Beschluss der Vollversammlung zu einer Zeitzonenkarte

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    • Beschluss der Vollversammlung zu einer Zeitzonenkarte

      Der Vizedirektor und Delegierte Chinopiens unterbreitet der Vollversammlung nachfolgende Beschlussvorlage, welche hiermit zu Diskussion gestellt wird. Die Diskussion dauert gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorerst 168 Stunden bis 16.08.2010 gegen 22.20 Uhr.

      Beschluss der Vollversammlung über die Zeitzonenkarte

      Die Vollversammlung beschließt das Folgende:

      (1) Die CartA führt eine auf der Gesamtkarte basierende Zeitzonenkarte; diese wird dem Direktor für Kartographie zur Pflege übertragen.
      (2) In der Erstfassung soll sie folgende Zeitzonen beinhalten:

      1. Zwischen 7,5° westlicher Länge und 7,5° östlicher Länge die Zeitzone UTC+0.
      2. In einem Abstand von 15° wird in westlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde reduziert (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° westlicher Länge UTC-1 usw.).
      3. In einem Abstand von 15° wird in östlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde erhöht (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° östlicher Länge UTC+2 usw.).
      4. Im Bereich zwischen 172,5° westlicher Länge und dem 180. Längengrad soll die Zonenzeit UTC-12 betragen; im Bereich zwischen 172,5° östlicher Länge und dem 180. Breitengrad UTC+12.
      5. Der 180. Längengrad stellt die Datumsgrenze dar.

      (3) Durch formlosen, kartographisch nachvollziehbaren Antrag eines Mitgliedsstaates kann die Zeitzonenkarte im Bereich des jeweilig eingetragenen Staatsgebietes jederzeit geändert werden, sofern eine nachvollziehbare Einteilung erhalten bleibt. Ein Staatsgebiet kann in mehrere Zeitzonen bzw. geltende Zeiten aufgeteilt sein.
      (4) Für reservierte Staaten und Gebiete gilt dies entsprechend nach dem Aussprechen der Reservierung.
      (5) Die Datumsgrenze kann in diesem Zusammenhang entsprechend verschoben werden.
      (6) Die Änderung der Zonenzeit bzw. der auf dem jeweiligen Staatsgebiet geltenden Zeit(en) darf nur um volle, halbe oder Viertelstunden geschehen (z.B. ist eine geltende Zeit von UTC+5:45 gestattet, nicht jedoch UTC+5:50).
      (7) Über das Stattgeben eines solchen Antrags entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen der Grundordnung und einer eventuellen Geschäftsordnung des Direktoriums gelten entsprechend.
      (8) Sofern ein Mitgliedsstaat gelöscht wird oder eine ausgesprochene Reservierung aufgehoben wird, bleibt die Zeitzonenkarte in Bezug auf ihr Aussehen in Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes bei Zeitpunkt der Löschung/Aufhebung unverändert, es sei denn, das Direktorium trifft analog zu (7) eine andere Entscheidung. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, ob der Zustand der Erstfassung wieder hergestellt werden soll.
      (9) Dieser Beschluss kann gem. den Bestimmungen der Grundordnung geändert oder aufgehoben werden.
    • Habt Dank, werter Direktor.

      Ich möchte es kurz machen: der Text an sich ist vielfach selbsterklärend. Der Sinn dahinter ist, die bereits länger als halb- bzw. ganz inoffiziellen "Zusatzservice" existierende Zeitzonenkarte zu einer offiziellen CartA-Arbeit zu erheben und gleichzeitig einige grundlegende Regelungen an sie anzulegen, damit sie nicht einem "Wildwuchs" unterliegt.

      Für Fragen stehe ich natürlich jederzeit zur Verfügung.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Original von Helen Bont
      Ich halte das für eine sinnvolle Ergänzung.
      Eine Frage hätte ich allerding: wäre es nicht sinnvoller, mit der Löschung eines Landes von der Karte auch den Zustand der Erstfassung wiederherzustellen?

      Würde an sich Sinn machen.
      Irkanien!
      qui latine loquitur plerumque est molestus.
      If you don't make me soup now you are gonna regret it.
    • Nun, theoretisch kann es bei automatischer Rückkehr zur Urfassung zu leichten Ungereimtheiten können. Jedoch könnten wir es so machen, dass prinzipiell die Urfassung wieder hergestelt wird, außer das Direktorium entscheidet etwas anderes. Im Endeffekt also der umgekehrte Weg der in der Vorlage stehenden Regelung.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Original von Denne Ziang Belai
      Nun, theoretisch kann es bei automatischer Rückkehr zur Urfassung zu leichten Ungereimtheiten können. Jedoch könnten wir es so machen, dass prinzipiell die Urfassung wieder hergestelt wird, außer das Direktorium entscheidet etwas anderes. Im Endeffekt also der umgekehrte Weg der in der Vorlage stehenden Regelung.


      Das wäre in der Tat besser: prinzipiell eine automatische Rückkehr zur Urfassung, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass dadurch Störungen entstehen.
      Helen Bont
      Demokratische Union Ratelon
    • Dies wäre die geänderte Fassung:

      Beschluss der Vollversammlung über die Zeitzonenkarte

      Die Vollversammlung beschließt das Folgende:

      (1) Die CartA führt eine auf der Gesamtkarte basierende Zeitzonenkarte; diese wird dem Direktor für Kartographie zur Pflege übertragen.
      (2) In der Erstfassung soll sie folgende Zeitzonen beinhalten:

      1. Zwischen 7,5° westlicher Länge und 7,5° östlicher Länge die Zeitzone UTC+0.
      2. In einem Abstand von 15° wird in westlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde reduziert (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° westlicher Länge UTC-1 usw.).
      3. In einem Abstand von 15° wird in östlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde erhöht (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° östlicher Länge UTC+2 usw.).
      4. Im Bereich zwischen 172,5° westlicher Länge und dem 180. Längengrad soll die Zonenzeit UTC-12 betragen; im Bereich zwischen 172,5° östlicher Länge und dem 180. Breitengrad UTC+12.
      5. Der 180. Längengrad stellt die Datumsgrenze dar.

      (3) Durch formlosen, kartographisch nachvollziehbaren Antrag eines Mitgliedsstaates kann die Zeitzonenkarte im Bereich des jeweilig eingetragenen Staatsgebietes jederzeit geändert werden, sofern eine nachvollziehbare Einteilung erhalten bleibt. Ein Staatsgebiet kann in mehrere Zeitzonen bzw. geltende Zeiten aufgeteilt sein.
      (4) Für reservierte Staaten und Gebiete gilt dies entsprechend nach dem Aussprechen der Reservierung.
      (5) Die Datumsgrenze kann in diesem Zusammenhang entsprechend verschoben werden.
      (6) Die Änderung der Zonenzeit bzw. der auf dem jeweiligen Staatsgebiet geltenden Zeit(en) darf nur um volle, halbe oder Viertelstunden geschehen (z.B. ist eine geltende Zeit von UTC+5:45 gestattet, nicht jedoch UTC+5:50).
      (7) Über das Stattgeben eines solchen Antrags entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen der Grundordnung und einer eventuellen Geschäftsordnung des Direktoriums gelten entsprechend.
      (8) Sofern ein Mitgliedsstaat gelöscht wird oder eine ausgesprochene Reservierung aufgehoben wird, wird im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes der Zustand der Erstfassung wieder hergestellt, es sei denn, das Direktorium trifft analog zu (7) eine andere Entscheidung. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, ob das Aussehen der Zeitzonenkarte im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes vor der Löschung/Aufhebung erhalten bleibt.
      (9) Dieser Beschluss kann gem. den Bestimmungen der Grundordnung geändert oder aufgehoben werden.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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