Gem. § 13 (1) Z. 4 der Grundordnung sind [a]lle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, [...] zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden (§ 13 (2) Z. 5 GO).
Daher sind für die Besiedelung gesperrt:
1. Alle Planquadrate, die aus reinen Wasserflächen bestehen, mit Ausnahme von:
- Planquadrat zwischen 70-80° nördlicher Breite und 20-30° östlicher Länge.
2. Alle Planquadrate nördlich 80° nördlicher Breite.
3. Alle Planquadrate südlich 80° südlicher Breite.
4. Alle Planquadrate zwischen 70-80° Grad südlicher Breite und Nullmeridian-30° westlicher Länge.
Daher sind für die Besiedelung gesperrt:
1. Alle Planquadrate, die aus reinen Wasserflächen bestehen, mit Ausnahme von:
- Planquadrat zwischen 70-80° nördlicher Breite und 20-30° östlicher Länge.
2. Alle Planquadrate nördlich 80° nördlicher Breite.
3. Alle Planquadrate südlich 80° südlicher Breite.
4. Alle Planquadrate zwischen 70-80° Grad südlicher Breite und Nullmeridian-30° westlicher Länge.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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