Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

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    • Ich beantrage folgende Änderung der GO der Aufnahmekommission:

      Geschäftsordnung der Aufnahmekommission (GsOA)

      Die Vollversammlung gibt der Aufnahmekommission folgende Geschäftsordnung:

      § 1 Mitglieder, Vorsitz
      (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
      (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt (Rotationsmitglieder).
      (3) Die Einsetzung der Rotationsmitglieder erfolgt gem. § 4 Abs. 3 und 4 GO durch den Direktor.
      (4) Die Rotationsmitglieder sind über ihre Einsetzung durch den Direktor per E-Mail zu informieren.
      (5) Dem Direktor obliegt die Eröffnung und Leitung der Verfahren und Abstimmungen der Aufnahmekommission.

      § 2 Gang des Verfahrens bei Eintragungen gem. § 15 GO
      (1) Der Vizedirektor übermittelt dem Direktorium den entsprechenden, formal korrekten Antrag auf Eintragung gen § 15 GO bzw. Gebietsteilung gem. § 17 Abs. 1 GO.
      (2) Der Direktor beruft nachfolgend unverzüglich die Aufnahmekommission ein.
      (3) Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
      [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
      2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
      3. Soll die Eintragung auf einer freien Fläche der Karte erfolgen?
      4. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
      5. Weist die antragstellende Mikronation eine interne Aktivität von mindestens 90 Tagen auf?
      6. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
      7. Besteht für die antragstellende Mikronation ein gültiger Reservierungsstatus von mindestens 14 Tagen?
      [/list]
      (4) Die Mitglieder der Aufnahmekommission beantworten ohne Aussprache alle Fragen durch Stimmabgabe mit “Ja” oder “Nein”. “Enthaltung” ist nicht zulässig.
      (5) Bei Frage 6 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.
      (6) Für die Stimmabgabe besteht eine Frist von 120 Stunden ab Eröffnung des Verfahrens.

      § 3 Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO
      (1) Der Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO gelten die Vorschriften für Verfahren bei Eintragungen gem. § 15 GO entsprechend, mit folgenden Ausnahmen:
      1. Für jeden aus einer Teilung entstehenden künftigen Mitgliedsstaat sind innerhalb eines Verfahrens so viele seperate Fragebogen zu beantworten, wie künftige Mitgliedstaaten aus einer Teilung entstehen sollen (für jeden künftigen Mitgliedsstaat ein Fragebogen).
      2. Der Fragebogen erhält folgende Form:
      [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
      2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
      3. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
      4. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
      [/list]
      (2) Bei Frage 4 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.

      § 4 Beschlussfassung
      (1) Die Beschlussfassung der Aufnahmekommission erfolgt bei jeder einzelnen Frage mit der einfachen Mehrheit der von den Mitgliedern der Vollversammlung abgegeben Stimmen.
      (2) Der Antrag auf Eintragung bzw. Gebietsteilung gilt als nicht angenommen, sobald bei wenigstens einer Frage die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen in ihrer Anzahl übersteigen oder zumindest in der Anzahl mit ihnen gleich sind.
      (3) Der Direktor beendet die Abstimmung und stellt das Ergebnis fest.

      § 5 Schlussbestimmungen
      (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Vollversammlung geändert werden.
      (2) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.


      Begründung:
      Wir können den neuen MNs nur helfen, wenn sie wissen was es zu bemängeln gibt.
      Außerdem macht es den Vorgang gerade bei Ablehnungen transparenter,
    • Antragsteller: Piotr Markow (Andro)

      Gegenstand: Änderung der Grundordnung

      Die Föderale Republik Andro möchte folgende Änderung der Grundordnung vorschlagen.

