Am gestrigen Abend um 19:06 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass entweder ein solches bekanntgemacht oder ein eingelegtes durch das Direktorium für gültig befunden wurde.
Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen/weiteren eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.
Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:
Stellt das Direktorium gem. § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren des Neufalitischen Reiches kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?
Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 21. Oktober 10:02 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen/weiteren eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.
Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:
Stellt das Direktorium gem. § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren des Neufalitischen Reiches kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?
Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 21. Oktober 10:02 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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