Grundordnung der CartA
Stand: 19. Oktober 2020
ABSCHNITT I - DIE CARTA
§ 1. Auftrag.
Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG
§ 2. Zusammensetzung.
(1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
(2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung; Mitgliedsstaaten, welche über ein gemeinsames Forum verfügen (Forenverbund), entsenden einen gemeinsamen Delegierten. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen eines durch ihn vertretenen Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Keine natürliche Person darf gleichzeitig mehr als einmal als Delegierter in die Vollversammlung entsendet werden.
(4) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich. Während laufender geheimer Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung ist der Wechsel nur möglich, wenn technisch nachgewiesen werden kann, dass der bisherige Delegierte nicht an der Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben kann.
(5) Nach Meldung bei der CartA wird der Delegierte durch das Serviceteam bestätigt und ihm seine Rechte übertragen. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen feststellt, dass mit der Entsendung gegen die in (2) und (3) niedergelegten Regelungen verstoßen wird.
(6) Nur die Delegierten sind berechtigt, durch Stimmabgabe an Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung teilzunehmen.
(7) Rederecht sowie, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, Antragsrecht innerhalb der Vollversammlung genießen die Delegierten und die Mitglieder des Serviceteams.
§ 3. Aufgaben.
(1) Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch das Serviceteam per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
(2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Serviceteams gemäß § 5.
(3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 20 über Änderungen dieses Dokuments.
(4) Die Vollversammlung entscheidet über alle weiteren ihr durch das Regelwerk der CartA übertragenen Angelegenheiten sowie bei Fragen, die durch das Regelwerk der CartA nicht abgedeckt werden.
(5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.
(6) Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
ABSCHNITT III - DAS SERVICETEAM
§ 4. Zusammensetzung.
(1) Das Serviceteam besteht aus:
1. dem Serviceleiter, der dem Serviceteam vorsteht, das Forum moderiert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
2. dem Kartographen, der die Karte erstellt und pflegt;
3. weiteren Teammitgliedern für besondere Aufgaben, die jederzeit durch das Serviceteam berufen werden können.
(2) Die Mitglieder des Serviceteams können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig. Ausgenommen
davon sind einberufene Mitglieder des Serviceteams, die ausschließlich
ihre besonderen Aufgaben gemäß Einberufung wahrnehmen.
§ 5. Wahl, Amtsenthebung.
(1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier,geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
(2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
(3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
(4) Ein Mitglied des Serviceteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, ist die Nachwahl einzuleiten.
(5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschuldigt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen einzuleiten.
(6) Ein Mitglied des Serviceteams kann jederzeit seinen Rücktritt erklären. In dem Fall sind umgehend Nachwahlen für die verbleibende Amtszeit für diese Position des Serviceteams einzuleiten. Das Mitglied des Serviceteams bleibt bei Rücktritt formal bis zum Abschluss der Nachwahl im Amt.
(7) Sollten alle Mitglieder nach (4) oder (5) aus dem Serviceteam ausgeschieden sein, kann ein beliebiger Delegierter die Feststellung der Vakanz durch die Vollversammlung einleiten. Dieser Delegierte ist für die unverzügliche Abhaltung der nächsten Wahl verantwortlich.
§ 6. Aufgaben.
(1) Das Serviceteam sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regelwerk.
(2) Es übt, gemeinsam mit dem Forenhoster, das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels moderativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
(3) Das Serviceteam tagt öffentlich.
(4) Das Serviceteam kann sich eine Geschäftsordnung geben.
ABSCHNITT IV - SCHIEDSSACHEN
§ 7. Zuständigkeit.
(1) Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.
ABSCHNITT V - DIE KARTE
§ 8. Projektion.
(1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
(2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
(3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
(4) Die Karte ist nicht erweiterbar.
§ 9. Klimakarte.
Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können von der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.
[...]
Seine Königliche Hoheit,
Großherzog Tiuri von Tehuri
Delegierter von Tehuri
Kurator der CartA
Großherzog Tiuri von Tehuri
Delegierter von Tehuri
Kurator der CartA
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