      §17 der Grundordnung der CartA wird wie folgt geändert:

      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsbedingungen gemäß § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen und und für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegen.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delgierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.
      (4) Ein Zusammenschluss nach (2) oder eine Abtretung nach (3) darf frühestens 6 Monate nach der Eintragung der beteiligten Staaten auf der Karte der CartA stattfinden.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend, die mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ob die in (1) genannten Eintragungsbedingungen erfüllt werden.
    • Original von De Rossi
      Ich beantrage folgende Änderung der GO der Aufnahmekommission:

      Geschäftsordnung der Aufnahmekommission (GsOA)

      Die Vollversammlung gibt der Aufnahmekommission folgende Geschäftsordnung:

      § 1 Mitglieder, Vorsitz
      (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
      (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt (Rotationsmitglieder).
      (3) Die Einsetzung der Rotationsmitglieder erfolgt gem. § 4 Abs. 3 und 4 GO durch den Direktor.
      (4) Die Rotationsmitglieder sind über ihre Einsetzung durch den Direktor per E-Mail zu informieren.
      (5) Dem Direktor obliegt die Eröffnung und Leitung der Verfahren und Abstimmungen der Aufnahmekommission.

      § 2 Gang des Verfahrens bei Eintragungen gem. § 15 GO
      (1) Der Vizedirektor übermittelt dem Direktorium den entsprechenden, formal korrekten Antrag auf Eintragung gen § 15 GO bzw. Gebietsteilung gem. § 17 Abs. 1 GO.
      (2) Der Direktor beruft nachfolgend unverzüglich die Aufnahmekommission ein.
      (3) Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
      [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
      2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
      3. Soll die Eintragung auf einer freien Fläche der Karte erfolgen?
      4. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
      5. Weist die antragstellende Mikronation eine interne Aktivität von mindestens 90 Tagen auf?
      6. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
      7. Besteht für die antragstellende Mikronation ein gültiger Reservierungsstatus von mindestens 14 Tagen?
      [/list]
      (4) Die Mitglieder der Aufnahmekommission beantworten ohne Aussprache alle Fragen durch Stimmabgabe mit “Ja” oder “Nein”. “Enthaltung” ist nicht zulässig.
      (5) Bei Frage 6 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.
      (6) Für die Stimmabgabe besteht eine Frist von 120 Stunden ab Eröffnung des Verfahrens.

      § 3 Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO
      (1) Der Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO gelten die Vorschriften für Verfahren bei Eintragungen gem. § 15 GO entsprechend, mit folgenden Ausnahmen:
      1. Für jeden aus einer Teilung entstehenden künftigen Mitgliedsstaat sind innerhalb eines Verfahrens so viele seperate Fragebogen zu beantworten, wie künftige Mitgliedstaaten aus einer Teilung entstehen sollen (für jeden künftigen Mitgliedsstaat ein Fragebogen).
      2. Der Fragebogen erhält folgende Form:
      [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
      2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
      3. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
      4. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
      [/list]
      (2) Bei Frage 4 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.

      § 4 Beschlussfassung
      (1) Die Beschlussfassung der Aufnahmekommission erfolgt bei jeder einzelnen Frage mit der einfachen Mehrheit der von den Mitgliedern der Vollversammlung abgegeben Stimmen.
      (2) Der Antrag auf Eintragung bzw. Gebietsteilung gilt als nicht angenommen, sobald bei wenigstens einer Frage die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen in ihrer Anzahl übersteigen oder zumindest in der Anzahl mit ihnen gleich sind.
      (3) Der Direktor beendet die Abstimmung und stellt das Ergebnis fest.

      § 5 Schlussbestimmungen
      (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Vollversammlung geändert werden.
      (2) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.


