Regelwerksänderungen

  • Original von Denne Ziang Belai
    Hätte ich fast ganz übersehen ...

    Wenn wir es uns einfach machen wollten, dann würden wir einfach "und bei Gebietsteilungen nach § 17 (1)" einsetzen.

    Das Problem daran wäre allerdings, dass wir dann gleichzeitig § 17 ändern müssten, da sich dessen Abs. 4 auf alle drei vorherigen bezieht.


    Nun tendierst du zu etwas? Oder anders: gesagt deine Ideen einmal in konkreter Form, gleich das ersetzen wies mir ich vorgestellt habe, und man könnte dann mal schauen wie es mit dem Abstimmen aussieht.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ich benutze jetzt mal die Bezeichnung "Aufnahmekommission".

    Vorschlag 1:


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.


    Vorschlag 2:


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Abschnitt III - Die Aufnahmekommission

    § 4. Zusammensetzung.
    (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
    (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrage neu eingesetzt, wobei jeder Mitgliedsstaat einmal zum Zuge kommen muß.
    (3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Landes, verzeichnet sind. Neumitglieder werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens nach zwei Monaten einen Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden. Kamen alle Mitgliedsstaaten einmal zum Zuge, beginnt die Liste von vorn.

    § 5. Aufgaben
    Die Aufnahmekommission entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.


    [Schiedsgericht] § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Und noch eine generelle Änderung (um das Kuratorium zu streichen):

    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium [und der Aufnahmekommission] vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung [und der Aufnahmekommission] leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Das müssten dann die Änderungen zusammengestellt sein:



    Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.



    § 22. Änderungen.
    Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.


    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.


    [Schiedsgericht] § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.



    § 16. Gebietsmodifikationen.
    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.




    Eine Entscheidung können wir noch treffen nämlich die, ob es bei einer Gebietserweiterung ebenfalls eine Kontrolle durch die "Aufnahmekomission" kommen soll.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

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  • § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.


    Da musste nur noch markiert werden, dass Abs. 1 Pkt. 1 geändert wird.


    Eine Entscheidung können wir noch treffen nämlich die, ob es bei einer Gebietserweiterung ebenfalls eine Kontrolle durch die "Aufnahmekomission" kommen soll.


    Nun ja, ich finde, das muss nicht unbedingt sein - aber wenn gewünscht, dann könnte man es noch einfügen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Original von Denne Ziang Belai
    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.


    Da musste nur noch markiert werden, dass Abs. 1 Pkt. 1 geändert wird.


    Werde ich oben gleich korrigieren.


    Eine Entscheidung können wir noch treffen nämlich die, ob es bei einer Gebietserweiterung ebenfalls eine Kontrolle durch die "Aufnahmekomission" kommen soll.


    Nun ja, ich finde, das muss nicht unbedingt sein - aber wenn gewünscht, dann könnte man es noch einfügen.


    Ja ich sehe das so wie du würde mich da der Mehrheit beugen.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Gut ich denke wir können zur Abstimmung schreiten und ich bitte darum über folgende Regelwerksänderung eine Abstimmung einzuleiten.



    Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.



    § 22. Änderungen.
    Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.


    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.


    [Schiedsgericht] § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.



    § 16. Gebietsmodifikationen.
    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.




    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ok, ihr habt 72 Stunden Zeit über folgende Regeländerungen abzustimmen:



    Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.



    § 22. Änderungen.
    Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.


    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.


    [Schiedsgericht] § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.



    § 16. Gebietsmodifikationen.
    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


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