Ich beantrage folgende Änderungen der GO, um eine wirkliche Informationspflicht der vetoberechtigten Staaten bei Anträgen auf Eintragungen und Gebietsmodifikationen einzuführen sowie einige Dinge klarzustellen:
Edit: Antrag entsprechend der Verlängerung der Vetofrist auf 7 Tage geändert / Edit 2: Änderung auf 14-Tage-Regel.
§ 15. Eintragung.
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens.
4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
(3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
(4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Die Erfüllung der Bedingung von § 15 (2) Ziffer 2 unterliegt den Regelungen von § 18.
§ 16. Gebietsmodifikationen.
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
(2) Der Antrag auf Gebietsmodifikationen muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthalten.
(3) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
[...]
§ 18. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragssteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsentscheid Veto einlegen.
(2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsentscheid.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
[...]
Edit: Antrag entsprechend der Verlängerung der Vetofrist auf 7 Tage geändert / Edit 2: Änderung auf 14-Tage-Regel.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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