Schiedsverfahren zu laufenden Schiedsverfahren

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  • Schiedsverfahren zu laufenden Schiedsverfahren

    Folgender Antrag wurde gestellt:

    Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

    Ich beantrage gemäß §7 der Grundordnung der CartA festzustellen, dass Anträge gemäß §7 Grundordnung gegen laufende Anträge in Schiedssachen oder gegen laufende Verfahren in der VV unzulässig sind, ersatzweise den Antrag keine aufschiebende Wirkung beizumessen.
    Die Antragsstellerin hat das erste Wort.
  • Sehr geehrte Delegierte,
    liebe Freunde,

    gerade herrschen stürmische Zeiten, was die Beschäftigung der VV mit Schiedsangelegenheiten angeht. Dabei ergibt sich eine Regelungslücke der Grundordnung, die auch durch die geltende GsOV nicht geschlossen wird.

    So ist es derzeit Möglich, Schiedsverfahren gegen Schiedsverfahren simultan zu führen. Auch die Anfechtung einer Schiedssachen durch ein Schiedsverfahren ist möglich. Im Sinne der Rechtssicherheit aller Beteiligten bitte ich darum, dass die VV eine bindende Entscheidung fällt, das dies unzulässig ist.

    Auch fraglich ist, ob bei einer Ablehnung eines Antrages auf Änderung der GO nicht mit einem Schiedsverfahren die Entscheidung angefochten und so der Antrag angenommen werden könnte.

    Ich bitte darum, meinen Antrag dahingehend zu modifizieren, dass das Wort "laufende" gänzlich entfernt wird.

    Vielen Dank.
  • Ich schlage folgende Änderung der GO vor, vlt. ist das ja im Sinne der Antragstellerin oder vlt. bringt es die Debatte weiter.

    § 7. Zuständigkeit.
    (1) Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
    (2) Ein Schiedsverfahren können folgende Personen beantragen:
    • die Mitglieder des Service-Tea
    • die Antragsteller eines Kartenantrages
    • Delegierte über deren Veto ein Entscheid gefällt wurde
    • bei Wahlen, Kartenanträgen ohne Vetoberechtigte und GO-Abänderungsanträgen alle Delegierten der CartA
    Folgende Varianten gäbe es für (3):

    Variante a)

    (3) Schiedsverfahren gemäß §7 können nur bei abgeschlossenen Anträgen eröffnet werden.

    Variante b)

    (3) Schiedsverfahren gemäß §7 können nur bei abgeschlossenen und laufenden Anträgen eröffnet werden. Im Falle von laufenden Verfahren haben sie keine aufschiebende Wirkung.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mehregaan ()

  • Einen Service-Tea begrüße ich als Albernier natürlich sehr. ;)

    Ich denke, wir sollten den Zugang zu Schiedsverfahren weiterhin allen Delegierten offenhalten. Die zusätzlichen Ergänzungen sind sinnvoll.

    Bei Absatz 3 wäre ich für Variante a. Ansonsten kann sich die Grundlage, die beurteilt werden soll, noch ständig ändern. Das könnte zu ziemlich verwirrenden parallelen Entwicklungen führen.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Ich finde es absurd wenn z.B. Staat A ein Veto gegen Staat B einlegt, dieses wird genehmigt und, auch der Antragsteller findet das okay nur Staat C meint die VV zu beschäftigten. Das würde ich gerne ausschließen. Eigentlich wird auch nur dieser Fall, dadurch ausgeschlossen und sonst alles belassen.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ich sehe das ähnlich wie Patrick, ich denke nicht das wir die Schiedsgerichtsbarkeit so wie vorgeschlagen einschränken sollten.

    Ferner ist dies ein Schiedsantrag, ich werde den Wortlaut, also die GO Änderung, nicht übernehmen, einfach da ein Schiedsspruch 50%+x, ein GO-Antrag aber 2/3+x benötigt. Das wäre ein mieser GO-Hack.

    Ich sehe aber keinen Grund, wieso Präzedenzrecht nicht in Normeles überführt werden sollte.
  • Mehregaan schrieb:

    Ich finde es absurd wenn z.B. Staat A ein Veto gegen Staat B einlegt, dieses wird genehmigt und, auch der Antragsteller findet das okay nur Staat C meint die VV zu beschäftigten. Das würde ich gerne ausschließen. Eigentlich wird auch nur dieser Fall, dadurch ausgeschlossen und sonst alles belassen.
    Das wäre gleichermaßen absurd wie harmlos. Wenn sich A und B einigen, dass die Ausgestaltung geändert wird, dann werden sie das tun, egal ob C Widerspruch einlegt oder nicht. Wenn C trotzdem meint, dass ein Schiedsverfahren ein sinnvoller Zeitvertreib ist, soll er halt... In der Regel wird es ihm nicht gelingen, eine überzeugende Begründung vorzulegen und muss man halt formal abstimmen, dass der Einspruch abgewiesen wird.

    Mein Bedenken ist eher, ob "Wahlen, Kartenanträgen ohne Vetoberechtigte und GO-Abänderungsanträgen" wirklich eine abschließende Liste dessen ist, wovon ein Delegierter tatsächlich betroffen sein könnte. Daher würde ich im Zweifelsfall lieber mehr erlauben als weniger, auch wenn es auf den ersten Blick sinnlos aussieht. Das schlimmste, was passieren kann, wenn man zu viel zulässt, ist dass man ein paar unbegründete Anträge mehr ablehnen muss.

    Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:


    Ferner ist dies ein Schiedsantrag, ich werde den Wortlaut, also die GO Änderung, nicht übernehmen, einfach da ein Schiedsspruch 50%+x, ein GO-Antrag aber 2/3+x benötigt. Das wäre ein mieser GO-Hack.
    Ja, ich denke auch, dass die Umsetzung einer GO-Änderung einen separaten Antrag braucht. Ein Stimmungsbild einholen kann man aber vorher auch hier.

    Was den vorliegenden Schiedsantrag angeht, muss ich allerdings deine Hoffnungen dämpfen: Weder in der GO noch in irgendwelchen anderen Regeln kann ich eine Beschränkung finden, was Schiedsanträge zu noch laufenden Verfahren angeht. Schiedsverfahren können nicht neue Regelungen einführen. Daher werde ich den Antrag ablehnen müssen: Ich stimme zu, dass es so sein sollte, wie du beschreibst, aber nicht, dass es momentan so ist.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Weil Schiedsverfahren dazu da sind, festzustellen, ob die bestehenden Regeln eingehalten wurden. Um Regeln festzulegen, gibt es andere Verfahren.

    Wenn wir alles miteinander vermischen, kommt als nächstes womöglich jemand, der sein Vetorecht aus einem Eintragungsverfahren benutzt, um gegen einen Beschluss der Vollversammlung Veto einzulegen. Das ist doch Unsinn.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Ich denke schon. Ersatzweise würde dann eine zweite Abstimmung pullen, wenn die erste fehlschlägt.

    Bitte denke auch an die Änderung die "laufenden" zu entfernen.


    Ich beantrage gemäß §7 der Grundordnung der CartA festzustellen, dass Anträge gemäß §7 Grundordnung gegen Anträge in Schiedssachen oder gegen Verfahren in der VV unzulässig sind.


    Sollte dieses Anliegen scheitern, bitte ich die VV festzustellen, dass solchen Anträgen keine aufschiebende Wirkung beigemessen wird.
  • Patrick Botherfield schrieb:

    Weil Schiedsverfahren dazu da sind, festzustellen, ob die bestehenden Regeln eingehalten wurden. Um Regeln festzulegen, gibt es andere Verfahren.

    Das magst du so sehen, dennoch entscheidet die VV als höchstes Organ der CartA. Da nicht festgelegt ist, dass das Schiedsverfahren die Regeln nicht ändern kann, besteht wohl grundsätzlich die Möglichkeit.