Ergänzung § 15 GO

  • Original von Yaashur al-banabi
    Aber das sind eben Meinungen. Der Direktor hätte ganz einfach gegen die Eintragung stimmen können, [...].


    Nein, weil ich nicht einfach gegen etwas stimmen kann, nur weil es einfacher ist. Das mag einige verwundern, aber mein Ehrgefühl lässt sowas nicht zu. Die daraus folgenden Konsequenzen nehme ich gerne in Kauf. Lassen wir das aber; das gehört gerade nicht hierher.


    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Eine Fläche gilt bereits dann nicht mehr als frei, wenn ein Antrag betreffend Reservierung, Eintragung oder Reservierung bearbeitet wird.

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    a) Holprig formuliert.
    b) Könnte zu Zorres führen, wenn aus irgendeinem Grund Anträge nicht chronologisch behandelt werden, oder so wie ich das aus Bequemlichkeit während meiner Amtszeit gemacht habe umgekehrt chronologisch vorgeht.


    Steht das so schon in den Regeln? Dann ist doch eigentlich alles klar. Das finde ich jetzt nicht holprig sondern glasklar.
    Richtig ist allerdings das es ungerecht sein kann wenn man hier nicht chronologisch vorgeht. Da würde ich sagen könnte man "bearbeitet" in "gestellt" ändern.


    Das kann man durchaus so machen. Allerdings gibt es einzelne kleine Probleme, die wir noch lösen müssten:

    1. Das Fehlen der Gebietserweiterung in der Aufzählung ist bereits angesprochen worden. Jedoch müsste man im Regelwerk an ähnlichen Stellen die Formulierung genau prüfen.
    2. "Antrag gestellt" würde im allerschlimmsten Fall heißen, dass die Fläche auf ewig belegt ist. Denn ein abgelehnter Antrag wurde auch mal "gestellt".
    3. Daraus folgt auch das Problem eines gültigen Vetos, was ein Verfahren unterbricht, allerdings nicht abbricht. Vielleicht sollte man zur Umgehung dieser Schwirigkeit an anderer GO-Stelle nachjustieren. Ich habe dort bereits eine Idee, allerdings noch keinen Entwurf.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • 1) Liegt daran, dass ich unfähig bin einmal Erweiterung und Reservierung zu schreiben und stattdessen zweimal Reservierung schreibe.^^
    2) Eventuell über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde? Quasi als Formulierung? Wenn entschieden wurde ist es ja eh entweder wieder frei oder nicht frei.
    3) Was wäre da deine Idee?


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ja. Was die Unterbrechung durch ein Veto angeht, muss man dann eben auch noch das reinformulieren "über einen Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde und der Antrag nicht durch ein gültiges Veto unterbrochen ist".

    Ich denke, es ist sinnvoll bei einem begründeten Veto einen anderen Staat die Fläche nehmen zu lassen, wenn die Ausgestaltung mit diesem anderen Staat besser passt.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Wenn ich das richtig verstanden habe, ist ja hier nicht die Zeit bis zur Entscheidung über ein Veto das Problem - sondern danach, wenn das Veto begründet ist. Denn nach der GO ist das Verfahren dann nicht gescheitert, sondern nur - potenziell ewig - unterbrochen.

    Als Vorschlag:
    3. Reservierungen, Eintragungen und Gebietserweiterungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Eine Fläche gilt bereits dann nicht mehr als frei, wenn ein Antrag betreffend Reservierung, Eintragung oder Gebietserweiterung vorliegt, bis über diesen abschließend entschieden wurde oder bis nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach dem Einlegen eines vom Direktorium bestätigten Vetos.


    Ich hab mich hier mal an einer Formulierung versucht. Den Punkt mit dem Veto, das ein Verfahren ja nicht abschließt, sondern nur unterbricht, habe ich mal mit aufgenommen und mit einem "Ablaufdatum" versehen. Die Frist ist als Platzhalter zu verstehen und kann beliebig verkleinert oder vergrößert werden.
    Ich gehe dabei von der Erwägung aus, dass einem eintragungswilligen Staat ein gewisser Zeitraum zuzugestehen ist, in der er sich um die Rücknahme eines Vetos bemühen kann. Klappt das in der entsprechenden Zeitraum nicht, kann er es natülich weiter versuchen, hat aber keinen Anspruch mehr darauf, dass man die Fläche für ihn freihält.

    Die Alternative wäre, in §18 (4) entsprechend zu ergänzen, dass bei Vorliegen eines Vetos nach Ablauf einer Frist von X Tagen eine Eintragung als gescheitert gilt, wenn das Veto bis dahin noch immer nicht zurück gezogen wurde. Allerdings ist das wieder eine so harte Regelung, die mir eigentlich nicht behagt - so lange das Gebiet frei ist, warum sollte sich der Staat nicht um die Rücknahme des Vetos bemühen können...
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor

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  • Das halte ich für einen nachvollziehbaren Ansatz, ja.

    Allerdings glaube ich, Mehregaan hat auch einen Punkt. ;) Und zwar: Angenommen Staat A will eine Eintragung, bekommt aber ein Veto, die 21 Tage laufen ab und dann kommt Staat B und schnappt sich den Platz. Und jetzt will der Vetostaat die CartA ärgern und zieht sein Veto einfach zurück und weil die Aufnahmekommission auch schon zugestimmt hat, ist der Antrag plötzlich gültig, auch wenn der Platz jetzt besetzt ist. Da müsste man wahrscheinlich irgendwo noch reinschreiben, dass nach dem Aufheben eines Vetos nochmal geprüft werden muss, wenn diese 21 Tage abgelaufen sind.

    Und wenn man solche Verrenkungen braucht, dann muss ich ganz ehrlich sagen, finde ich die Variante, dass 21 Tage nach dem Veto der Antrag einfach gescheitert ist, deutlich unkomplizierter...
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Der springende Punkt ist das ein Veto einen Antrag eben, völlig unabhängig vom aktuellen Fall, nie ewig in der Schwebe halten darf.
    Aus dem Grunde muß an der Stelle einfach nur rein ...

    "Eine Fläche gilt bereits dann nicht mehr als frei, wenn ein Antrag betreffend Reservierung, Eintragung oder Erweiterung gestellt wird."

    Das ein nicht erfolgreicher Antrag die Fläche wieder frei macht ist doch nun wirklich eine Selbstverständlichkeit.

    Wie gesagt solte das mit dem Veto separat geregelt werden. Da kann, und sollte man sowieso, man dann Fristen einbauen.
  • Ich spiele nur ungerne hier den Wortklauber, aber: An der Tatsache, dass ein Antrag gestellt wurde, ändert sich durch dessen Bearbeitung auch nichts. Und da es hier immer wieder bei den kleinsten Ungenauigkeiten wilde Diskussionen gibt, halte ich - gesunder Menschenverstand hin oder her - die Beifügung "bis über diesen abschließend entschieden wurde." für sinnvoll. Das könnte uns unsägliche Diskussionen ersparen.

    Das Veto sollte dann wirklich an anderer Stelle (also bei den Vetos) geregelt werden.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Und das ausgerechnet von dir zu hören...

    Wenn es kompliziert wäre, hier genau zu formulieren, könnte man ja drüber reden, aber wir hatten ja sogar schon konkrete Formulierungsvorschläge, die funktionieren. Was noch fehlt, ist der Teil, dass eine gewisse Zeit nach einem Veto der Antrag gescheitert ist, mehr nicht. Das müsste jemand in einen ausformulierten Antrag zusammenfassen und gut.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei.

    Sehe ich es richtig, dass dies in etwa die letzten Wortmeldungen trifft?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser