Gegenstand: Änderung von §13. (4) der Grundordnung
(4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung istdie Einschätzung,obein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dassdie Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.
Begründung:
§13. (1) 1.-5. sowie (2)-(4) und §14. (1)-(3) regeln die
Reservierungskriterien schon ausführlich und in einer sachlich,
objektiven Art. Die "Einschätzung" ob eine Reservierung Erfolg auf eine
Eintragung hat, ist an dieser Stelle sowohl verfrüht, als auch äußerst
kritisch gegenüber einer neuen bzw. jungen Mikronation.
Insofern keine objektivere Möglichkeit gefunden wird, sollte die derzeitige Vorgehensweise der "Einschätzung" gestrichen werden.
Der Antragssteller hat das erste Wort, sonst wird nach 48 Stunden die Aussprache für alle eröffnet.