Ankündigung Grundordnung der CartA

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    • Grundordnung der CartA

      Grundordnung der CartA

      Stand: 19. Oktober 2020

      ABSCHNITT I - DIE CARTA

      § 1. Auftrag.
      Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.


      ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG

      § 2. Zusammensetzung.
      (1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
      (2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung; Mitgliedsstaaten, welche über ein gemeinsames Forum verfügen (Forenverbund), entsenden einen gemeinsamen Delegierten. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen eines durch ihn vertretenen Mitgliedsstaates bei der CartA.
      (3) Keine natürliche Person darf gleichzeitig mehr als einmal als Delegierter in die Vollversammlung entsendet werden.
      (4) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich. Während laufender geheimer Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung ist der Wechsel nur möglich, wenn technisch nachgewiesen werden kann, dass der bisherige Delegierte nicht an der Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben kann.
      (5) Nach Meldung bei der CartA wird der Delegierte durch das Serviceteam bestätigt und ihm seine Rechte übertragen. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen feststellt, dass mit der Entsendung gegen die in (2) und (3) niedergelegten Regelungen verstoßen wird.
      (6) Nur die Delegierten sind berechtigt, durch Stimmabgabe an Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung teilzunehmen.
      (7) Rederecht sowie, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, Antragsrecht innerhalb der Vollversammlung genießen die Delegierten und die Mitglieder des Serviceteams.

      § 3. Aufgaben.
      (1) Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch das Serviceteam per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
      (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Serviceteams gemäß § 5.
      (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 20 über Änderungen dieses Dokuments.
      (4) Die Vollversammlung entscheidet über alle weiteren ihr durch das Regelwerk der CartA übertragenen Angelegenheiten sowie bei Fragen, die durch das Regelwerk der CartA nicht abgedeckt werden.
      (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.
      (6) Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


      ABSCHNITT III - DAS SERVICETEAM

      § 4. Zusammensetzung.
      (1) Das Serviceteam besteht aus:
      1. dem Serviceleiter, der dem Serviceteam vorsteht, das Forum moderiert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. dem Kartographen, der die Karte erstellt und pflegt;
      3. weiteren Teammitgliedern für besondere Aufgaben, die jederzeit durch das Serviceteam berufen werden können.
      (2) Die Mitglieder des Serviceteams können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig. Ausgenommen
      davon sind einberufene Mitglieder des Serviceteams, die ausschließlich
      ihre besonderen Aufgaben gemäß Einberufung wahrnehmen.

      § 5. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier,geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
      (4) Ein Mitglied des Serviceteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, ist die Nachwahl einzuleiten.
      (5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschuldigt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen einzuleiten.
      (6) Ein Mitglied des Serviceteams kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen für die verbleibende Amtszeit für diese Position des Serviceteams einzuleiten. Das Mitglied des Serviceteams bleibt bei Rücktritt formal bis zum Abschluss der Nachwahl im Amt.
      (7) Sollten alle Mitglieder nach (4) oder (5) aus dem Serviceteam ausgeschieden sein, kann ein beliebiger Delegierter die Feststellung der Vakanz durch die Vollversammlung einleiten. Dieser Delegierte ist für die unverzügliche Abhaltung der nächsten Wahl verantwortlich.

      § 6. Aufgaben.
      (1) Das Serviceteam sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regelwerk.
      (2) Es übt, gemeinsam mit dem Forenhoster, das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels moderativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Serviceteam tagt öffentlich.
      (4) Das Serviceteam kann sich eine Geschäftsordnung geben.


      ABSCHNITT IV - SCHIEDSSACHEN

      § 7. Zuständigkeit.
      (1) Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.


      ABSCHNITT V - DIE KARTE

      § 8. Projektion.
      (1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
      (2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
      (3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
      (4) Die Karte ist nicht erweiterbar.

      § 9. Klimakarte.
      Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können von der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.

      [...]
      Seine Königliche Hoheit,
      Großherzog Tiuri von Tehuri
      Delegierter von Tehuri
      Kurator der CartA

      Dieser Beitrag wurde bereits 11 mal editiert, zuletzt von Patrick Botherfield () aus folgendem Grund: Reform (Rücktritt von Mitgliedern des Serviceteams)

    • ABSCHNITT VI - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN

      § 10. Eintragungsbedingungen.
      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen. Als Ersatz für eine Webpräsenz darf eine aussagekräftige Artikelsammlung (Wikiportal) vorgestellt werden, sofern sie im Rahmen eines einschlägigen Angebotes mit eindeutigem Bezug zu den virtuellen Nationen (Mikronationen) existiert.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      5. Eine Reservierung gem. § 11 oder eine Eintragung gem. § 12 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
      (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Serviceteam abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.


      § 11. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet,
      4. URL zum Forum,
      5. URL zur Website,
      6. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      7. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Reservierungsanträge sind vom Serviceleiter abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
      (4) Das Serviceteam entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 10 (2) erfüllt ist.
      (5) Eine bereits zugesprochene Reservierung erlischt wenn ein Antrag auf Eintragung gem. § 12 (4) nicht erfolgreich war. Die Feststellung des Erlöschen der Reservierung obliegt dem Serviceteam.
      (6) Nach 60 Tagen prüft das Serviceteam die Aktivität des reservierten Staates und seinen Fortschritt der Bemühungen, die Eintragungsbedingungen zu erfüllen. Entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dass keine kontinuierliche Aktivität vorhanden ist oder das aufgrund der Entwicklung des Staates ein folgender Eintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird, erlischt die Reservierung.
      Das Serviceteam erklärt das Erlöschen der Reservierung ferner, wenn
      1. das Forum dauerhaft nicht mehr erreichbar oder technisch nicht mehr aktiv gepflegt wird oder
      2. das reservierte Gebiet anderweitig beansprucht wird und die Reservierung nach Feststellung des Serviceteams keine Aussicht auf eine Eintragung mehr erkennen lässt.
      (7) Der entsprechende Staat kann bei der CartA ausdrücklich auf die zugesprochene Reservierung verzichten. Das Serviceteam entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die antragstellende Person für den entsprechenden Staat legitimiert ist, den entsprechenden Antrag zu stellen. Sofern das Serviceteam die Legitimation der antragstellenden Person anerkennt, erlischt die Reservierung.

      § 12. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Serviceteam.
      3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 10 (1), § 10 (2) sowie § 12 (2) wird vom Serviceteam festgestellt.
      (5) Ein Antrag auf Eintragung ist nicht erfolgreich, wenn das Serviceteam nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass mindestens eine der von ihm bzw. ihr gem. dieser GO festzustellende Eintragungsbedingung nicht erfüllt ist, das Verfahren gem. § 15 (4) S. 2 scheitert oder der Antragsteller den Antrag zurückzieht.

      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Serviceteams. Bei einer reinen Gebietsverkleinerung ohne Veränderung der bestehenden Landmassen/Küstenlinien besteht kein Vetorecht.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 10 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
      4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 10 (2) frei von Plagiarismus sein.
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §11 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1), (2) und (3) vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

      § 14. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
      1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 10 (1) Ziffern 1 und 2, § 10 (2) sowie § 12 (2) Ziffer 1 erfüllen;
      2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 11 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenden Teile des betreffenden Staatsgebietes darstellt.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1), (2) und (3) wird vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

      [...]
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von Gilgamesh () aus folgendem Grund: Carta-Reform

    • § 15. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 16. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
      1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein zur Simulation oder Ausgestaltung gehörender Beitrag mehr in einem dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereich verfasst wurde.
      Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. Auf Antrag des Serviceteam durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
      (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden.
      (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Mitgliedsstaates festgestellt, wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betroffenen Mitgliedsstaates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.

      ABSCHNITT VII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

      § 17. Rechtsanspruchsabsage.
      Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.

      § 18. Abstimmungsvorschriften.
      (1) Entscheidungen im Rahmen der CartA werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
      (2) Sofern etwaige Geschäftsordnungen der Organe der CartA die Möglichkeit der Stimmenthaltung vorsehen, gelten diese Stimmenenthaltungen bei Wahlen und Abstimmungen, denen die abgegebenen Stimmen als Grundlage der Mehrheitsbestimmungen dienen, als nicht-abgegebene Stimmen.
      (3) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
      (4) Wird nach einer Stichwahl das Los gezogen, so wird dazu nach folgender Vorgehensweise die dritte und vierte Nachkommastelle - als von links nach rechts gelesene zweistellige Zahl - des Wechselkurses von einem Euro in US-amerikanische Dollar anhand der Daten der Europäischen Zentralbank vom Tag nach dem Ende der Stichwahl (im Folgenden: "die Gewinnzahl") herangezogen:

      a. Zunächst werden allen Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihres Benutzernamens im Forum nacheinander eine ganze Zahl zugewiesen, beginnend bei 00. Sobald die Liste erschöpft ist und allen Kandidaten so eine Zahl zugewiesen wurde, wird dieses Verfahren immer wiederholt, sofern von der letzten an einen Kandidaten zugewiesenen Zahl gerechnet bis zur Zahl 99 die Anzahl der noch nicht zugewiesenen Zahlen weiterhin die Anzahl der Kandidaten übersteigt oder mit dieser gleich ist. Sobald die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der noch nicht zugewiesenen Zahlen übersteigt, bleiben die bisherig nicht zugewiesen Zahlen auch nicht zugewiesen.
      b. Es gewinnt derjenige Kandidat, dessen zugewiesene Zahl der Gewinnzahl entspricht. Sollte die Gewinnzahl einer nicht zugewiesenen Zahl entsprechen, wird das Los mit dem Wechselkurs des Folgetags nach derselben Vorgehensweise bestimmt.


      § 19. Qualitätsmanagement.
      Die CartA entwickelt ein Serviceangebot für ihre Mitglieder zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität. Dieses Qualitätsmanagement ist freiwillig und als Beratungs- und Unterstützungsangebot zu konzipieren. Nach erfolgreichen Erst- und Wiederholungsaudits sind entsprechende Siegel zu vergeben. Das Qualitätsmanagement ist ein von den Abläufen und Strukturen der CartA unabhängiges Angebot und hat keine Auswirkungen auf Reservierung, Eintragung und Status einer Nation.

      § 20. Änderungen.
      Dieses Dokument kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Gilgamesh () aus folgendem Grund: Reform