Antrag: Einführung einer Informationspflicht

    • Antrag: Einführung einer Informationspflicht

      Ich beantrage folgende Änderungen der GO, um eine wirkliche Informationspflicht der vetoberechtigten Staaten bei Anträgen auf Eintragungen und Gebietsmodifikationen einzuführen sowie einige Dinge klarzustellen:

      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens.
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
      (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Die Erfüllung der Bedingung von § 15 (2) Ziffer 2 unterliegt den Regelungen von § 18.

      § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      (2) Der Antrag auf Gebietsmodifikationen muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthalten.
      (3) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

      [...]

      § 18. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragssteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsentscheid Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsentscheid.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      [...]


      Edit: Antrag entsprechend der Verlängerung der Vetofrist auf 7 Tage geändert / Edit 2: Änderung auf 14-Tage-Regel.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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    • Dear emperor Belai,

      ich begrüße die Verbesserungen bezüglich des Vetorechts sehr, habe aber zwei oder drei Änderungsvorschläge.

      1. "[...]sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag[...]"
      Sollte hier vielleicht noch das Wort "öffentlich" eingefügt werden oder versteht es sich wirklich von selbst, dass die Nationen in ihrem Forum und nicht per Mail oder IM informiert werden?
      Zudem sollten wir auch - zumindest rudimentäre - Kriterien für die Informationsqualität fordern: Der Antragsteller muss seine Informationen meiner Meinung nach mit einer Begründung versehen, warum sein Land an diese Stelle gehört und es dem Vetostaat ermöglichen, diese auch nachzuvollziehen (Hintergrundinfos/Ausgestaltung).
      Als Negativbeispiel kann man sich hier den letzten Antrag Dreibürgens ansehen. Dreibürgen hat so eine Begründung (oder wenigstens eine adequate Ausgestaltung!) nicht einmal nach mehrmaliger Nachfrage geliefert. Das erfüllt m.M.n. einfach nicht die Anforderungen, die die CartA stellt bzw. stellen sollte.

      2. "[...]eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung[...]"
      Wäre nicht nur der Nachweis sondern auch eine entsprechende Reaktion der vetoberechtigten Staaten zweckdienlicher? Siehe dazu auch meinen Punkt 4.

      3."Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers."
      Nicht verkehrt. Aber deckt "Inkompatibilitäten" wirklich alles ab? Fällt darunter auch, wenn es keine "Inkompatibilitäten" (also Widersprüche) gibt sondern ein Staat in seiner Ausgestaltung schlicht und einfach nur nicht in eine Nachbarschaft passt, dessen Ansiedlung dort unlogisch ist? Ich denke da insbesondere an den letzten Antrag von Dreibürgen wo vor der Küste Nericas eine Inselgruppe entstehen soll, die (scheinbar) keinen einzigen "Link" zu diesem schwarzen Kontinent besitzt. Ob ich Inkompatibilitäten finden würde weiß ich nicht. Aber die Fehlplatzierung ist offensichtlich, die angebliche Ausgestaltung ein Wiki-Artikel von vollkommen anderen Inseln der OIK-Karte. Zudem sollte vielleicht auch mangelnde Kooperationsbereitschaft als Vetogrund gelten...

      4. Ich habe mich immer gefragt, wie viel Zeit die Vetostaaten eigentlich haben, um auf die Information zu reagieren. Habe ich diese Angabe bisher übersehen? Wenn nicht liegt es in meinen Augen auf der Hand, hier ausreichende Fristen festzulegen.
      Irgendwas zwischen 7 und 14 Tagen und mit der Möglichkeit, vorläufige Vetos einzulegen, solange noch mit dem Antragsteller diskutiert wird. Ansonsten könnte es passieren, dass der Antragsteller den Fristablauf einfach aussitzt.
      Geht in diesem Kontext ein rückwirkendes Vetorecht zu weit oder sollten wir es in bestimmten Fällen ebenfalls zulassen?


      Sincerely yours,
    • Original von Nash Davis
      1. "[...]sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag[...]"
      Sollte hier vielleicht noch das Wort "öffentlich" eingefügt werden oder versteht es sich wirklich von selbst, dass die Nationen in ihrem Forum und nicht per Mail oder IM informiert werden?
      Zudem sollten wir auch - zumindest rudimentäre - Kriterien für die Informationsqualität fordern: Der Antragsteller muss seine Informationen meiner Meinung nach mit einer Begründung versehen, warum sein Land an diese Stelle gehört und es dem Vetostaat ermöglichen, diese auch nachzuvollziehen (Hintergrundinfos/Ausgestaltung).
      Als Negativbeispiel kann man sich hier den letzten Antrag Dreibürgens ansehen. Dreibürgen hat so eine Begründung (oder wenigstens eine adequate Ausgestaltung!) nicht einmal nach mehrmaliger Nachfrage geliefert. Das erfüllt m.M.n. einfach nicht die Anforderungen, die die CartA stellt bzw. stellen sollte.


      Nun, einen Nachweis kann man nur erbringen, wenn er nachvollziehbar - also in diesem Falle: öffentlich im betreffenden Forum - offengelegt wird. Jedoch kann man es zur Klarstellung durchaus noch einfügen, wobei mir gerade keine passende und angemessene Formulierung einfällt, was sich sicher aber leicht beheben lässt.
      Was die Imformationspflicht im Sinne einer Begründung angeht, bin ich etwas skeptisch. Die Erfahrung hat doch gezeigt, dass dies die Staaten selber unetrnehmen, ohne dass es dafür wirklich eine Pflicht gibt.

      2. "[...]eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung[...]"
      Wäre nicht nur der Nachweis sondern auch eine entsprechende Reaktion der vetoberechtigten Staaten zweckdienlicher? Siehe dazu auch meinen Punkt 4.


      Die Reaktion der Staaten besteht für die CartA nur aus zwei Dingen bzw. nur diese beiden Dinge sind für die Organisation interessant: entweder ein Veto wird eingelegt oder eben nicht - und dies muss hier im CartA-Forum geschehen, alles andere kann für die CartA und sein Direktorium keine Relevanz haben.

      3."Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers."
      Nicht verkehrt. Aber deckt "Inkompatibilitäten" wirklich alles ab? Fällt darunter auch, wenn es keine "Inkompatibilitäten" (also Widersprüche) gibt sondern ein Staat in seiner Ausgestaltung schlicht und einfach nur nicht in eine Nachbarschaft passt, dessen Ansiedlung dort unlogisch ist? Ich denke da insbesondere an den letzten Antrag von Dreibürgen wo vor der Küste Nericas eine Inselgruppe entstehen soll, die (scheinbar) keinen einzigen "Link" zu diesem schwarzen Kontinent besitzt. Ob ich Inkompatibilitäten finden würde weiß ich nicht. Aber die Fehlplatzierung ist offensichtlich, die angebliche Ausgestaltung ein Wiki-Artikel von vollkommen anderen Inseln der OIK-Karte. Zudem sollte vielleicht auch mangelnde Kooperationsbereitschaft als Vetogrund gelten...


      Dieser Passus in seiner beantragten Form rührt daher, dass es die alte Fassung ist ohne den Zusatz des Vetogrundes der Nicht-Information der Vetomacht, da dieses indirekte Verfahren "ausgeschaltet" werden soll. Jedoch sehe ich Inkompatibilitäten durchaus in vielen Fällen, wo kein direkter Widerspruch sichtbar ist, als gegeben an. Z.B. eben, wenn sich eine Platzierung kulturell, klimatisch etc. sich nicht erklären lässt.

      4. Ich habe mich immer gefragt, wie viel Zeit die Vetostaaten eigentlich haben, um auf die Information zu reagieren. Habe ich diese Angabe bisher übersehen? Wenn nicht liegt es in meinen Augen auf der Hand, hier ausreichende Fristen festzulegen.
      Irgendwas zwischen 7 und 14 Tagen und mit der Möglichkeit, vorläufige Vetos einzulegen, solange noch mit dem Antragsteller diskutiert wird. Ansonsten könnte es passieren, dass der Antragsteller den Fristablauf einfach aussitzt.
      Geht in diesem Kontext ein rückwirkendes Vetorecht zu weit oder sollten wir es in bestimmten Fällen ebenfalls zulassen?


      Die Frist ist für das Einlegen etwaiger Veti beträgt fünf Tage nach dem Beginn der Bearbeitung des Antrages; da die Information erfolgen muss, bevor der Antrag bearbeitet werden kann, haben also die Vetostaaten auch mindestens fünf Tage Zeit zu reagieren. Ein eingelegtes Veto unterbricht den Prozess, d.h. auch, dass ein Antragssteller die Frist nicht einfach absitzen kann. Aber von mir aus könnte man die Vetofrist auf sieben Tage ausdehnen, womit gleichzeitig ein weiterer kleiner Widerspruch verbessert wird.
      Denn das Direktorium hat zwar ein Vetorecht - welches es durch Abstimmung wahrnimmt -, aber Abstimmungen dauern laut GO 120 Stunden, ebenso lange wie die Vetofrist, was heißt, dass das Direktorium kein Veto einlegen kann, wenn nicht vorher aufgrund einer unumstößlichen Mehrheit ein Ergebnis feststeht.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Original von Janislav Pietarow
      Es ist zwar bereits der Fall, dass man den Link mit der Information anzeigt, aber man kann das nochmal detailierter festhalten. Zustimmung.


      Nun ja, das mag sich eingespielt haben, aber verpflichtend ist es bisher noch nicht, was sich nun aber ändern soll.

      Eine Frage noch: sind 5 oder 7 Tage Vetofrist gewünscht?

      Edit: Beim Wort Eine fehlte ein e.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Also in etwa so?

      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Wo findet die Abstimmung denn statt? Ansonsten (falls noch nicht angelaufen) würde ich meinen, daß grundsätzlich 7 oder 10 Tage Vetofrist genügen, man könnte ja auf Antrag eines Vetoberechtigten die Vetofrist auf 14 Tage verlängern, falls sich überraschend Klärungsbedarf eröffnet. Durch die Informationspflicht sollte man ja eigentlich Bescheid wissen, daß ein Nachbar in Aussicht steht.
    • Um auch hier eine zur Abstimmung vorlegbare Version des Antrages zu haben:

      1. In § 15 Abs. 3 wird das Wort Nationen ersetzt durch das Wort Staaten sowie hinter diesem Wort die Worte eingefügt sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung.
      2. Der bisherige § 16 Abs. 2 wird zu § 16 Abs. 3.
      3. Das Folgende wird § 16 Abs. 2: Der Antrag auf Gebietsmodifikationen muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthalten.
      4. In § 18 Abs. 1 werden hinter dem Wort Antragstellers die Worte eingefügt bzw. wie das Gebiet der vom Antragssteller beantragten Gebietsmodifikation.
      5. § 18 Abs. 2 S. 2 erhält folgende Fassung: Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig.
      6. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Braucht es wirklich eine 14tägige Vetofrist? Ich plädiere für 7 Tage Zeit, um ein Veto anzukündigen und von da ab noch einmal 7 Tage, um die strittigen Punkte auszuräumen, bzw. das Veto zu begründen. Summa summarum wären das auch 14 Tage, aber nur, wenn wirklich 14 Tage gebraucht werden. Eine solche Regelung würde jedenfalls das Verfahren bei Einvernehmen beschleunigen und durch die Informationspflicht sollte ja Reagiern im Normalfall problemlos möglich sein. Natürlich bieten 14 Tage eine größere Gewähr für Abwesenheiten aller Art, lösen derartige Probleme aber nicht grundsätzlich, sondern sind bloß ein Sicherheitspolster.

      Ansonsten noch zum Punkt "Zweifelsfälle": Da stellt sich mir die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn sich der Verantwortliche in einer MN beispielsweise in den Urlaub verabschiedet hat und daher eigentlich gar nicht informiert werden kann. Wäre in diesem Fall der Informationspflicht durch einen Beitrag im Landesforum trotzdem genüge getan? Da das Regelwerk eine Wahrnehmung der mutmaßlichen Interessen eines Betroffenen im Abwesenheitsfalle durch die ausführenden Organe der CartA nicht vorsieht, besitzt es doch eine gewisse Relevanz. Man könnte nämlich gezielt den Zeitpunkt ausnutzen, an dem ein Administrator/CartA-Delegierter seine Abwesenheit ankündigt, um einen Antrag durchzubekommen, de ansonsten mit einem Veto begegnet würde.
    • Ich gehe mal davon aus, dass ein Delegierter auch einen Stellvertreter hat bzw. im Falle der Abwesenheit des Delegierten jemand anderes für die MN sprechen darf. Wäre ja noch schöner, wenn die Meinung der MN nur auf die des Delegierten beruhen würde oder hier darauf abgestellt wird. Immerhin ist die MN vetoberechtigt, vertreten durch den Delegierten.

      Aber es nervt mich schon wieder, dass hier immer und ständig und überall danach geschaut wird, wie und wo man bescheißen kann und versucht diese Dinge auszumerzen bzw. das Regelwerk lückenlos und interpretationsfrei zu halten. Wir sind doch hier nicht im Knast.