Gebietsmodifikation - Dreibürgen

  • Gebietsmodifikation - Dreibürgen

    Das Kaiserreich Dreibürgen hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Original von Friedrich Alexander I.
    Servus, Grüß Gott und Hallo!
    Wir täten das folgende gern machen und zwar einmal das Königreich Jerusalem eintragen und dann die Nördlichen Inseln wieder zum Königreich Imperia ausbauen.

    1. Kaiserreich Dreibürgen
    2. Dreibürgen - DB
    a. Königreich Jerusalem oder einfach Jerusalem
    b. Königreich Imperia oder Imperianisches Archipel
    3. svbandit.de/wbb2/index.php
    4. dreibuergen.de
    5. kaiser@dreibuergen.de
    6.
    a. = img834.imageshack.us/img834/4282/antrag.png
    b. = img338.imageshack.us/img338/7949/35389527.png


    Vetoberechtigte Nationen + Benachrichtigung
    Gran Novara
    Tomanien
    Grasonçais
    Meltania
    Targa
    Büyük Sergiye
    Dionysos

    Nambewe
    http://forum.albernia.org/thread.php?postid=60966#post60966


    Falls es Fragen gibt, stehe ich Gewehr bei Fuß! ;)
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [wobei es sich hierbei handelt] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig [die letzte Gebietsmodifikationsverfahren Dreibürgens wurde am 20. Mai 2010 abgeschlossen].

    Darf ich des Weiteren fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Robert Ashcroft, Delegierter der Aurorian Confederation, hat beantragt, den Antrag aufgrund von § 13 Abs. 2 GO abzulehnen.
    Dieser besagt:

    Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.

    Hintergrund ist die Namensgleichheit bzw. -ähnlichkeit des Imperianischen Archipels mit dem Kaiserreich Imperia, einem Teil der Demokratischen Union, und dass dieser Name für offensichtlich - wenn auch nicht von Dreibürgen - von diesem Imperia abgeleitet wurde.

    Was meinen die werten Kollegen dazu? Ich komme leider gerade nicht mehr dazu, meine Meinung auszuführen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da sich die Vetofrist dem Ende zuneigt:

    Wie wollen wir hier verfahren? Offensichtlich wird ja an einer Lösung gearbeitet - zumindest zwischen Dreibürgen und Albernia, während sich das DU-Imperia eher zurückhält.

    Für den Fall der Fälle wäre mein Vorschlag gewesen, dass das Direktorium ein Veto einlegt und damit das Verfahren solange zeitlich unterbricht, bis eine vollständige Einigung erzielt wurde.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ziemlich genau das hier:

    § 18. Vetorecht.
    (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragssteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
    (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Direktorium und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
    (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
    (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.


    Die Frage ist eben nur, ob das Direktorium auch auch anderen Gründen außer der Kompatibilität ein Veto einlegen kann (darüber, ob das Direktorium selbst die Gültigkeit seines eigenen Vetos feststellen muss, müssen wir wohl nicht reden). Denn in Verbindung hiermit:

    § 13 Abs. 2
    Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.


    ... stellen sich ja die Fragen, wer entscheidet (kann eigentlich nur das Direktorium sein) und ist "ablehnen" gleichbedeutend mit Veto - wobei dann sogar noch das Problem wäre, dass es sich hierbei nicht direkt um einen Reservierungs- oder Eintragungsantrag, sondern um einen Gebietsmodifikationsantrag handelt, der aber praktisch gleiche Auswirkung hat. Kompliziert, kompliziert, ich weiß.

    Aber da es ja nicht darum geht, den Antrag zu verhindern, sondern ihn einige Zeit aufzuschieben, um weitere Verhandlungen zu ermöglichen, könnte man es sich auch ganz einfach machen und Argumente, welche in Albernia genannt wurden und die aussagen, warum diese Ausgestaltung des Archipels mit der albernischen Ausgestaltung inkompatibel ist, aufgreifen.

    Mhm. Am liebsten wäre mir fast, Albernia selbst würde zunächst ein Veto einlegen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Sagen wir es mal so: wir können es so eigentlich nicht auf die Karte lassen; das Problem ist nur der Weg. Als Direktorium befinden wir uns egal wie auf dünnen Eis, das Regelwerk sit an den betreffenden zwei Stellen einfach zu ... schwammig, interpretationsfähig oder wie man es auch immer nennen möchte.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich habe da mal was erarbeitet:

    Das Direktorium der CartA hat gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO beschlossen, Veto gegen den Antrag auf Gebietsmodifikation des Kaiserreiches Dreibürgen vom 24.01.2011 aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 GO einzulegen.


    Begründung:

    Das das im besagten Antrag auf Gebietsmodifikation beantragte Gebiet „Imperianisches Archipel“ ist mehreren Aussagen zufolge ein Plagiat des Teilstaates der Demokratischen Union, Kaiserreich Imperia; nicht nur der Name des Gebietes ist übernommen worden, sondern auch z.B. Namen von Städten oder gar exakte Umrisse von (früheren) Inselgruppen „DU-Imperias“; Sinn hinter diesem war – wenn auch nicht von Seiten Dreibürgen, welches das Imperianische Archipel „nur“ übernahm – sich für den damaligen Wechsel der DU bzw. Imperias von der Karte der OIK zur derjenigen der Graphein Foundation zu „revanchieren“.

    Daher sieht das Direktorium die Bedingungen von § 13 Abs. 2 GO –

    Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.

    – als gegeben an.

    Das Direktorium interpretiert § 13 Abs. 2 S. 2 GO so, dass dieser neben den genannten Eintragungs- und Reservierungsantragen ebenso jedweden sonstigen Antrag mit gleicher Wirkung – einer Änderung der Gesamtkarte – umfasst.
    Weiterhin interpretiert das Direktorium den Wortlaut „sind abzulehnen“ im Sinne eines Vetos mit dessen Folgen gem. § 18 Abs. 4 GO sowie darüber hinaus, dass das Direktorium darüber zu befinden hat.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser