Da heute mein großer Tag der GO-Berichtigungen und -Änderungen ist, schlage ich vor, § 15 - der bisher folgende Fassung hat:
...-, zu ändern in (Änderungen markiert):
Zur Begründung:
In der bisherigen Fassung von § 15 ist einiges verdreht, wodurch sich die GO in mehreren Punkten selbst widerspricht.
1. Einerseits wird der Bewertungsbogen gem. § 3 (4) von der Vollversammlung festgelegt, aber anderseits soll nach der bisherigen Fassung von § 15 die Aufnahmekommission für die Festlegung der Mindespunkte verantwortlich sein. D.h. gleichzeitig, dass theoretisch die Aufnahmekommission immer wieder andere Mindestpunktzahlen beschließen könnte.
2. Was ein "Bewertungsantrag" ist, weiß ich derzeit nicht, aber eigentlich müsste der "Bewertungsbogen" gemeint sein.
3. Die Änderung von Absatz 4 sieht etwas kryptisch aus, aber diese Formulierung dient dazu, den ganzen Paragraphen nicht auseinanderreißen zu müssen. Nach der bisherigen Formulierung soll die Aufnahmekommission dafür zuständig sein, zu bestätigen oder zu überprüfen, dass kein rechtmäßiges Veto gegen die Eintragung eingelegt worden ist. Nach § 18 ist aber das Direktorium für die Bewertung etwaiger Veti zuständig.
[4. Gleichzeitig wäre zu überlegen, ob man nicht endgültig eine Informationspflicht der vetoberechtigten Anrainer verankert, die bisher nur indirekt gegeben ist.]
§ 15. Eintragung.
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
3. Die Erfüllung der von der Aufnahmekommission festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
(4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.
...-, zu ändern in (Änderungen markiert):
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens.
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
(4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Die Erfüllung der Bedingung von § 15 (2) Ziffer 2 unterliegt den Regelungen von § 18.
Zur Begründung:
In der bisherigen Fassung von § 15 ist einiges verdreht, wodurch sich die GO in mehreren Punkten selbst widerspricht.
1. Einerseits wird der Bewertungsbogen gem. § 3 (4) von der Vollversammlung festgelegt, aber anderseits soll nach der bisherigen Fassung von § 15 die Aufnahmekommission für die Festlegung der Mindespunkte verantwortlich sein. D.h. gleichzeitig, dass theoretisch die Aufnahmekommission immer wieder andere Mindestpunktzahlen beschließen könnte.
2. Was ein "Bewertungsantrag" ist, weiß ich derzeit nicht, aber eigentlich müsste der "Bewertungsbogen" gemeint sein.
3. Die Änderung von Absatz 4 sieht etwas kryptisch aus, aber diese Formulierung dient dazu, den ganzen Paragraphen nicht auseinanderreißen zu müssen. Nach der bisherigen Formulierung soll die Aufnahmekommission dafür zuständig sein, zu bestätigen oder zu überprüfen, dass kein rechtmäßiges Veto gegen die Eintragung eingelegt worden ist. Nach § 18 ist aber das Direktorium für die Bewertung etwaiger Veti zuständig.
[4. Gleichzeitig wäre zu überlegen, ob man nicht endgültig eine Informationspflicht der vetoberechtigten Anrainer verankert, die bisher nur indirekt gegeben ist.]
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser