Normenkontrollverfahren - Grimmberg (Kläger) vs. Lande (Beklagter)

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  • Normenkontrollverfahren - Grimmberg (Kläger) vs. Lande (Beklagter)

    Ehrenwerte Kollegen,
    sehr geehrter Herr Direktor,
    sehr geehrter Herr Direktor für Kartographie,
    meine sehr verehrten Damen und Herren,

    gemäß §6 GsO TC eröffne ich hiermit das Normenkontrollverfahren, in dem über das vom Kläger, dem Direktor für Kartographie, Seine Majestät Henry Louis II. zu Grimmberg, als grund- und geschäftsordnungswidrig - letztes bezieht sich auf die GsO der AK - bezeichnete Verhalten des Beklagten, dem Direktor der AIC, Herrn Wolfram Lande, befunden werden soll, um festzustellen, ob Letztgenannter tatsächlich wider §18 GO sowie §6, Abs. 2 GsO AK handelte, wie in der Klageschrift beschrieben.

    Ich ersuche den Kläger, dem Tribunal seine Beweggründe erschöpfend zu schildern.
  • Hohes Gericht,

    die AIC ist eine komplexe Organisation, die über sehr umfangreiche Regularien und damit stark institutionalisierte Entscheidungsprozesse verfügt, durch welche sichergestellt werden soll, daß jede Eintragung, jede weitere Veränderung an der Karte, jede Änderung der Regularien und jede Entscheidung der Organe der AIC rechtlich betrachtet auf festen Beinen steht.
    Momentan befinden wir uns in der Anfangsphase des regulären Betriebes, in dem sich die Routinen, die in eventuellen späteren, turbulenteren Zeiten unerläßlich sein werden, erst noch einspielen müssen, von einem "institutionellen Gedächtnis" ganz zu schweigen. Es ist gerade jetzt besonders wichtig, daß man die sich selbst auferlegten Regeln peinlich genau einhält und streng gemäß den Regularien vorgeht, damit sich nicht bereits frühzeitig alternative, diesen Regularien womöglich zuwiderlaufende, Gewohnheiten einfinden und etablieren. Geschähe dies erst einmal, dann hätten wir bald eine ähnliche Situation der Rechts(un)sicherheit wie in der OIK, wo es ein stark ausgeprägte gewohnheitsrechtliche Komponente gibt.
    Aus diesem Grunde ist mir sehr daran gelegen, daß das Tribunal Constitutionnel jetzt verbindlich festlegt, wie die GO und die GsO AK in Bezug auf die Auswertung der Bewertungsbögen ausgelegt zu werden hat, um hier eine gesicherte rechtliche Basis zu erhalten. Meines Erachtens war die Auslegung dieser Regelwerke durch Monsieur Lande falsch; eine Auffassung, die in der Klageschrift hinreichend begründet wurde, so daß ich hoffe, daß das Gericht diese Auffassung teilt. Sollte letzteres nicht der Fall sein, so schüfe ein Urteil des Gerichts nichtsdestotrotz eben erwähnte Rechtssicherheit, die ich begehre.
    Son Majesté,

    Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie

  • Es handelt sich in diesem Fall nichtmal um eine Falschauslegung des uns selbst auferlegten Regularienwerkes sondern, das muss ich zugeben, klar um einen Bruch meinerseits.

    Ich für meinen Teil halte aber eine Neuauswertung der Bögen für Zeitverschwendung, werde dies aber natürlich nachholen damit ein korrekter Verfahrensablauf auch in Zukunft gewährleistet werden kann.
    Irkanien!
    qui latine loquitur plerumque est molestus.
    If you don't make me soup now you are gonna regret it.
  • Ehrenwerte Kollegen,
    sehr geehrter Herr Direktor,
    sehr geehrter Herr Direktor für Kartographie,
    meine sehr verehrten Damen und Herren,

    im Normenkontrollverfahren "Grimmberg (Kläger) vs. Lande (Beklagter)" ergeht folgendes Urteil :

    1. Nicht abgegebene Bewertungsbögen sind zu ignorieren und haben somit in keiner Form Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis.
    2. Es hat eine erneute Auswertung der Bewertungsbögen Neu Babylons zu erfolgen.
      [/list=1]

      Zur Begründung:

      Indem Herr Lande beim Eintragungsverfahren Neu Babylons nicht abgegebene Bewertungsbögen mit null Punkten in die Bewertung einbrachte, handelte er wider §18 GO sowie §5, Abs. 2 GsO AK. Erstgenannter Paragraph sagt aus, daß das "arithmetische Mittel aller Bewertungsergebnisse gleich oder größer als 23 Punkte" sein muß - ein Bewertungsergebnis bei nicht eingereichten Bögen liegt nicht vor; zweitgenannter besagt:

      [QUOTE]Liegen dem Vorsitzenden nach Ablauf der Frist von 168 Stunden nicht mindestens die ausgefüllten Bewertungsbögen von mindestens drei Mitgliedern vor, so wird die Frist um weitere 168 Stunden verlängert. Liegt auch dann nicht die geforderte Mindesanzahl an Bögen vor, so wird das Ergebnis anhand der vorliegenden Bögen errechnet.[/QUOTE]

      Entscheidend ist: "wird das Ergebnis anhand der vorliegenden Bögen errechnet". Nicht vorliegende sind folglich irrelevant.
      Das Tribunal stimmt darin überein, daß der Antragssteller bei dieser Methode überdies indirekt für das Versäumnis eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Aufnahmekommission verantwortlich gemacht würde, was inakzeptabel ist. Mag Neu Babylon die nötige Mindestpunktzahl auch erreicht haben, so ist dennoch eine erneute Auswertung der Bewertungbögen unabdingbar, um zu garantieren, daß von Anfang an und in Zukunft den Statuten dieser Organisation gemäß gehandelt wird.
      Es muß, dessen ist sich das Tribunal bewußt, sich eine Routine einspielen, Fehler in der Anfangszeit, sie sind normal und helfen, Schwachstellen aufzudecken und zu schließen. Dies wurde hiermit getan. Bei einem derart umfassenden Regelwerk fällt es nur zu leicht, die Übersicht zu verlieren, Herr Lande jedoch stellte sich dieser Herausforderung, wofür ihm zu danken ist.

      Das Verfahren ist hiermit geschlossen.