Änderung §3 der Grundordnung

    • Gegenvorschlag: anstatt §3 GO zu ändern, wird dieser Paragraph wie bisher belassen. Stattdessen werden folgende §§ geändert:

      § 5. Aufgaben.
      (1) Das Kuratorium wählt gemäß §7, Abs. 1 das Direktorium.
      (2) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
      (3) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für sechs Monate gewählt.
    • Original von Yaashur al-banabi
      Ich denke, mit einem kurzen Plädoyer könnten Sie weitaus mehr Zustimmung erzeugen, als mit einem bloßen Gegenvorschlag. Angesichts der Ablehnung des Kuratoriums von der Mehrheit wäre das sogar ratsam.

      Wieviele Plädoyers soll ich denn noch halten? Wie oft soll ich mich noch wiederholen? Wie oft soll das noch im gleichen Thread geschehen? Ich habe bereits alles hinreichend dargelegt:

      Original von Heinrich Louis II.
      Um dieses Schlachtfeld wieder zu eröffnen: der aktuelle Vorschlag manifestiert die de facto-Lage, und die ist einfach untragbar. Ja, man wird mir jetzt wieder Besserwisserei und/oder Arroganz vorwerfen, aber vielleicht sollte man ausnahmsweise auf jemanden hören, der sich mit der Thematik intensiv beschäftigt hat - und das nicht nur in der Freizeit, sondern recht erfolgreich im Studium.

      Ich beginne mit einer kurzen Erklärung eines parlamentarischen Regierungssystems. In eben diesem System sind Executive und Legislative miteinander verzahnt; die Regierung ist Teil des Parlaments und wird von diesem gewählt - und auch abgewählt. Ein solches System gibt es - wer hätte es gedacht? - etwa in der Bundesrepublik Deutschland.
      Der Vorteil dieses Systems gegenüber einem präsidentiellen (bei Erklärungsbedarf bitte eigenständig informieren) ist u.a., daß die Regierung sich üblicherweise für Gesetzesvorschläge nicht jedes Mal eine Mehrheit im Parlamente suchen muß - da die Parlamentsmehrheit die Regierung gewählt hat, steht diese auch hinter der Linie der Regierung, den Rest erledigt der Fraktionszwang. Aber das ist eine andere Geschichte. Bevor jetzt Einwände kommen: diese Betrachtungsweise ist natürlich idealtypisch.

      Achtung, jetzt kommt der wichtige Teil: wir haben momentan ein System, das vorne und hinten nicht zusammenpaßt, entschieden zuviel Personal verschlingt und maßlos ineffizient ist. Dazu einige Punkte:
      • Erstens. Das Direktorium wird von der VV gewählt, aber vom Kuratorium abgewählt - da muß man sich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Das ist Legitimationssalat, wie er bitterer nicht sein könnte.
      • Zweitens. Sechs Kuratoren, drei Direktoren, dann noch Richter: am Anfang jammerte man über den Personalaufwand der AIC, jetzt gönnt man sich auf einmal den Luxus eines aufgeblähten Kuratoriums? Dazu noch für ein Organ, das eigentlich keine besonders großen Aufgaben hat, dazu mehr unter ...
      • Drittens. Das Kuratorium in seiner jetztigen Form ist reichlich nutzlos: es kann die Bewertungsbögen ausfüllen und der VV Regelwerksänderungen vorschlagen - dafür braucht man sechs Leute? Viel sinnvoller wäre es, Direktorium und Kuratorium wie in einem parlamentarischen System zu verzahnen. Warum?
        1. Es spart Personal. Wie die Öffentlichkeit momentan leider nicht sehen kann, gibt es eigentlich nur einen Kurator, der wirklich was getan hat: Tiuri. Ren Quiang und Lande schoben hier und da mal ein paar Sätze dazwischen, Aleander glänzte durch spöttische Kommentare, Tesla nickte einmal kurz, Penn ist noch nicht einmal aufgetaucht - aktiver waren da noch die Direktoren, die formell eigentlich gar keine Berechtigung hätten, sich einzumischen. Dieser erbärmliche Zustand soll nun im Regelwerk manifestiert werden?
        2. Es macht die Moderation leichter. Was herrscht momentan im Kuratorium? Chaos, jeder macht einfach, was er will. Das liegt vielleicht auch daran, daß einige Genies die Option "Geschäftsordnung" gestrichen haben, aber vor allem auch daran, daß es keine Führung des Kuratoriums gibt. Was aber nun machen - eine Art "Parlamentspräsidenten" wählen lassen? Dann sollte man lieber ganz pragmatisch die Moderation dem Direktor der CartA übergeben.
        3. Es bringt Stringenz in den Ablauf der Prozesse der CartA. Wenn Direktorium und Kuratorium zusammenarbeiten, weil sie zusammengehören, sollte das Stringenz und Effizienz der Organisation wesentlich erhöhen. Ein Beispiel. Das Direktorium findet im laufenden Geschäftsprozeß eine Lücke, eine Ungenauigkeit, eine Unpäßlichkeit im Regelwerk. Soll es diese nun dem Kuratorium vorschlagen, damit dort ein Vorschlag ausgearbeitet werden kann, der wiederum an die VV weitergereicht wird? Wenn dieser Weg gewählt würde, dann bekäme man wahrscheinlich wie in der OIK nie etwas gebacken! Wesentlich besser wäre es, wenn das Direktorium gleich die Initiative mit einem entsprechenden Änderungsvorschlag ergreifen könnte und dieser dann vom Kuratorium beschieden würde. Aber die Resolutionen hat ja auch jemand aus der Grundordnung gestrichen, so daß man immer gleich die GO selbst ändern muß ... genial! Aber auch das ist ein anderes Thema.
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        Fazit. Der jetztige Zustand ist lächerlich; das ganze System muß umgekrempelt werden. Die Wahl des Direktoriums durch das Kuratorium ist nur ein Teil eines großen Ganzen, zu dem auch die Wiedereinführung der Resolution und Geschäftsordnungen und die Änderung der Wahlmodalitäten des Kuratoriums gehören.[/quote]
    • Original von Heinrich Louis II.
      Gegenvorschlag: anstatt §3 GO zu ändern, wird dieser Paragraph wie bisher belassen. Stattdessen werden folgende §§ geändert:

      § 5. Aufgaben.
      (1) Das Kuratorium wählt gemäß §7, Abs. 1 das Direktorium.
      (2) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
      (3) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für sechs Monate gewählt.

      Ich kann mich mit diesen Vorschalg gut anfreunden.
      Franz Josef I.
      Kaiser und Administrator des Ratharischen Kaiserreiches