Eintragung Großherzogtum Bazen

  • Eintragung Großherzogtum Bazen

    Das Großherzogtum Bazen hat folgenden Antrag auf Eintragung gestellt:

    Original von Leopold I.
    Bazen stellt hiermit einen Antrag auf Eintragung.

    Ich möchte dazu sagen - was ich auch bei den Anrainerstaaten so erläutert habe -, dass uns die Probleme mit der internen Aktivität bewusst sind. Es laufen momentan vorläufige und noch sehr vage Gespräche mit Dreibürgen, ob eine spätere Eingliederung ins Kaiserreich möglich wäre, was uns - zur Rettung unserer Ausgestaltungsarbeit - lieber ist, als endgültig im Nichts zu verschwinden. Ob es dazu kommt oder nicht, wird die Zeit zeigen. Vorerst aber möchten wir unsere Position auf der Karte wiederherstellen.

    Name der Nation: Großherzogtum Bazen
    Kurzname: Bazen
    Kürzel: BAZ
    Forum: bazen.mikronation.de/forum/
    Webseite: bazen.mikronation.de/
    E-Mail-Adresse: ehaberstroh@googlemail.com

    Kartenausschnitt:


    Position des Gebietes: 30. Längengrad, 40° nördl. Breite
    Größe des Gebietes: 111 Pixel

    Der älteste Post stammt vom 11. Februar 2009.


    Vetobenachrichtigungen

    Gran Novara
    Severanien
    Demokratische Union
    Dreibürgen
    Anturien
    Das Forum von Helion konnte ich leider über den MN-Marktplatz nicht erreichen, wäre aber dankbar, wenn mir jemand einen Link geben könnte. EDIT: Das hat sich mit Helions Löschantrag wohl vorerst erledigt.


    Anmerkung: Durch die Reaktion des Delegierten Helions im hiesigen Forum wird Helion als informiert angesehen, da sein Forum bereits abgeschaltet ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Soeben habe ich das Eintragungsverfahren in Bezug auf den obigen Antrag eröffnet.

    Gem. § 2 GsOA bitte ich den Direktor darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.

    Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich spreche mich für ein Veto des Direktoriums. Es ist eine gelinde ausgedrückt eine Frechheit Dreibürgen über eine Neueintragung eine Gebietserweiterung zu verschaffen, nur weil dies leichter geht.

    Meine Sorgen betreff des Gebietserweiterungswahns damals in der Vollversammlung haben sich leider bestätigt.

    Tante Edith fügte "eine" vor Frechheit ein.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • So ganz will mir das auch nicht passen, wobei es dabei weder um Bazen, Dreibürgen oder sonst wen oder um irgendwelche vermeintlichen Intentionen oder eben nicht geht, sondern einzig ums Prinzip. Sofern der androische GO-Änderungsvorschlag angenommen wäre, sähe ich allerdings überhaupt kein Problem mehr.

    Daher würde ich Bazen vorschlagen wollen, den Antrag vorerst zurückzuziehen, bis über den genannten androsichen Antrag entscheiden wurde. Das dürfte im allerseitigen Interesse sein.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser