Antrag: Regelwerksänderung § 15 GO

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Antrag: Regelwerksänderung § 15 GO

      Da heute mein großer Tag der GO-Berichtigungen und -Änderungen ist, schlage ich vor, § 15 - der bisher folgende Fassung hat:

      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
      3. Die Erfüllung der von der Aufnahmekommission festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
      (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.


      ...-, zu ändern in (Änderungen markiert):

      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens.
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
      (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Die Erfüllung der Bedingung von § 15 (2) Ziffer 2 unterliegt den Regelungen von § 18.


      Zur Begründung:

      In der bisherigen Fassung von § 15 ist einiges verdreht, wodurch sich die GO in mehreren Punkten selbst widerspricht.

      1. Einerseits wird der Bewertungsbogen gem. § 3 (4) von der Vollversammlung festgelegt, aber anderseits soll nach der bisherigen Fassung von § 15 die Aufnahmekommission für die Festlegung der Mindespunkte verantwortlich sein. D.h. gleichzeitig, dass theoretisch die Aufnahmekommission immer wieder andere Mindestpunktzahlen beschließen könnte.

      2. Was ein "Bewertungsantrag" ist, weiß ich derzeit nicht, aber eigentlich müsste der "Bewertungsbogen" gemeint sein.

      3. Die Änderung von Absatz 4 sieht etwas kryptisch aus, aber diese Formulierung dient dazu, den ganzen Paragraphen nicht auseinanderreißen zu müssen. Nach der bisherigen Formulierung soll die Aufnahmekommission dafür zuständig sein, zu bestätigen oder zu überprüfen, dass kein rechtmäßiges Veto gegen die Eintragung eingelegt worden ist. Nach § 18 ist aber das Direktorium für die Bewertung etwaiger Veti zuständig.

      [4. Gleichzeitig wäre zu überlegen, ob man nicht endgültig eine Informationspflicht der vetoberechtigten Anrainer verankert, die bisher nur indirekt gegeben ist.]
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • RE: Antrag: Regelwerksänderung § 15 GO

      Original von Denne Ziang Belai
      [4. Gleichzeitig wäre zu überlegen, ob man nicht endgültig eine Informationspflicht der vetoberechtigten Anrainer verankert, die bisher nur indirekt gegeben ist.]


      Wäre eine solche Informationspflicht erwünscht - dann würde ich den Antrag entsprechend abändern -, oder soll es bei diesem "indirekten System" (keine wirkliche Pflicht, aber Vetogrund bei Nicht-Information) bleiben?
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Original von Denne Ziang Belai
      Original von Mehregaan
      Ja wenn man schon dabei ist kann man das gleich mit hineinnehmen.


      Ist eigentlich auch meine Meinung. Aber ich denke, man sollte es in einem zweiten Schritt machen, da dafür nochmal vier Paragraphen geändert werden müssten.


      Wie man das handhabt ist im Endeffekt nicht so wichtig.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Original von Denne Ziang Belai

      Ist eigentlich auch meine Meinung. Aber ich denke, man sollte es in einem zweiten Schritt machen, da dafür nochmal vier Paragraphen geändert werden müssten.



      Verlierst du so langsam aber sicher selbst den Überblick über deine vielen Änderung? ^^

      Mir soll´s wurscht sein. Ich finde die ganzen Vorschriften so oder so viel zu bürokratisch. Ist ja schlimmer als im RL. :D ;o)