uns reicht dann Klage beim Schiedsgericht ein, ob diese Entscheidung mit der Grundordnung vereinbar war. Dann muss eben das Schiedsgericht vorläufig eine Entscheidung treffen.

    Die andere Möglichkeit wäre ein Beschluss der Vollversammlung auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO, der diese Lücke schließen würde, oder gleich eine GO-Änderung.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das Kaiserreich Dreibürgen hat folgenden neuen Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Original von Friedrich Alexander I.
    Und jetzt der Antrag ohne das Archipel.

    1. Kaiserreich Dreibürgen
    2. Dreibürgen - DB
    a. Königreich Jerusalem oder einfach Jerusalem
    3. svbandit.de/wbb2/index.php
    4. dreibuergen.de
    5. kaiser@dreibuergen.de
    6. img834.imageshack.us/img834/4282/antrag.png


    Vetoberechtigte Nationen + Benachrichtigung
    Gran Novara
    Tomanien
    Grasonçais
    Meltania
    Targa
    Büyük Sergiye
    Empire Uni
    Dionysos
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    der v0orherige Antrag ist obsolet; damit entfallen auch alle anhänglichen Veti.

    Es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [wobei es sich hierbei handelt] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig [die letzte Gebietsmodifikationsverfahren Dreibürgens wurde am 20. Mai 2010 abgeschlossen].

    Darf ich des Weiteren fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums, in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel oder die hinreichende Ausgestaltung besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Dann kommen wir eben zu den ersten Abstimmung.

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    3. Erfüllt das Kaiserreich Dreibürgen die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation abgeschlossen.]


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 22. März 16:12 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da die Frrist zur Stimmangabe abgelaufen ist, beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. Dreibürgen die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Über alles weitere kann erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Wäre fast untergegangen ...

    Am 27. März um 17:23 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Dreibürgens keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 4. April 12:39 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, beende ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Dreibürgens kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser