Gebietsmodifikation - Téngóku Kyówakoku

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  • Gebietsmodifikation - Téngóku Kyówakoku

    Werte Mitglieder des Direktoriums,

    das Téngóku Kyówakoku hat folgenden Antrag auf Gebietsveränderung gestellt:
    Original von Ryu Chishu
    Gebietsmodifikation des Téngóku Kyówakoku

    Ich möchte die Verantwortlichen der CartA hiermit offiziell darüber in Kenntnis setzen, dass das Téngóku Kyówakoku eine Gebietsmodifikation in Form einer Erweiterung um nachfolgende Gebiete auf der Karte anstrebt.
    1. Inselkette Shima Vasam
    2. Inselkette KMtei KyojM
    3. Kontinentalgebiet Samhan
    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Formblatt, für Fragen stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

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    1. Téngóku Kyówakoku
    2. (1) Shima Vasam, (2) Kaiserland, (3) Samhan.
    3. TEN
    4. forum.tengoku-kyo.info
    5. tengoku-kyo.info
    6. diplo@tengoku-kyo.info

    tengoku-kyo.info/pics/antrag.png

    Vetoberechtigte Nationen
    Andro - Informationsgabe
    Chinopien - Informationsgabe


    Wir haben nun zu entscheiden, ob

    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO wir selbst ein Veto einlegen;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Vetos* der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten gegeben ist;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO die Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO gegeben ist:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [hier der Fall] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    *Hinweis: Die Amtssprache der CartA ist klar Deutsch; im Deutschen ist die Mehrzahl von Veto Vetos. Dabei ist es egal, ob das Wort ursprünglich lateinischer Herkunft war.

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  • Original von Yaashur al-banabi
    *Hinweis: Die Amtssprache der CartA ist klar Deutsch; im Deutschen ist die Mehrzahl von Veto Vetos. Dabei ist es egal, ob das Wort ursprünglich lateinischer Herkunft war.


    Das ist schon richtig, und ich weiß auch gar nicht, warum das eigentlich so da stand ... Aber der Herr Vizedirektor möge neben der Wortkorrektur bedenken, dass in diesen Verfahren die Anrainer berechtigt sind, Vetos einzureichen. Daher sollte man vielleicht im Antragsthread mitteilen, bis wann etwaige zu erfolgen haben. [;)]

    Aber zurück zum Thema: Ich bin leider noch nicht zu einer vollständigen Prüfung gekommen, was aber alsbald erledigt wird.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich bin zwar nicht der Meinung, dass das Gebiet wirklich ausreichend ausgestaltet ist, aber angesichts der Erweiterungshistorie der ansässigen Staaten (Futuna-Vashir-Hargan/Vereinigtes Kaiserreich - Jenoya usw.) ist die Ausgestaltung überdurchschnittlich und daher nicht zu bemängeln.

    3. sehe ich daher als erfüllt an.

    Auf ein eigenes Veto würde ich verzichten wollen, dennoch sollte Tengoku den Vorschlag beherzigen, sich für die Indiensimulation alternativen Sprachen zu bedienen.
  • Die Frage ist immer, was eine hinreichende Ausgestaltung ist. Was muss vorliegen? Gehört die Aktivität zu den Bewertungskriterien? Muss bei größeren Erweiterungen proportional mehr geliefert werden? Usw. usf.

    Zumindest weiß man, um was für Gebiete (kulturell etc.) es sich handelt und wie sie politisch aussehen. Gleichsam wird versucht, die Erweiterung in den historischen und kulturellen Kontext der (direkten) Anrainer einzubauen, sodass sie sich mit höchster Wahrscheinlichkeit in die Region einfinden werden.
    Die Aktivität ist - nach meiner Erinnerung, das Téngóku-Forum wird zu diesem Zeitpunkt upgedated und ist gerade nicht erreichbar; sofern sich mir später andere Erkenntnisse bieten, werde ich mich gerne korrigieren - zwar nicht allzu hoch, aber für Téngóku-Verhältnisse, das meine ich jetzt gar nicht böse, auf einem akzeptablen Level. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Erweiterung einfach so lieblos versauern wird.
    Wenn ich dann noch die durchaus wahren Worte des Vizedirektors bedenke, dann kann man eine hinreichende Ausgestaltung bejahen.

    Bezgl. der Sechs-Monats-Frist kann es ja keine Diskussionen geben. Zwar gab es mal eine vorherige Erweiterung Téngókus, aber diese liegt schon länger zurück.

    Was das Veto betrifft, schließe ich mich den Worten des Vizdirektors vollumfänglich an.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich leite nun einmal die ersten Abstimmungen ein:

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    3. Erfüllt Téngóku die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation abgeschlossen.]


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 23. April 13:18 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • 1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?

    Nein

    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?

    Ja, auch wenn ein wenig mehr wünschenswert wäre und empfohlen werden sollte.

    3. Erfüllt Téngóku die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation abgeschlossen.]

    Ja
  • Da eine umunstößliche Mehrheit vorliegt, beende ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. Téngóku die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Über alles weitere kann erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren ist abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde. Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Vetos der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Téngókus keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 29. April 16:24 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, beende ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Téngókus kein gültiges Veto eingelegt wurde, und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser