Gebietsmodifikation - Dreibürgen

  • Naja, das Verfahren wird ja nicht abgebrochen, sondern unterbrochen, bis das Direktorium das Veto zurückzieht. Aber wir sollten abstimmen, damit alles seine Ordnung hat:

    Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO nachstehendes Veto ein?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 11. Februar 19:08 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Das Direktorium der CartA hat gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO beschlossen, Veto gegen den Antrag auf Gebietsmodifikation des Kaiserreiches Dreibürgen vom 24.01.2011 aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 GO einzulegen.


    Begründung:

    Das das im besagten Antrag auf Gebietsmodifikation beantragte Gebiet „Imperianisches Archipel“ ist mehreren Aussagen zufolge ein Plagiat des Teilstaates der Demokratischen Union, Kaiserreich Imperia; nicht nur der Name des Gebietes ist übernommen worden, sondern auch z.B. Namen von Städten oder gar exakte Umrisse von (früheren) Inselgruppen „DU-Imperias“; Sinn hinter diesem war – wenn auch nicht von Seiten Dreibürgen, welches das Imperianische Archipel „nur“ übernahm – sich für den damaligen Wechsel der DU bzw. Imperias von der Karte der OIK zur derjenigen der Graphein Foundation zu „revanchieren“.

    Daher sieht das Direktorium die Bedingungen von § 13 Abs. 2 GO –

    Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.

    – als gegeben an.

    Das Direktorium interpretiert § 13 Abs. 2 S. 2 GO so, dass dieser neben den genannten Eintragungs- und Reservierungsantragen ebenso jedweden sonstigen Antrag mit gleicher Wirkung – einer Änderung der Gesamtkarte – umfasst.
    Weiterhin interpretiert das Direktorium den Wortlaut „sind abzulehnen“ im Sinne eines Vetos mit dessen Folgen gem. § 18 Abs. 4 GO sowie darüber hinaus, dass das Direktorium darüber zu befinden hat.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das Kingdom of Albernia hat folgendes Veto im hiesigen Verfahren eingelegt:

    Original von Patrick Botherfield
    Das Kingdom of Albernia legt gegen den Antrag Veto ein, weil er inkompatibel mit der derzeitigen Ausgestaltung Albernias ist. Die Konflikte werden allgemein als auflösbar angesehen, das ist aber bis jetzt nicht geschehen.

    Allein durch ihre neue Größe würde die Inseln durch den Antrag eine weit größere Bedeutung erhalten als bisher. Sie liegen dabei auf dem direkten Seeweg zwischen Albernia und Medea, so dass sie für die historische Ausgestaltung der albernischen Kolonisierung Medeas nicht weiter zu ignorieren wären - das gilt sowohl für eine anticäische Kolonie (Dreibürgen oder Imperia) wie auch unter Piraten-Besetzung, also für alle Varianten, die bisher in der Diskussion waren. Auch für das albernische Mutterland erfordert die neue Lage geschichtliche Erklärungen insbesondere zu den Beziehungen zu Dreibürgen und nach den aktuellen Planungen auch (DU-)Imperia.

    Da diese Fragen einer Änderung vor allem der bestehenden historischen Ausgestaltung bedürfen und es über diese Änderungen derzeit keine Einigkeit gibt, sieht das Kingdom of Albernia eine Inkompatibilität, die ein Veto begründet, als gegeben an.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Es liegt nun am Direktorium gem. § 18 Abs. 2 S. 3 (Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen) zu befinden.

    Jedoch sollten wir uns zunächst einig werden, was unter dem Terminus unterbrochen zu verstehen ist, da jenes Verfahren eben durch das Direktoriums-Veto unterbrochen ist.
    Läuft die Vetofrist ungeachtet dessen weiter? Oder wird sie wirklich unterbrochen und erst fortgesetzt, wenn das eine Veto zurückgezogen wird (was gleichzeitig bedeuten würde, dass zwischenzeitlich keine weiteren Vetos eingelegt werden können bzw. darüber befunden werden kann)?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ja, aber das Ganze aht auch einen Präzedenzfallcharakter, da es das erste Verfahren seit Gründung der CartA ist, wo überhaupt ein Veto eingelegt wurde - und nun sogar gleich zwei an der Zahl.

    Ich würde alles derzeit so interpretieren:

    1. Generell läuft die Vetofrist so lange, bis das Direktorium feststellt, dass ein bzw. das erste gültiges Veto eingelegt wird.
    2. Ab diesem Moment wird die Frist sozusagen angehalten und beginnt erst wieder zu "herunterzulaufen"*, wenn das Veto zurückgezogen wird.
    3. Wenn in der Zeit des Anhaltens auch noch ein anderes Veto eingelegt wird, so kann darüber erst Beschluss gefasst werden, wenn das erste Veto zurückgezogen wurde und das Verfahren wieder fortgesetzt wird.

    * Also wenn beispielsweise das Direktorium genau 24 Stunden vor dem "normalen" Ablauf der Vetofrist die Gültigkeit eines Vetos feststellt, dauert die Vetofrist nach Zurücknahme dieses Vetos und Fortsetzens des Verfahrens noch exakt 24 Stunden - also immer die Zeitspanne, welche bis zum Ende der Vetofrist fehlte.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Damit wir das Vorgehen untereinander abklären:

    Dieses Verfahren ist in vielerlei Hinsicht ein Novum für die CartA: das erste Veto - und nun auch das erste Mal, das ein Antragssteller einen Teil des Antrages zurückzieht; dazu derjenige, der mit einem Veto belegt war, was bisher den Gesamtantrag unterbrach.

    Wäre es also in Ordnung, wenn wir den Rest des Antrages (bzw. die Vetofrist) ab nun weiterlaufen und somit den "bevetoten" Teil unter den Tisch fallen lassen würden?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Mäp. Daneben.

    Die Entscheidung ist zu treffen zwischen:

    Dreibürgen muss den ganzen Antrag zurückziehen und das Heilige-Land-Ding nochmal einbringen.
    Dreibürgen kann das Insel-Archipel-Ding seperat zurückziehen und das Heilige Land geht so weiter als wär das andere alles nicht passiert.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Eben. Diese "als ganzes" zurückziehen oder seperat geht auch liegt in unserem Ermessen. Ich habe zumindest in der Grundordnung nichts gefunden, was uns diese Entscheidung abnimmt.

    Siehe:

    Original von Mehregaan
    Genau das müssen wir Anhand des Regelwerks und unserer Auffassung entscheiden.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.