Verhaltenskodex für Amtsinhaber?

    • Original von Vesta Spondylos
      Regeln sind schon recht, da spricht nichts dagegen.

      Aber ich werde sicher keine Links auf verschobene Beitraege setzen und keine Liste von Boesewichtern fuehren. Ich lass mir doch nicht von ein paar Trotteln, die sich nicht zu benehmen wissen, auch noch mehr buerokratische Arbeit aufhalsen. Wenn, dann ist ganz einfach derjenige, dessen Namen hier zweimal als Autor auftaucht, automatisch fuer eine Woche auf der stillen Treppe.


      Wieso steht dieser Beitrag noch immer nicht im Papierkorb?
    • Ich habe die letzte Änderung hinzugefügt:

      Regularien für den Umgang mit Beiträgen beleidigenden Inhalts

      §1 Beleidigungen sind vom Direktorium gemäß §8 Abs. 2 GO sofort zu unterbinden. Dabei hat es wie folgt vorzugehen:

      (1) Die Beleidigenden werden öffentlich verwarnt und in die in §4 erwähnte Liste aufgenommen.
      (2) Beiträge, die komplett oder zum Teil der Beleidigung dienten, werden aus dem betroffenen Thread entfernt und im Forum „Papierkorb“ archiviert; ihre Löschung ist untersagt. Im gesäuberten Forum hat ein vom Direktorium gesetzter Link auf den Ausschnitt resp. die Ausschnitte zu verweisen.
      (3) Sollten durch das Ausschneiden der betroffenen Beiträge zum eigentlichen Thema gehörige Inhalte verloren gehen, steht es dem Direktorium frei, diese im ursprünglichen Thread zusammenzufassen. Es ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet.

      §2 Sollte trotz in §1 Abs. 1 erwähnten Verwarnung mit den Beleidigungen fortgefahren werden, ist eine Forensperre von sieben Tagen gegen den resp. die Übeltäter zu verhängen.

      (1) Kann ein Delegierter aufgrund einer Forensperre nicht an einer Wahl teilnehmen, besteht keine Aussicht, diese zu verlängern oder ihm durch ein kurzfristiges Aussetzen der Sperre Gelegenheit zu geben, an ihr teilzunehmen. Es ist dem von ihm vertretenen Land möglich, für die Wahl einen anderen Delegierten zu entsenden.
      (2) Nach der Entsperrung befindet sich der Betroffene in einer Bewährungsfrist von zwei Wochen. Wird er in diesem Zeitraum rückfällig, tritt eine erneute Sperre von sieben Tagen in Kraft.

      §3 Amtsenthebungen

      (1) Direktoriumsmitglieder, die zum zweiten Male gesperrt wurden, sind vom Kuratorium ihres Amtes zu entheben. Die neu gewählten Amtsträger bleiben für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers im Amte.
      (2) Kuratoriumsmitglieder, die zum zweiten Male gesperrt wurden, sind von der Vollversammlung ihres Amtes zu entheben.
      (3) Schiedsgerichtsmitglieder, die zum zweiten Male gesperrt wurden, sind von der Vollversammlung ihres Amtes zu entheben. Die neu gewählten Amtsträger bleiben für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers im Amte.

      §4 Delegierte, die zum zweiten Male gesperrt werden, sind ihres Status zu entheben.

      §5 Jede Verwarnung resp. Sperrung wird in einer öffentlich [damit besser nachvollziehbar; F.M.] einsehbaren Liste [ideal wäre ein Thread im Direktoriumsforum, aber das ist leider versteckt; F.M.] mit einem Link zur jeweiligen Verwarnung vermerkt. Eine Verjährung der Verwarnungen findet nicht statt, i.e.: die zweite zieht die sofortige Sperrung nach sich.

      _____________

      §3 ist nun deshalb so ausführlich geraten, weil die Amtsträger von dem Organ ihres Amtes enthoben werden, das sie in selbiges erhob.
    • Da der Kurs ausfiel, nun heute doch nochmal eine Meinung von mir. Ich sehe §3 weniger gut an mittlerweile, da man die Organisation so unter dem Vorwurf der Beleidigung untergraben könnte. Ich halte auch unterschwellige Provokationen zum Beispiel für beleidigend, womit Sie auch nicht immer gut mit wegkommen würden. Sie sehen das Problem?