Josip Olic schrieb:
Die BürocartA hat zugeschlagen…
Na im Ernst §10 (1) 4. sagt explizit:
Ich leite daraus ab, dass Reservierungen dort erlaubt sind. Der oben aufgeführte §10 (4) kommt also nicht zur Anwendung, weil §10 (1) 4 bereits §10 (1) 3 erweitert. Und denke auch das explizit die Reservierungseintragung mit der neuen Landmasse möglich ist, weil ansonsten ist das absurd. Wie das visualisiert wird: andere Frage. Das Vetorecht bleibt ja so oder so.4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
Mich stört eher die de facto Jadaria-Doublette. Allein ästhetisch. Könnten DB, Futuna, die VSA, Clausiberra und Montana in einer gemeinsamen Initiative vielleicht terraformen?![]()
Das sehe ich (auch nach reiflicher Überlegung) anders, da § 10 Absatz 3 nur eine Veränderung von Küstenlinien bei Eintragung und Gebietsmodifikation erlaubt.
(3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
(4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Serviceteam abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.
Überdies gab es damals (als das Regelwerk geschaffen wurde) nicht die Option der Dauerreservierung; nach einer gewissen Zeit mußte Antrag auf Eintragung gestellt werden. Am Falle Tchinos sehen wir aber, daß diese Reservierung dann aber über Jahre bestand haben könnte, von daher werde ich keiner Reservierung auf Wasserflächen zustimmen, denn wenn ich das hier mache, muß ich es überall tun, wohl möglich auch gegen den erklärten Willen der Nachbarn.