Ohne große Erklärungen, wurde halt bisher übersehen.
§ 7. Wahl, Amtsenthebung.
(1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebene Stimmen durch die Vollversammlung für sechs Monate gewählt.
(2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
(3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung gewählt wird.