[Abstimmung] Geschäftsordnung des Schiedsgerichts

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  • [Abstimmung] Geschäftsordnung des Schiedsgerichts

    Stimmen Sie der Geschäftsordnung für das Schiedsgericht zu? 6
    1.  
      Nein (2) 33%
    2.  
      Ja (5) 83%
    Werte Mitglieder der Vollversammlung, gemäß § 10 Absatz 4 der Grundordnung kann die Vollversammlung dem Schiedsgericht eine Geschäftsordnung geben. Nachfolgender Vorschlag für eine Geschäftsordnung des Schiedsgerichts wurde von Vizedirektor Denne Ziang Belai eingebracht und steht hier zur Abstimmung:

    Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (GsOS)

    Die Vollversammlung gibt dem Schiedsgericht folgende Geschäftsordnung:

    § 1 Mitglieder, Vorsitz
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Richter des Schiedsgerichtes und zwei Schöffen.
    (2) Der Richter des Schiedsgerichtes wird gem. § 9 Abs. 2 GO durch die Vollversammlung gewählt und sitzt dem Schiedsgericht vor.
    (3) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.

    § 2 Forum
    (1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
    (2) Lediglich die Mitglieder des Schiedsgerichts für das jeweilige Verfahren, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
    (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts für das jeweilige Verfahren beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.

    § 3 Zuläsigkeit der Klage
    (1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezuläsigkeit voraus.
    (2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
    (3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Schiedsgerichts für das jeweilige Verfahren mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen.
    (4) Der Richter des Schiedsgerichts verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.

    § 4 Verfahrensvoraussetzungen
    (1) Dem Verfahren muß der Kläger und - sofern vorhanden - der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes resp. beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Schiedsgericht zu entsenden.
    (2) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Richters des Schiedsgerichts, der sich zuvor mit den Schöffen zu beraten hat.

    § 5 Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
    (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §10 Abs. 1 und 2 GO.
    (2) Das Verfahren wird vom Richter des Schiedsgerichts eingeleitet.
    (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
    (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Schiedsgerichts für das jeweilige Verfahren.
    (5) Potentielle Zeugen werden vom Schiedsgericht zu gegebener Zeit aufgerufen.
    (6) Die Beweisaufnahme wird vom Richter des Schiedsgerichts geschlossen
    (7) Die Mitglieder des Schiesgerichtes für das jeweilige Verfahren ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

    § 6 Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
    (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §10 Abs. 3 GO.
    (2) Das Verfahren wird vom Richter des Schiedsgerichts eingeleitet.
    (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
    (4) Der Beklagte resp. die Vertretung des Beklagten stellt seinen Standpunkt dar.
    (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Schiedsgerichts für das jeweilige verfahren.
    (6) Potentielle Zeugen werden vom Schiedsgericht zu gegebener Zeit aufgerufen.
    (7) Die Beweisaufnahme wird vom Richter des Schiedsgerichts geschlossen
    (8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
    (9) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes für das jeweilige Verfahren ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

    § 7 Beschlussfassung, Urteilsverkündung
    (1) Das Schiedsgerichtes fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes für das jeweilige Verfahren abgegeben Stimmen.
    (2) Das Urteil wird vom Richter des Schiedsgerichts verkündet.
    (3) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.

    § 8 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Vollversammlung geändert werden.
    (2) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.


    Die Abstimmung läuft 120 Stunden. Bitte stimmen Sie jetzt ab.