Änderung der GO

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  • Änderung der GO

    Original von Denne Ziang Belai
    Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

    Gegenstand: Änderung der GO

    1. In § 16 Abs. 1 wird folgende Z. 4 eingefügt: Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    2. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
    3. § 16 Abs. 4 wird gestrichen, bisherig § 16 Abs. 5 wird zu neu § 16 Abs. 4.
    4. In § 18 Abs. 5 S. 1 GO werden hinter dem Wort können die Worte eingefügt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und.


    Der Antragssteller hat das Wort.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Werte Delegierte,

    der Antrag umfasst zwei Teile: als ersten die Punkte 1 bis 3, als zweiten den Punkt 4. Letzterer ist schnell erklärt: Er soll Kohärenz in der Grundordnung schaffen, da dies ansonsten auf gesamter Länge so geregelt ist (vor allem sinnig, wenn es keine vetoberechtigten Anrainer geben sollte).

    Wichtigste beantragte Änderung ist Punkt 2: Hier soll es darum gehen, das Verfahren für eine Namensänderung zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Vor allem halte ich weder eine Begrenzug auf alle sechs Monate noch ein explizit aufgeführtes Vetorecht der Anrainerstaaten für zielführend. Es ist nicht Aufgabe der CartA zu entscheiden, wann ein Mitgliedsstaat seinen Namen ändern darf, und es ist auch nicht die Aufgabe der Anrainer. Wenn sich aus der Namensänderung eine tiefgreifende Ausgestaltungsänderung vollziehen sollte, steht das Vetorecht gem. § 18 Abs. 5 GO sowieso zu Verfügung. Theoretisch hätte man eine reine Informationspflicht belassen können, aber man kann wohl davon ausgehen, dass sich eine solche Namensänderung bei den Anrainern auch so "herumsprechen" wird.

    Die Abschaffung der "Alle-Sechs-Monats-Frist" wird in diesem Fall durch die Streichung von § 16 Abs. 4 GO erzielt, womit auch die gleiche Frist für die Änderung des Nationenkürzels entfällt. Dass sie für Gebietsmodifikationen erhalten bleibt, dafür sorgt Punkt 1 dies hiesigen Antrages.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ein kompletter Antrag ist in der Tat überzogen, aber eine Informationspflicht erscheint mir doch sinnvoll.
    Üblicherweise deutet eine Namensänderung auch auf gravierende inhaltliche Umstellungen hin, die wiederrum durchaus Anlass für ein Veto sein können.
    Da sollte man also den Anrainern Gelegenheit geben die Lage frühzeitig zu begutachten.