[Aussprache] Ergänzung §44 GO

  • [Aussprache] Ergänzung §44 GO

    Die Aussprache zum folgendem Antrag findet hier statt: newterritory.de/aic/thread.php?threadid=36&sid=

    Antragsteller: Henry Louis zu Grimmberg, Vereinigtes Kaiserreich

    Gegenstand: Ergänzung §44 GO, nach §44, Abs. 3 soll folgender Absatz hinzugefügt werden:

    Zitat:
    (4) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erflog haben wird.


    Der nachfolgende Absatz wird dann entsprechend durchnummeriert.
    Irkanien!
    qui latine loquitur plerumque est molestus.
    If you don't make me soup now you are gonna regret it.
  • (3) Eröffnet und geschlossen werden die Sitzungen vom Direktor. Das Recht der ersten Rede obliegt dem Antragsteller, im Anschluß folgt die allgemeine Aussprache. Sollte der Antragsteller auf dieses Recht verzichten, ist die Aussprache postwendend eröffnet.
    Irkanien!
    qui latine loquitur plerumque est molestus.
    If you don't make me soup now you are gonna regret it.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Abby ()

  • Mesdames, messieurs,

    wie ich bereits während der Diskussion über den Antrag Horstreichs festgestellt habe, ist die derzeitige Regelung Reservierungen betreffend leicht unglücklich und bedarf einer kleinen Nachbesserung. Momentan verhält es sich nämlich so: ein Staat kann jede gewünschte Fläche reservieren, auch wenn eine spätere Eintragung höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich sein wird - eine Reservierung ist nach 14 Tagen assoziierter Mitgliedschaft möglich; eine Eintragung nach mindestens 90 Tagen Existenz. Das könnte im Extremfalle dazu führen, daß ein Staat für 76 Tage eine Fläche blockiert, die er keinesfalls auch erfolgreich beantragen können wird.
    Dem soll nun Abhilfe geschaffen: indem das Direktorium einen Reservierungsantrag ablehnen kann, wenn es sich bereits frühzeitig abzeichnet, daß eine Eintragung später nicht erfolgreich sein wird. Ich habe da nicht nur eventuelle Vetos der Nachbarstaaten im Kopfe, sondern auch zwei andere Aspekte - zunächst die Aufnahmekommission, die einen Antrag scheitern lassen könnte. Nun verhält es sich aber so, daß man die Ausgestaltung seines Landes innerhalb kurzer Zeit auf ein ansprechendes Niveau bringen kann, so daß es kaum möglich sein wird, bereits bei der Reservierung abzusehen, daß ein späterer Eintragungsantrag an mangelnder Ausgestaltung scheitern wird.
    Es gibt da aber noch eine andere Sache: die Wechsler-Resolution, die sich nur auf den Eintragungsprozeß bezieht - theoretisch ist es also möglich, eine größere Fläche zu reservieren, als man später eintragen darf - das ist die größte Lücke in den Regularien, die schnellstens geschlossen werden sollte.
    Meine Ergänzung schließt alle genannten Lücken, aber um effektiv zu greifen, ist eine bewußt unpräzise Formulierung nötig. Da es viele mögliche Gründe gibt, aus denen ein Eintragungsantrag scheitern kann - die Nachbarstaaten, die Ausgestaltung oder die Fläche -, wird man schwerlich alle Eventualitäten konkret und präzise formulieren können: was eine ad hoc-Entscheidung durch Menschen nötig macht. Sicher, dieses Entscheidungsverfahren birgt Gefahren - Gefahren, die bei allen menschlichen Entscheidungen existieren. Ich erachte diesen Entscheidungsmodus aber für die einzige Lösung, die das Regelwerk zuverlässig und umfassend gegen Mißbrauch abdichten kann. Zudem möchte ich an dieser Stelle auch explizit darauf hin, daß es in der AIC das Tribunal Constitutionnel gibt, das im Falle einer offensichtlichen Fehlentscheidung des Direktoriums angerufen werden kann.
    Wer eine andere Lösung oder Formulierung anzubieten hat, der fühle sich frei, diese vorzutragen.

    EDIT: ich bitte zudem darum, den Tippfehler in "Erfolg" zu korrigieren.
    Son Majesté,

    Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Henry Louis zu Grimmberg ()

  • Alles was mir bis dato durch den Kopf geht ist entweder unpraktisch, macht mir als Direktor eine Heiden Arbeit oder beides.
    Eine generelle Vetomöglichkeit des Direktoriums welches durch Mehrheit entscheidet wäre etwas duchaus.
    Andererseits wäre dies dann anfechtbar beim Tribunal.

    Also wenn wir das so machen sollten wir definitiv festlegen wie das genau abläuft.
    a) Interne Abstimmung
    b) Anfechtbar durch das Tribunal
    c) Evtl sogar durch die Vollversammlung.
    Irkanien!
    qui latine loquitur plerumque est molestus.
    If you don't make me soup now you are gonna regret it.
  • Die GO definiert das bereits in gewisser Weise:

    Veto des Direktoriums:

    §47) Vetorecht

    (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluß Veto einlegen.


    Dies kann man, denke ich, durchaus auch auf die Ablehnung einer Reservierung anwenden, sicherer wäre es aber noch, wenn man die Änderung von §44 weiter präzisiert:

    "(4) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erflog haben wird."

    Daß die Entscheidung anfechtbar ist, regelt §22 GO:

    §22) Das Tribunal Constitutionnel der AIC entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    [...]
    (2) die Vereinbarkeit von jeglichen Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Aufnahmekommission oder der Vollversammlung mit der Grundordnung der AIC,


    Die Vollversammlung ließe ich auf jeden Fall außen vor - derlei Entscheidungen können einfach nicht auf einer solch breiten Basis getroffen werden, da dann immer die Gefahr besteht, daß sich ein Akteur die populaire Meinung zunutze machen könnte. Das tut der Legitimation einer solchen Entscheidung keinen Abspruch - denn sowohl Direktorium als auch die Richter werden von der VV gewählt.
    Son Majesté,

    Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie

  • Ich bitte dann den Direktor der AIC, die Aussprache zu beenden und folgenden Antrag zur Abstimmung zu stellen:

    Antragsteller: Henry Louis zu Grimmberg, Vereinigtes Kaiserreich

    Gegenstand: Ergänzung §44 GO, nach §44, Abs. 3 soll folgender Absatz hinzugefügt werden:

    "(4) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erflog haben wird."

    Der nachfolgende Absatz wird dann entsprechend durchnummeriert.
    Son Majesté,

    Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie