Hier bitte keine Diskussion. Dafür werde ich einen gesonderten Thread eröffnen.
Abschnitt I - Die UTK
§1) Aufgabe der UTK ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
§2) Die UTK ist eine Organisation auf Meta-Ebene.
Abschnitt II - Das Direktorium der UTK
§3) Aufgaben
(1) Das Direktorium der UTK sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der UTK gemäß deren Regularien.
(2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen. [Kommentar: hier kann man noch eine rechtliche Grundlage erwähnen, etwa die FBO.]
(3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der UTK nicht abgedeckt werden. [Macht die Organisation flexibel bei eventuellen Lücken. Die KV/das Kuratorium kann natürlich mit entsprechender Regelwerksänderung dagegen vorgehen, ebenso kann das Tribunal die Entscheidung revidieren.]
§4) Zusammensetzung
Das Direktorium besteht aus dem Direktor der UTK, dem Vizedirektor der UTK, dem Direktor für Kartographie sowie zwei Gutachtern.
§5) Zuständigkeitsbereiche
(1) Der Direktor der UTK steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
(2) Dem Vizedirektor der UTK obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
(3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.
(4) Den Gutachtern obliegt eine Beurteilung von Anträgen auf Eintragung (gemäß §X GO) oder Gebietsmodifikationen (gemäß §Y GO). Näheres regelt eine Resolution. Gutachter haben bei Entscheidungen des Direktoriums nur dann Stimmrecht, wenn sie dem Kuratorium angehören. [Querverweise halte ich für sinnvoll, da sie eine sehr präzise Formulierung ermöglichen. Das genaue Verfahren wird in eine Resolution ausgelagert, damit die GO möglichst schlank bleibt. Stimmrecht: siehe Kommentar zu §8.]
§6) In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren. [Wenn die Gutachter, wie vorgeschlagen und von mir befürwortet, nach einem anderen Wahlmodus - und für andere Aufgaben - gewählt werden, ergäbe sich ein Legitimationsproblem, wenn sie das admistrative Personal des Direktoriums vertreten könnten.]
§7) Wahl des Direktoriums
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählt; der Direktor der UTK, der Vizedirektor der UTK und der Direktor für Kartographie für jeweils sechs Monate, die Gutachter für jeweils zwei Monate.
(2) Findet sich dabei im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt.
(3) Ins Amt gewählt wird hierbei derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
§8) Passives Wahlrecht
Für das Amt des Direktors der UTK, das des Vizedirektors der UTK und das des Direktors für Kartographie sind nur Mitglieder des Kuratoriums wählbar, für ein Gutachteramt jeder Bürger eines der Mitgliedsstaaten, es gilt allerdings §XX GO. [Querverweis auf den Paragraphen, der regelt, daß eine Person nur ein Amt in der UTK übernehmen kann; ferner: ich bin sehr für ein parlamentarisches System, da das Direktorium so in den meisten Fällen immer die Mehrheit des Kuratoriums hinter sich hat. Dieses Zusammenspiel würde gestört, wenn zuviele andere Personen ins Direktorium gelangen können, daher die Beschränkung, daß die wichtigsten Ämter aus Kuratoriums-Mitgliedern besetzt werden müssen. Schaftt auch eine solide Legitimationsbasis für §3,3.]
§9) Ein Mitglied des Direktoriums kann nur dann von seinem Amt abgesetzt werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen Antrag auf Amtsenthebung stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein neuer, durch die Antragsteller vorgeschlagener Amtsinhaber mit absoluter Mehrheit des Kuratoriums gewählt wird.
§10) Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt I - Die UTK
§1) Aufgabe der UTK ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
§2) Die UTK ist eine Organisation auf Meta-Ebene.
Abschnitt II - Das Direktorium der UTK
§3) Aufgaben
(1) Das Direktorium der UTK sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der UTK gemäß deren Regularien.
(2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen. [Kommentar: hier kann man noch eine rechtliche Grundlage erwähnen, etwa die FBO.]
(3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der UTK nicht abgedeckt werden. [Macht die Organisation flexibel bei eventuellen Lücken. Die KV/das Kuratorium kann natürlich mit entsprechender Regelwerksänderung dagegen vorgehen, ebenso kann das Tribunal die Entscheidung revidieren.]
§4) Zusammensetzung
Das Direktorium besteht aus dem Direktor der UTK, dem Vizedirektor der UTK, dem Direktor für Kartographie sowie zwei Gutachtern.
§5) Zuständigkeitsbereiche
(1) Der Direktor der UTK steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
(2) Dem Vizedirektor der UTK obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
(3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.
(4) Den Gutachtern obliegt eine Beurteilung von Anträgen auf Eintragung (gemäß §X GO) oder Gebietsmodifikationen (gemäß §Y GO). Näheres regelt eine Resolution. Gutachter haben bei Entscheidungen des Direktoriums nur dann Stimmrecht, wenn sie dem Kuratorium angehören. [Querverweise halte ich für sinnvoll, da sie eine sehr präzise Formulierung ermöglichen. Das genaue Verfahren wird in eine Resolution ausgelagert, damit die GO möglichst schlank bleibt. Stimmrecht: siehe Kommentar zu §8.]
§6) In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren. [Wenn die Gutachter, wie vorgeschlagen und von mir befürwortet, nach einem anderen Wahlmodus - und für andere Aufgaben - gewählt werden, ergäbe sich ein Legitimationsproblem, wenn sie das admistrative Personal des Direktoriums vertreten könnten.]
§7) Wahl des Direktoriums
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählt; der Direktor der UTK, der Vizedirektor der UTK und der Direktor für Kartographie für jeweils sechs Monate, die Gutachter für jeweils zwei Monate.
(2) Findet sich dabei im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt.
(3) Ins Amt gewählt wird hierbei derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
§8) Passives Wahlrecht
Für das Amt des Direktors der UTK, das des Vizedirektors der UTK und das des Direktors für Kartographie sind nur Mitglieder des Kuratoriums wählbar, für ein Gutachteramt jeder Bürger eines der Mitgliedsstaaten, es gilt allerdings §XX GO. [Querverweis auf den Paragraphen, der regelt, daß eine Person nur ein Amt in der UTK übernehmen kann; ferner: ich bin sehr für ein parlamentarisches System, da das Direktorium so in den meisten Fällen immer die Mehrheit des Kuratoriums hinter sich hat. Dieses Zusammenspiel würde gestört, wenn zuviele andere Personen ins Direktorium gelangen können, daher die Beschränkung, daß die wichtigsten Ämter aus Kuratoriums-Mitgliedern besetzt werden müssen. Schaftt auch eine solide Legitimationsbasis für §3,3.]
§9) Ein Mitglied des Direktoriums kann nur dann von seinem Amt abgesetzt werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen Antrag auf Amtsenthebung stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein neuer, durch die Antragsteller vorgeschlagener Amtsinhaber mit absoluter Mehrheit des Kuratoriums gewählt wird.
§10) Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Son Majesté,
Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie

Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie
