Entwurf zum Regelwerk

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    • Entwurf zum Regelwerk

      Wir, die Vertreter von Albernia, Alpinia, Astor, Aurora, Hullande, Ozeania, Tchino und Tehuri sind an einem Punkt angelangt, an dem wir in einem gemeinsamen Vorschlag für ein Regelwerk die wichtigsten Voraussetzungen für uns alle gegeben sehen. Wir möchten daher unseren Entwurf jetzt hier in die Diskussion einbringen.

      Wir glauben, dass wir mit diesem Entwurf etwas geschaffen haben, auf dessen Grundlage zügig eine Einigung erreicht werden kann. Wie man sicher schnell merkt, ging es uns nicht darum, alles umzuwerfen, was möglicherweise schon diskutiert wurde, sondern unter Berücksichtigung des alten Regelwerkvorschlags und der Diskussionen hier einen für alle Seiten nicht nur akzeptablen, sondern möglichst guten Vorschlag zu erarbeiten.

      Genug geredet, hier kommen die Fakten:

      ABSCHNITT I - DIE CARTA


      § 1. Auftrag.
      Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.


      ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG


      § 2. Zusammensetzung.
      (1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
      (2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
      (3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.

      § 3. Aufgaben.
      (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
      (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4.
      (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.


      ABSCHNITT III - DAS KURATORIUM


      § 4. Zusammensetzung.
      (1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
      (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.

      § 5. Aufgaben.
      (1) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 7.
      (2) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
      (3) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.


      ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM


      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Direktorium besteht aus:
      1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und dem Kuratorium zur Bewertung vorlegt;
      3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
      (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für sechs Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gewählt wird.

      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
      (2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.


      ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT


      § 9. Zusammensetzung.
      (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Kuratorium angehört.
      (2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
      (3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Bei seinem Tod
      2. Durch Rücktritt
      3. Wenn er zu drei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist

      § 10. Aufgaben.
      (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
      1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
      2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums mit der Grundordnung,
      3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
      4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch das Kuratorium anficht.
      (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
      (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


      ABSCHNITT VI - DIE KARTE


      § 11. Projektion.
      (1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
      (2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
      (3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
      (4) Die Karte ist nicht erweiterbar.

      § 12. Klimakarte.
      Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können vom Kuratorium beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.


      ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN


      § 13. Eintragungsbedingungen.
      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
      5. Auf Beschluss des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.

      § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nationen auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. URL zum Forum,
      4. URL zur Website,
      5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
      (4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
      1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
      2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde

      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
      3. Die Erfüllung der vom Kuratorium festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
      (4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.

      § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 18. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 19. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Das Direktorium der CartA stellt die Inaktivität eines Staates fest, wenn in dessen Forum seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
      (4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
      (5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb von 90 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.


      ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN


      § 20. Rechtsanspruchsabsage.
      Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.

      § 21. Abstimmungsvorschriften.
      (1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
      (2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.

      § 22. Änderungen.
      Dieses Dokument kann auf Vorschlag des Kuratoriums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung geändert werden.

      § 23. Übergangsbestimmungen.
      Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Patrick Botherfield ()

    • Ich würde, die in meinen Augen eine gute Idee, den Assoziationsprozess mit in die Eintragung einfließen lassen: So dass das Kuratorium einen Alternativvorschlag bei der Reservierung dem reservierenden Land vorschlagen kann. Allerdings kann dieser Punkt auch in §14 (3) integriert werden.

      Ansonsten sehe ich kein größeres Problem, ein solches Vertragswerk zu akzeptieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Henry J. Cherokei ()

    • Entstehen neuer Staaten durch Abspaltung von einem bereits eingetragenen Staat:

      Im Entwurf Grimmberg (ich nenn den jetzt einfach mal so) steht dazu in § 34 Abs. 2 Ziff. 1:

      §34) Gebietsmodifikationen

      (1) ...

      (2) Folgende Bedingungen müssen dabei im Falle einer Vergrößerung, Verkleinerung oder Veränderung der Form erfüllt sein:

      1. Mitgliedschaft in der CartA von 120 Tagen oder mehr.


      Im Entwurf Botherfield (auch den nenn ich jetzt der Einfachheit halber mal so) steht

      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.

      Es fehlt die Frist von 120 Tagen. Diese oder eine andere Frist sollte man hier m.E. noch einbauen; ein Verweis auf die Eintragungsbedingungen allein scheint mir nicht klar genug zu sein. Es sollte deutlich aus dem Regelwerk ersichtlich werden, dass erst nach einer gewissen Eintragungszeit auf der CartA sich ein Staat teilen kann.

      Dem Regelwerksentwurf Botherfield kann ich so zustimmen, auch wenn die obige Änderung nicht verarbeitet würde.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Gefällt mir durchaus gut der Vorschlag. Ein paar Anmerkungen hätte ich aber. ;)

      In §2 sollte die Wahl des Schiedsgerichts ergänzt werden

      Was passiert, wenn Kuratoriumsmitglieder ausscheiden oder inaktiv (zu faul) sind? Ersatz? Das muss geregelt werden.

      Ich würde keine feste Größe/Umrechnung für die Pixel angeben, sondern die Größe der Welt in km². Dann kann man die Kartengröße verändern (natürlich netterweise dann die Umrechnung angeben) und würde trotzdem flexibel bleiben.

      @§13: Wie wird "Webpräsenz" definiert? Ein Forum ist auch eine Präsenz im Web. Ich würde "eine nicht durch die Allgemeinheit veränderbare Webpräsenz" schreiben, das schließt offene Wikis (MNwiki) und Foren dann aus.
      @§14: gleiches Wort für Webpräsenz/Website/Webseite für das gleiche Gemeinte verwenden

      @19(2) besser: "kein Beitrag durch Bürger", da Spamming auch Beiträge sind

      Ich würde das Direktorium durch die VV wählen lassen. Es steht allen vor und sollte auch durch alle gewählt werden. Das Kuratorium sollte nicht zu viel Macht erhalten.
      * Lebenslauf
      * Trainer vom ASC Dynamo
    • Original von Charles Lanrezac
      Es fehlt die Frist von 120 Tagen. Diese oder eine andere Frist sollte man hier m.E. noch einbauen; ein Verweis auf die Eintragungsbedingungen allein scheint mir nicht klar genug zu sein. Es sollte deutlich aus dem Regelwerk ersichtlich werden, dass erst nach einer gewissen Eintragungszeit auf der CartA sich ein Staat teilen kann.

      Die Frist fehlt ganz bewusst. Ich sehe keinen Grund, hier weiter Einschränkungen zu machen. Entweder ein Staat ist Mitglied der CartA, mit allen Rechten, oder er ist es nicht. Genau solche Fristen sind die ungeliebten bürokratischen Hindernisse, die sinnvolle Dinge grundlos verhindern können.

      Wenn in der entsprechenden MN nunmal eine Spaltung ansteht, was haben wir davon, sie auf der Karte erst 120 Tage später zu vollziehen?
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Original von Patrick Botherfield
      Die Frist fehlt ganz bewusst.


      @ Grimmberg
      Was war denn konkret der Grund, dass diese Frist in Ihren Regelwerksentwurf eingebaut wurde? Waren dies rein theoretische Überlegungen oder orientierten Sie sich an einem früheren Negativbeispiel aus der Praxis der OIK? Ist diese Frist wirklich notwendig oder tatsächlich nur ein "nice to have"?
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Der Entwurf Grimmberg sah auch eine Wahl des Direktoriums durch die Kuratoren, nicht durch die VV, vor:

      §10) Wahl und Abwahl des Direktoriums

      (1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte in allgemeiner, freier und gleicher Wahl für sechs Monate das Direktorium der CartA mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Das Thema wurde schon einmal auf neun Seiten diskutiert: aic.newterritory.de/thread.php?threadid=140

      Müssen wir das jetzt wirklich wiederholen? Wir haben die Grundstruktur (welche Organe gibt es usw.) ganz bewusst gegenüber Grimmbergs Vorschlag nicht verändert, um genau diese neuen Diskussionen zu vermeiden. Es war nämlich auch im Gespräch, das Schiedsgericht aus unserem Entwurf zu streichen, was für die AIC-Fraktion ähnlich schwer zu schlucken gewesen wäre. Wollen wir die Sache wirklich nochmal komplett aufrollen und alles neu zur Diskussion stellen?
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Wenn wir schon dabei sind, warum nicht ein Optimum schaffen? Welches wirklich zur einen Karten führen könnte? Wie gesagt, ich werde jetzt sicher nicht wegen jeden Detail sagen Targa ist weg, aber wie ich sehe scheint ja der Gedanke "Durch das Volk für das Volk" auf mehr Zustimmung zu stoßen.

      Dürfte ich fragen warum man das Schiedsgericht streichen wollte?


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Wenn ich mich richtig erinnere, war der Gedanke, dass man die Aufgabe entweder streicht oder der Vollversammlung überträgt, um ein zu besetzendes Gremium weniger zu haben und die Struktur zu vereinfachen. Wir haben alle schon eine MN, wir brauchen in der CartA nicht unbedingt einen zweiten Staat (okay, für manche auch den n+1-ten (tut mir leid, das konnte ich mir nicht verkneifen *g*)). Insofern ist es gut, wenn man den Personalaufwand gering halten kann.

      Die Sache steht aber eigentlich nicht mehr zur Diskussion, wenn nicht jetzt von der anderen Seite wieder dran gerüttelt wird.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia