Nun, § 14 Abs. 4 GO legt das Folgende fest:
Ein[e] bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde
Ziffer 1 würde hier greifen. Die Reservierung ist am 23.08. ausgesprochen worden, der Ablauf von 30 Tagen würde am 22.09. erfolgen.
Es ist natürlich eine Kann-Bestimmung, das heißt: das Direktorium muss es nicht. Jedoch bei einem Nicht-mehr-Vorhandensein eines Forums über eine längere Zeit ...
Aber ganz vielleicht klärt sich ja alles noch.
Ein[e] bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde
Ziffer 1 würde hier greifen. Die Reservierung ist am 23.08. ausgesprochen worden, der Ablauf von 30 Tagen würde am 22.09. erfolgen.
Es ist natürlich eine Kann-Bestimmung, das heißt: das Direktorium muss es nicht. Jedoch bei einem Nicht-mehr-Vorhandensein eines Forums über eine längere Zeit ...
Aber ganz vielleicht klärt sich ja alles noch.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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