Aluu tamassi.
Hiermit möchten wir, nach 14-tägiger Reservierungszeit, die Eintragung des Fürstentum Ausbard auf der CartA beantragen.
Voller Name der Nation: Fürstentum Austbard
Kurzname: Austbard
Kürzel: AUS
Forum: ynneb.net/AUS
Webseite: bb45.at/aus/austbard.htm
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners: austbard@ynneb.net
Kartenausschnitt:
Liste der vetoberechtigten Mitgliedsstaaten:
Nordmark
Vereinigtes Kaiserreich
Danke.
Gem. § 2 GsOA werde ich mich darum aufmachen, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:
1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.
Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.
Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?