Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Anträge an die Vollversammlung

      (Ich mach dann auch gleichzeitig mal diesen Thread auf.)

      Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Beschluss der Vollversammlung über die Zeitzonenkarte


      Anhang:

      Beschluss der Vollversammlung über die Zeitzonenkarte

      Die Vollversammlung beschließt das Folgende:

      (1) Die CartA führt eine auf der Gesamtkarte basierende Zeitzonenkarte; diese wird dem Direktor für Kartographie zur Pflege übertragen.
      (2) In der Erstfassung soll sie folgende Zeitzonen beinhalten:

      1. Zwischen 7,5° westlicher Länge und 7,5° östlicher Länge die Zeitzone UTC+0.
      2. In einem Abstand von 15° wird in westlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde reduziert (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° westlicher Länge UTC-1 usw.).
      3. In einem Abstand von 15° wird in östlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde erhöht (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° östlicher Länge UTC+2 usw.).
      4. Im Bereich zwischen 172,5° westlicher Länge und dem 180. Längengrad soll die Zonenzeit UTC-12 betragen; im Bereich zwischen 172,5° östlicher Länge und dem 180. Breitengrad UTC+12.
      5. Der 180. Längengrad stellt die Datumsgrenze dar.

      (3) Durch formlosen, kartographisch nachvollziehbaren Antrag eines Mitgliedsstaates kann die Zeitzonenkarte im Bereich des jeweilig eingetragenen Staatsgebietes jederzeit geändert werden, sofern eine nachvollziehbare Einteilung erhalten bleibt. Ein Staatsgebiet kann in mehrere Zeitzonen bzw. geltende Zeiten aufgeteilt sein.
      (4) Für reservierte Staaten und Gebiete gilt dies entsprechend nach dem Aussprechen der Reservierung.
      (5) Die Datumsgrenze kann in diesem Zusammenhang entsprechend verschoben werden.
      (6) Die Änderung der Zonenzeit bzw. der auf dem jeweiligen Staatsgebiet geltenden Zeit(en) darf nur um volle, halbe oder Viertelstunden geschehen (z.B. ist eine geltende Zeit von UTC+5:45 gestattet, nicht jedoch UTC+5:50).
      (7) Über das Stattgeben eines solchen Antrags entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen der Grundordnung und einer eventuellen Geschäftsordnung des Direktoriums gelten entsprechend.
      (8) Sofern ein Mitgliedsstaat gelöscht wird oder eine ausgesprochene Reservierung aufgehoben wird, bleibt die Zeitzonenkarte in Bezug auf ihr Aussehen in Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes bei Zeitpunkt der Löschung/Aufhebung unverändert, es sei denn, das Direktorium trifft analog zu (7) eine andere Entscheidung. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, ob der Zustand der Erstfassung wieder hergestellt werden soll.
      (9) Dieser Beschluss kann gem. den Bestimmungen der Grundordnung geändert oder aufgehoben werden.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Aussprache/Sammlung von Änderungswünschen bzgl. Klimakarte gem. § 12 S. 2 GO


      Als Anhang ein Zitat, welches den Gegenstand direkt erläutert:

      Original von C. de Mora-Trauenstein
      Original von Denne Ziang Belai
      Damit alles in offiziellen Bahnen verläuft, stelle ich folgenden Antrag:

      Die Vollversammlung möge beschließen, dass in der ersten Version der offiziellen Klimakarte gem. § 12 GO folgende Klimazonen in bzw. zwischen folgenden Breiten verzeichnet werden:

      - Pole bis Polarkreise: polar.
      - Polarkreise bis 40°: gemäßigt.
      - 40° bis zu den Wendekreisen: subtropisch.
      - zwischen den Wendekreisen: tropisch.



      Ich würde dem erst einmal so zustimmen wollen, damit man eine Vorstellung bekommt. So dann kann jede Nation entscheiden, ob für sie Änderungen erforderlich sind.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Nun, der Beschluss vom 08.06. war ein genereller, um die erste Version der Klimakarte (wenn man so will: die "Rohfassung") festzulegen. Nun soll es in der beantragten Aussprache - die eher ein Sammelthread sein soll - darum gehen, die Wünsche der einzelnen Mitgliedsstaaten in Bezug auf die genauere Abgrenzung der Klimazonen auf ihrem Gebiet aufzunehmen (und später darüber Beschluss zu fassen). Man könnte sagen, dass der erste Beschluss das Grobe war, nun machen wir uns an die Details.

      Es wird einige Wünsche geben, diese und jene Klimazone auf dem jeweiligen Staatsgebiet etwas weiter auszudehen, während eine anderen etwas zurückgenommen wird; denn bekanntlich verlaufen die Grenzen zwischen solchen nicht schnurrstracks an Breitengraden entlang.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Debatte über die Vergabe von Nationalitätenkennzeichen/Telefonvorwahlen

      Es soll darum gehen, ob

      1. die CartA sich der Vergabe von Nationalitätenkennzeichen/Telefonvorwahlen annehmen möchte (wie bei einer anderen Kartenorganisation), oder
      2. ob dies wie bei der GF über eine Simon-Organisation (die OIS) laufen soll, oder
      3. ob dies komplett ungeregelt bleiben soll.

      (Im ersten Fall wäre dies mit einem späteren Beschluss verbunden und im zweiten Falle würde dies den Zuständigkeitsbereich der CartA natürlich nicht mehr betreffen, wäre also hier ein Meinungsbild.)
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Verhältnis "CartA-Erde" - RL-Erde - CartA-/RL-Universum


      Als Anhang zur ersten Begründung ein Zitat von König Potty (dem Urheber des entsprechenden "Simoff-Manifestes") aus der Weltraumkonferenz. Wichtig sind die fünf aufgeführten Punkte, wobei Punkt 1 durch die Gesamtkarte, deren Konzeption und letztendlicher Erstellung bereits festgelegt ist:

      Original von König Potty
      Eine wichtige Vereinbarung, die auch schon in der Einladung erwähnt wurde, ist der angestrebte Realismus und das Selbstverständnis unserer Erde im Verhältnis zum Rest des Weltraums.

      Daher ist es mir wichtig, dass wir noch einmal kurz darüber sprechen, dass wir eine gemeinsame Simulationsgrundlage haben.
      Es gibt da ein paar Eckpunkte, an denen wir uns orientieren sollten, um das Weltraummiteinader so stimmig wie möglich auszusimulieren.

      1. Die CartA-Erde ist eine Runde Kugel mit den gleichen Maßen und Eigenschaften wie die RL-Erde, lediglich mit anderen Land/Wasserflächen
      2. Das MN-CartA-Universum (sofern erschlossen) hat erst mal grundsätzlich den selben "Inhalt" wie das RL-Universum (sofern erschlossen), mit Ausnahme von Dingen, die auf der CartA-Erde ihren Ursprung haben
      3. Die CartA-Erde hat im VL-Universum die selbe Position wie die RL Erde im RL-Universum innehat. Beide Universen sind damit (bis auf die Erde) identisch.
      4. Das Mn-CartA-Universum unterliegt demnach auch den selben Naturgesetzen, wie das RL-Universum
      5. Künstlerische/Narrative Freiheit im Universum ist erlaubt, solange sie einigermaßen plausibel bleibt, d.H. MNs können z.B. zusätzliche Asteroiden "erfinden"


      Diese Regelungen sind unter anderem auch deswegen, weil z.B. viele MN Fotos von RL-Landschaften und Nachthimmeln verwenden. Würde das Universum anderes aussehen, würden vor allem Nachtaufnahmen mit sichtbaren Sternenhimmel hinfällig werden.
      Dies spielte übrigens bei der CartA Entwicklung (damals noch AIC) eine elementare Rolle (zunächt wollte man einen Planeten der wesentlich Größer ist als die RL-Erde). Deswegen sollte dies auch eigentlich selbstverständlich sein. Ich wollte es hier nochmal klarstellen.

      Gibt es daran irgendwas auszusetzen?
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Vertrag über die Nutzung der Karte und die Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation an der Arbeit der Virtual Economic and Trading Organisation bzw. Rechtsnachfolge der CartA in diesen Vertrag


      Und schon einmal die Kurzbegründung:

      Der im folgenden Anhang beigefügte Vertrag ist mir ins Auge gefallen, als ich jetzt noch einmal etwas im alten GF-Forum nachschlagen wollte; besonders interessant für die CartA ist der Artikel 4, der faktisch festschreibt, dass die CartA in diesen Vertrag nachfolgt:

      Vertrag über die Nutzung der Karte und die Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation an der Arbeit der Virtual Economic and Trading Organisation

      Präambel:
      Die Graphein Foundation (GF) und die Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) haben den folgenden Vertrag geschlossen, um die Beziehungen zwischen der Graphein Foundation und der Virtual Economic and Trading Organisation auf eine feste vertragliche Basis zu stellen.


      Art. 1: Nutzung der Karte der GF durch die VETO
      (1) Die VETO ist berechtigt, jeweils die Kartenwerke der Graphein Foundation für ihre Zwecke zu verwenden und nach eigenem Ermessen die für ihre Arbeit notwendigen Karten anzufertigen. Ausgeschlossen bleiben Änderungen an den von der Graphein Foundation festgelegten Verlauf der Küstenlinien und Grenzen.
      (2) Die GF wird auf Ersuchen der VETO die Karten der VETO in ihr amtliches Kartenwerk aufnehmen.
      (3) Die VETO übernimmt in Vertretung der Graphein Foundation die Verteilung von Rohstoffen in denjenigen ihrer Mitgliedsstaaten, welche auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet sind.
      (4) Die Rohstoffverteilung für nicht auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnete Staaten bleibt davon unberührt.


      Art. 2: Begrenzung der Kartennutzung
      (1) Die Erlaubnis zur Nutzung nach Art. 1 (1) beschränkt sich auf die veröffentlichten Ausgaben der Karten. Unveröffentlichte Karten, Arbeitsversionen und Vorlagen bleiben ausgenommen und werden nicht zur Verfügung gestellt.
      (2) Mit der Aufnahme in das offizielle Kartenwerk nach Art. (2) geht keine weitere Verbindlichkeit der Karten einher, welche über die Verbindlichkeit hinausgehen, die sie im Rahmen der VETO für deren Mitglieder erlangen, es sei denn, das Kuratorium trifft einen anderweitigen Beschluss. Ebenfalls übernimmt die Graphein Foundation nicht die Pflege der Karten.


      Art. 3: Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation
      (1) Die Graphein Foundation kann einen Vertreter entsenden, welcher als beratendes Mitglied an der Arbeit der VETO teilnimmt und die Graphein Foundation repräsentiert, jedoch keine Stimmrechte besitzt. Die Mitwirkung des Vertreters der Graphein Foundation bezieht sich nur auf Bereiche, welche die Graphein Foundation betreffen.
      (2) Entscheidungen über die Rohstoffverteilung kann die Graphein Foundation durch einen Einspruch zurückweisen. Dieser Einspruch muss binnen 14 Tagen vorgebracht werden. Er muss eine Begründung der Ablehnung enthalten, welches spätestens 14 Tage nach dem Vorbringen des Einspruchs mitgeteilt werden muss.
      (3) Die Graphein Foundation wirkt an Entscheidungen über die Rohstoffverteilung in Gebieten, welche nicht auf ihrer Karte verzeichnet sind, nicht mit.


      Art. 4: Auflösung und Nachfolge der Graphein Foundation
      (1) Wird die Graphein Foundation aufgelöst, so gehen die ihr gemäß diesem Vertrag zustehenden Rechte an ihre Nachfolgeorganisation über.
      (2) Existiert keine Nachfolgeorganisation oder gibt es mehrere Nachfolgeorganisationen, ohne das eine Organisation als eindeutiger Rechtsnachfolger festgelegt werden kann, entfallen die Rechte der Graphein Foundation und die in diesem Vertrag festgelegten Rechte fallen an die VETO zurück.


      Art. 5: Gültigkeit, Kündigung
      (1) Dieser Vertrag hat eine unbegrenzte Laufzeit.
      (2) Er endet mit der Auflösung, welche jederzeit und fristlos im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen kann.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Eventuelle Änderung der GO zur Einführung des Prinzips "eine RL-Person = mehrfach Delegierter, aber eine Stimme"


      Kurzbegründung:

      Vor kurzem wurde die vorher gewohnheitsrechtliche Regelung "eine RL-Person = einmal Delegierter" offiziell in die GO übernommen. Der Fall der Sergiye zeigt, dass es damit zu Problemen kommen könnte, aus diesem Grunde habe ich unbeachtet meiner eigenen Auffasung eine GO-Änderung "entwickelt", die das Prinzip einführen würde, dass eine RL-Person nur mit einem Pseudonym Delegierter sein darf, dafür aber darunter beliebig viele Mitglieder vertreten darf, jedoch bei Abstimmungen der Vollversammlung immer nur über eine Stimme verfügt. (PS: Die Paragraphen- bzw. Absatz-Angaben in § 4 (3) und § 17 (2) und (3) müssen in der jetzigen GO sowieso geändert werden, da sich dort ein kleiner Fehler eingeschlichen hat: dort steht immer Abs. 1, aber real ist es Abs. 2.)

      Anhang (die notwendigen Neufassungen von Absätzen; natürlich wird noch eine offizielle Beschlussform folgen):

      §2
      (3) Keine natürlich Person darf gleichzeitig unter mehr als einem Pseudonym Delegierter sein. Ein Delegierter kann beliebig viele Mitgliedsstaaten vertreten, er verfügt aber bei Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und sonstigen Institutionen der CartA immer nur über insgesamt eine Stimme.

      § 4
      (3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Mitgliedstaates bei Eintragung, verzeichnet sind; Mitgliedsstaaten, welche gem. § 2 (2) & (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gelten in dieser Liste als ein gemeinsamer Mitgliedsstaat, der anhand des Anfangsbuchstabens desjenigen Mitgliedstaates bei Eintragung, welcher in der alphabetischen Reihenfolge weiter vorne steht, innerhalb der Liste verzeichnet wird. Neue Mitgliedsstaaten werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens zwei Monate nach Eintragung in die Liste ihren Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden, sofern sie früher an der Reihe wären, bleiben sie unberücksichtigt und werden erst nach Beginn der Liste von vorn in die Aufnahmekommission eingesetzt; sofern ein Forenverbund nach der Eintragung der entsprechenden Mitgliedsstaaten eingegangen wird, gilt dies entsprechend. Ein Delegierter wird erst wieder in die Aufnahmekommission eingesetzt, wenn die Liste nach seiner letzten Einsetzung wieder von vorn begonnen hat, sofern er früher an der Reihe wäre, bleibt der durch ihn vertretene Mitgliedsstaat unberücksichtigt. Kamen alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der unberücksichtigten Mitgliedsstaaten, einmal zum Zuge oder ist in Hinblick auf (4) die Liste erschöpft, beginnt die Liste von vorn.

      § 17
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten gem. § 2 (2) & (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der betreffenen Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten gem. § 2 (2) & (3) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der betreffenen Mitgliedsstaaten.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Beschluss zu sächlichen IDs als Delegierte


      Anhang:

      Beschluss der Vollversammlung zu sächlichen IDs

      Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:

      1. Es ist nicht zulässig, dass sächliche IDs als Delegierte in die Vollversammlung entsendet werden.
      2. Sächliche IDs sind solche Foren-Accounts, die nicht personalisiert sind (die z.B. Ämter an sich oder Staaten darstellen etc.) und somit nicht nur einer natürlichen Person zuordbar sind.
      3. Das Direktorium ist entsprechend § 2 Abs. 5 GO dazu ermächtigt und verpflichtet, sächlichen IDs die Bestätigung als Delegierten zu verweigern.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Änderung der GO / Erweiterung der GsO des Schiedsgerichtes


      Anhang:

      1. § 9 Abs. 3 GO erhält folgende Fassung:

      Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Durch Rücktritt.
      2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.


      2. § 14 Abs. 4 GO erhält folgende Fassung:

      Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


      3. § 17 Abs. 1 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

      Der CartA ist ein § 14 Abs. 2 Ziffer 6 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der Staatsgebiete aller künftigen Mitgliedsstaaten darstellt.

      4. § 17 Abs. 3 GO wird um folgenden Satz 3 erweitert:

      Der CartA ist ein § 14 Abs. 2 Ziffer 6 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.

      5. § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird um folgenden Abs. 4 erweitert:

      Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, übernimmt der aus dem Direktorium berufene Schöffe dessen Aufgaben.


      Sorry wegen der Edits. Irgendwie wollte es nicht so, wie ich es wollte ...
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Zur Kenntnisnahme und Information der Delegierten (und somit kein Antrag):

      Gemeinsame Erklärung der Cartographie-Assoziation und der Virtual Economic and Trading Organisation

      Nachdem die Vollversammlung der Cartographie-Assoziation (CartA) - gemäß Artikel 4 Absatz 2 des nachfolgend genannten Vertrages in Rechtsnachfolge der Graphein Foundation (GF) - mit Beschluss vom 26.09.2010
      sowie die Generalversammlung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) mit Beschluss vom 25.10.2010
      jeweilig der Auflösung des Vertrages über die Nutzung der Karte und die Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation an der Arbeit der Virtual Economic and Trading Organisation zugestimmt haben,
      erklären das Direktorium der CartA, vertreten durch den Vizedirektor Denne Ziang Belai,
      sowie der Präsident der Generalversammlung der VETO, J. Voerman-Fillmore,
      dass der vorgenannte Vertrag mit sofortiger Wirkung gemäß dessen Artikel 5 Absatz 2 aufgelöst ist.

      Unterzeichnet am 26.10.2010.

      Für das Direktorium der CartA:

      Denne Ziang Belai

      Der Präsident der Generalversammlung der VETO:


      [/quote]
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Leopold I. (Bazen)
      Antragsgegenstand: nachträgliche Änderung von Nationenkürzeln
      Kurzbegründung:
      Das Dominion Cranberra hat die nachträgliche Änderung seines Nationenkürzels von DCB zu CR beantragt. Dies ist weder in der Grundordnung noch in dem betreffenden Beschluss der Vollversammlung zur Einführung von Nationenkürzeln vorgesehen. Ein Beschluss der VV sollte hier Abhilfe schaffen.

      Beschluss der Vollversammlung zur Änderung von Nationenkürzeln

      1. Der Delegierte eines Mitgliedsstaates kann beantragen, dass das durch den Mitgliedsstaat im Rahmen des Eintragungs- oder Reservierungsverfahrens angegebene oder gemäß Punkt 3 des Beschlusses der Vollversammlung zur Einführung von Nationenkürzeln festgelegte Nationenkürzel nachträglich geändert wird.
      2. Das angegebene neue Nationenkürzel muss den Anforderungen der Grundordnung diesbezüglich entsprechen. Das Nationenkürzel soll nicht öfter als ein Mal im Jahr geändert werden.
      3. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Bearbeitung ist der Vizedirektor für Kartenanträge zuständig. Die Änderung wird mit der Bestätigung des Antrags wirksam.
    • § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein und darf erst zwölf Monate nach der letzten Gebietsvergrößerung sei es durch Gebietsmodifikation gemäß § 16. oder durch Gebietszusammenschluss gemäß § 17. stattfinden.
      (2) Der Antrag auf Gebietsmodifikationen muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthalten.
      (3) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mehregaan ()