      Begründung:
      Wir können den neuen MNs nur helfen, wenn sie wissen was es zu bemängeln gibt.
      Außerdem macht es den Vorgang gerade bei Ablehnungen transparenter,


      Äh...
    • Antragsteller: Piotr Markow

      Gegenstand: Antrag zur Sperrung von Planquadraten

      Nach §13 (1) 5. werden sämtliche Planquadrate nördlich des 80. Grad nördlicher Breite und südlich des 80. Grad südlicher Breite und die Planquadrate zwischen dem Nullmeridian und dem 30. Grad westlicher Länge jeweils zwischem dem 70. Grad südlicher Breite und dem 80. Grad südlicher Breite für Neueintragungen und Reservierungen gesperrt.
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

      Gegenstand: Beschluss der Vollversammlung über auslaufende Amtszeiten

      Beschluss der Vollversammlung über auslaufende Amtszeiten

      Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:

      1. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Direktorium oder des Richters des Schiedsgerichtes aus welchen Gründen auch immer (Rücktritt, notwendige Stichwahl, Verzögerung bei der Einleitung der Wahl etc.) bevor ein Nachfolger bestimmt ist, führt das betreffene Mitglied des Direktoriums bzw. der Richter des Schiedsgerichtes bis zu der Bestimmung des Nachfolgers sein Amt und alle damit zusammenhängenden Befugnisse fort.
      2. Es ist immer nur derjenige bei Abstimmungen des Direktoriums und des Schiedsgerichtes berechtigt, seine Stimme abzugeben, der es bei Einleitung der Abstimmung war.
      3. Einsetzungen in die Aufnahmekommission gem. § 4 GO oder Berufungen in das Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 4 GO bleiben unverändert, auch wenn ein eingesetzter bzw. berufener Delegierter abgelöst wird oder die Amtszeit eines eingesetzten bzw. berufenen Mitgliedes des Direktoriums endet.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

      Gegenstand: Beschluss der Vollversammlung über Information bei nicht erreichbaren Foren

      Beschluss der Vollversammlung über Information bei nicht erreichbaren Foren

      Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:

      Sofern ein Forum eines Mitgliedstaates nicht erreichbar ist, der betreffene Mitgliedsstaat aber aufgrund eines Antrags auf Eintragung oder Gebietsmodifikation über den entsprechenden Antrag informiert werden muss, soll das Verfahren wiefolgt sein:

      1. Der Antragssteller teilt mit, dass das entsprechende Forum nicht erreichbar ist.
      2. Der Vizedirektor bestätigt dies, sofern zutreffend.
      3. Der Antragssteller sendet eine E-Mail an den Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates, die er in Kopie dem Vizedirektor zukommen lässt.
      4. Die Bestätigung des Vizedirektors über das Senden dieser E-Mail erfüllt den Nachweis der Information des betreffenen Mitgliedsstaates.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

      Gegenstand: Antrag zur Sperrung von Planquadraten

      Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung, wo nur noch das Ergebnis formell festgestellt werden muss, bzw. der daraus folgenden Insellöschungen beantrage ich, die entsprechenden dann aus reinen Wasserflächen bestehenden Planquadrate gem. § 13 Abs. 1 Z. 5 GO (wieder) zu sperren. Dies betrifft die Planquadrate:

      a. 30-40° nördlicher Breite, 130-140° westlicher Breite;
      b. 20-30° nördlicher Breite, 120-130° westlicher Breite;
      c. 30-40° südlicher Breite, 30-40° östlicher Breite;
      d. Äquator-10° nördlicher Breite, 90-100° östlicher Breite;
      e. Äquator-10° südlicher Breite, 90-100° östlicher Breite.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

      Gegenstand: Änderung der GO

      1. In § 16 Abs. 1 wird folgende Z. 4 eingefügt: Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      2. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
      3. § 16 Abs. 4 wird gestrichen, bisherig § 16 Abs. 5 wird zu neu § 16 Abs. 4.
      4. In § 18 Abs. 5 S. 1 GO werden hinter dem Wort können die Worte eingefügt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)

      Gegenstand: Mögliche Änderung der GO (Abschaffung von Forenverbünden für den Betrieb der CartA; Möglichkeit der Repräsentation mehrer Nationen durch einen gemeinsamen Delegierten bei einer Stimme für jener in Vollversammlung, Aufnahmekommission etc.)
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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