Beschluss der Vollversammlung über Information bei nicht erreichbaren Foren
Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:
Sofern ein Forum eines Mitgliedstaates nicht erreichbar ist, der betreffene Mitgliedsstaat aber aufgrund eines Antrags auf Eintragung oder Gebietsmodifikation über den entsprechenden Antrag informiert werden muss, soll das Verfahren wiefolgt sein:
1. Der Antragsteller teilt mit, dass das entsprechende Forum nicht erreichbar ist.
2. Der Vizedirektor bestätigt dies, sofern zutreffend.
3. Der Antragsteller sendet im Forum der CartA eine PN an den Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates, in der er diesem über den Antrag informiert und die er in Kopie dem Vizedirektor zukommen lässt.
4. Die Bestätigung des Vizedirektors über das Senden dieser PN erfüllt den Nachweis der Information des betreffenen Mitgliedsstaates.
Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:
Sofern ein Forum eines Mitgliedstaates nicht erreichbar ist, der betreffene Mitgliedsstaat aber aufgrund eines Antrags auf Eintragung oder Gebietsmodifikation über den entsprechenden Antrag informiert werden muss, soll das Verfahren wiefolgt sein:
1. Der Antragsteller teilt mit, dass das entsprechende Forum nicht erreichbar ist.
2. Der Vizedirektor bestätigt dies, sofern zutreffend.
3. Der Antragsteller sendet im Forum der CartA eine PN an den Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates, in der er diesem über den Antrag informiert und die er in Kopie dem Vizedirektor zukommen lässt.
4. Die Bestätigung des Vizedirektors über das Senden dieser PN erfüllt den Nachweis der Information des betreffenen Mitgliedsstaates.