Verehrte Kollegen,
gemäß §27) der Grundordnung der AIC reiche ich hiermit einen Vorschlag für die Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel ein und gebe gleichzeitig meine Kandidatur für den Vorsitz desselben bekannt:
§1) Sujet
Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Trimbunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.
§2) Vorsitz
(1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
(2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern gewählt.
(3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis.
(4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.
§3) Forum
(1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
(2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
(3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.
§4) Zulässigkeit der Klage
(1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
(2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
(3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.
§5) Verfahrensvoraussetzungen
(1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei Mitglieder des Tribunal Constitutionnel fehlen; während . In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
(3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
(4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
(5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.
§6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
(1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
(2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
(5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
(6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
(7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
(1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
(2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
(5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
(6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
(7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
(8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
(9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§7) Urteilsverkündung
(1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
(2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.
gemäß §27) der Grundordnung der AIC reiche ich hiermit einen Vorschlag für die Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel ein und gebe gleichzeitig meine Kandidatur für den Vorsitz desselben bekannt:
Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel
§1) Sujet
Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Trimbunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.
§2) Vorsitz
(1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
(2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern gewählt.
(3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis.
(4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.
§3) Forum
(1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
(2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
(3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.
§4) Zulässigkeit der Klage
(1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
(2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
(3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.
§5) Verfahrensvoraussetzungen
(1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei Mitglieder des Tribunal Constitutionnel fehlen; während . In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
(3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
(4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
(5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.
§6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
(1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
(2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
(5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
(6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
(7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
(1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
(2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
(3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
(4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
(5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
(6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
(7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
(8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
(9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.
§7) Urteilsverkündung
(1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
(2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.