Besetzung des Schiedsgerichts

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Besetzung des Schiedsgerichts

    Werte Delegierte,

    der Direktor und Delegierte Chinopiens hat folgenden Antrag gestellt:

    Antragsteller: Denne Ziang Belai (Direktor/Delegierter Chinopiens)

    Gegenstand: Diskussion über Besetzung des Schiedsgericht, eventuell daraus folgend Änderung GO.


    Der Antragsteller hat das erste Wort.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Delegierte,

    das letzte Schiedsgerichtsverfahren hat gezeigt, dass die Besetzung desselben in einigen Situationen eher suboptimal sein kann. Es geht hier keineswegs um Personen - denen war überhaupt nichts vorzuwerfen -, sondern einzig um den Umstand, dass ein Mitglied des Direktoriums entweder über seine eigene Handlung oder diejenige des Gesamtorgans befinden muss. Von einem vollständig unabhängigen Verfahren kann man so nicht mehr sprechen.

    Darüber hinaus kann es zur Problematik kommen, dass ein Schöffe gar nicht erscheint - und es gibt keinerlei "Nachfolgeregelungen".

    Daher möchte ich eine Diskussion anregen, wie man diese beiden Dinge verbessern kann. Also soll es um die Besetujng des Schiedsgerichts und seine Geschäftsordnung sowie um Inaktivitätsprobleme gehen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich würde das Schiedsgericht einfach pauschal mit zwei Delegierten als Schöffen besetzen lassen, und entsprechende "Befangenheitsregelungen" einbauen, so dass verhindert wird, dass ein Delegierter über einen eigenen Antrag oder ein Direktor-Delegierter über seine Entscheidungen zu Gericht sitzt. Es gibt keinen Grund, warum das Direktorium wirklich Mitglied des Schiedsgerichts sein sollte, und muss - insbesondere unter dem schon angesprochenen Punkt des unabhängigen Verfahrens.

    Was die Inaktivität angeht, hat Astor für die unterinstanzlichen Gerichte eine in meinen Augen ganz brauchbare Regelung. Danach kann der jeweilige Chief Justice einen Richter von seinem Verfahren entbinden und einen neuen Richter mit dem Verfahren beauftragen, wenn der Richter eine bestimmte Zeit inaktiv ist. Eine entsprechende Regelung könnte ich mir auch für das Schiedsgericht vorstellen, wo der Richter diese Entscheidung treffen könnte, oder man sich ein anderes schickes - und zeitsparendes - Verfahren zum Treffen dieser Entscheidungen überlegt. Damit könnte man auch inaktive Schöffen aussieben.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Original von Taylor Kay Roberts
    Ich würde das Schiedsgericht einfach pauschal mit zwei Delegierten als Schöffen besetzen lassen, und entsprechende "Befangenheitsregelungen" einbauen, so dass verhindert wird, dass ein Delegierter über einen eigenen Antrag oder ein Direktor-Delegierter über seine Entscheidungen zu Gericht sitzt. Es gibt keinen Grund, warum das Direktorium wirklich Mitglied des Schiedsgerichts sein sollte, und muss - insbesondere unter dem schon angesprochenen Punkt des unabhängigen Verfahrens.


    Daran hatte ich auch schon gedacht: Zwei Schöffen aus der Vollversammlung, zu deren Besetzung zwei getrennte Losverfahren, berufen werden darf nicht wer:

    - Mitglied des Direktoriums ist,
    - Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission ist, deren Entscheidung beklagt wird,
    - das Schiedsgericht angerufen hat.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das Ergebnis des letzten Verfahrens war ein reines Glücksspiel. Ich denke praktisch jeder hätte rein anhand der Zusammensetzung des Gerichts schon im Vorfelde sagen können wie das Ergebnis ausgefallen wäre.

    Allerdings muß ich bei aller Kritik auch klar sagen das es aus meiner Sicht praktisch kein Verfahren hier gibt wo die Beteiligten nicht befangen sind / sein werden.
    Dafür ist die Anzahl der Leute einfach zu gering.
    Selbst wenn man ausnahmsweise mal keine Meinung zum Thema hat (beim letzten Verfahren hätte man da schon Leute mit der Lupen suchen müssen) schleppt doch jeder noch seine persönlichen Sympathien oder das Gegenteil davon mit sich rum.
    Und selbst wenn man sich selbst anlügt, das wird unterschwellig immer eine Rolle spielen.

    Ich würde das ganze so aufziehen das ein Richter das Verfahren moderiert, jemand die Klage vertritt und jemand die "Verteidigung" und das Urteil fällt per Abstimmung die gesamte Vollversammlung.
  • Original von Jade Thrace
    Ich würde das ganze so aufziehen das ein Richter das Verfahren moderiert, jemand die Klage vertritt und jemand die "Verteidigung" und das Urteil fällt per Abstimmung die gesamte Vollversammlung.

    Der Idee kann ich durchaus auch etwas abgewinnen, das hat etwas kyrolonisches (wer sich daran noch erinnern mag ;) ). Außerdem halte ich es im Zweifel sowieso für sinnvoll, wenn die Vollversammlung als oberstes beschlussfassendes Gremium dann auch den obersten Beschluss fasst.
    Die Frage ist halt, ob sich das durchsetzen lässt, oder ob Fälle vorstellbar sind, die nicht binär nach dem Motto "Klage wird stattgegeben/abgewiesen" entscheidbar ist. Mit diesem Falle würde man halt sehr massive Entweder-Oder-Entscheidungen treffen.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Das ist in der Tat ein sehr gutes und bedenkenswertes Argument.

    Um das ganze dann auf eine konkrete Angenommen / Abgelehnt Entscheidnung hinauslaufen zu lassen würde ich vorschlagen das der Anrufer des Schiedsgerichtes konkret sagen muß was er erreichen will.

    Wobei man ihm zubilligen sollte das er dies im Prozessverlauf ggf. noch anpassen darf.
  • Ein Versuch (fett die Änderungen) bzgl. der GO:

    § 9. Zusammensetzung.
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefugnis gleichgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
    (2) Zum Richter kann gewählt werden, wer weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl durch die Vollversammlung entsprechend den Vorschriften von § 7 (1) und § 7 (2) für eine Amtszeit von sechs Monaten gewählt.
    (3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
    1. Durch Rücktritt.
    2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.
    (4) Für jedes Verfahren werden die Schöffen aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung berufen. Zur Berufung werden vom Direktor zwei getrennte öffentliche Losentscheide vorgenommen.
    (5) Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer
    1. Mitglied des Direktoriums ist,
    2. Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission war, deren Beschlüsse oder Entscheidungen beklagt werden,
    3. das Schiedsgericht angerufen hat.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich würde dann vorschlagsweise noch hinzufügen:

    [list](6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche den Vorsitz in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, so hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und die Neuauslosung eines Schöffen durch das Direktorium zu veranlassen.[/list]
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Original von Taylor Kay Roberts
    Ich würde dann vorschlagsweise noch hinzufügen:

    [list](6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche den Vorsitz in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, so hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und die Neuauslosung eines Schöffen durch das Direktorium zu veranlassen.[/list]


    Soweit doch schon einmal ein schöner Entwurf! Nur zwei Anmerkungen:

    1. Dass die Regelung von der Übernahme des Vorsitzes durch einen Schöffen ausgeht, ist eher suboptimal, da ein Schöffe eigentlich nicht das Verfahren leitet. Mir will aber gerade keine andere Formulierung einfallen.
    2. Anstatt "Direktorium" bitte "Direktor". Ist keine Eitelkeit, sondern einfach dem Umstand geschudlet, dass der Direktor als Einzelperson für das Losverfahren zuständig ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Die Übernahme des Vorsitzes ist einfach der Tatsache geschuldet, dass ich es aus dem astorischen Gesetz kopiert und schlecht angepasst haben, pardon me.

    Die Einwände des Direktors aufnehmend sollte es dann wohl heißen:
    (6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, so hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und die Neuauslosung eines Schöffens durch den Direktor zu veranlassen.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Taylor Kay Roberts ()

  • Also dann folgendermaßen (Änderungen weiterhin fett):

    § 9. Zusammensetzung.
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefugnis gleichgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
    (2) Zum Richter kann gewählt werden, wer weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl durch die Vollversammlung entsprechend den Vorschriften von § 7 (1) und § 7 (2) für eine Amtszeit von sechs Monaten gewählt.
    (3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
    1. Durch Rücktritt.
    2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.
    (4) Für jedes Verfahren werden die Schöffen aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung berufen. Zur Berufung werden vom Direktor zwei getrennte öffentliche Losentscheide vorgenommen.
    (5) Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer
    1. Mitglied des Direktoriums ist,
    2. Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission war, deren Beschlüsse oder Entscheidungen beklagt werden,
    3. das Schiedsgericht angerufen hat.
    (6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, so hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und die Neuauslosung eines Schöffens durch den Direktor zu veranlassen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Der nächste Schritt wäre, die GsO des Schiedsgerichts entsprechend anzupassen. Bisher sieht diese in ihrem § 1 so aus:

    § 1 Mitglieder, Vorsitz
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Richter des Schiedsgerichtes und zwei Schöffen.
    (2) Der Richter des Schiedsgerichtes wird gem. § 9 Abs. 2 GO durch die Vollversammlung gewählt und sitzt dem Schiedsgericht vor.
    (3) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.
    (4) Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.


    (2) und (3) würde ich komplett streichen, denn diese ergeben sich aus der GO. Bei (1) würde ich nur vor dem Wort Richter ein vorsitzenden zur Klarstellung einfügen. Bei derzeit (4) würde sich anbieten, dass man den jeweils zuerst gelosten Schöffen den stellvertretenden Vorsitz überlässt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser