Der Delegierte für Naulakha beantragt die folgende Änderung der Grundordnung:
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams. Bei einer reinen Gebietsverkleinerung ohne Veränderung der bestehenden Landmassen/Küstenlinien besteht kein Vetorecht.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits fürdie Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
(2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
(3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
(4) Eine Nation kann auf Antrag eine Gebietsmodifikation mit dem Kürzel (SOUV) hinter dem entsprechenden Namen des Gebietes auf der Karte versehen lassen. Hierfür besteht kein Vetorecht.
(5) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1),(2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Der Antragsteller hat das erste Wort.
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams. Bei einer reinen Gebietsverkleinerung ohne Veränderung der bestehenden Landmassen/Küstenlinien besteht kein Vetorecht.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits fürdie Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
(2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
(3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
(4) Eine Nation kann auf Antrag eine Gebietsmodifikation mit dem Kürzel (SOUV) hinter dem entsprechenden Namen des Gebietes auf der Karte versehen lassen. Hierfür besteht kein Vetorecht.
(5) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1),(2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Der Antragsteller hat das erste Wort.
Patrick Botherfield
Kingdom of Albernia
Kingdom of Albernia