Ja, was soll ich sagen ... Eigentlich der vorest letzte GO-Änderungsantrag von mir, aber gleichzeitig wahrscheinlich der komplizierteste, da er alles Weitere enthält: Harmonisierungen, Regelungen, die bei der CartA gewohnheitsrechtlich anerkannt sind, aber nicht in der GO auftauchen usw.
Kleine Anmerkung: Streichungen werden hier durch eckige Klammern gekennzeichnet.
PS und ganz wichtig: Im hiesigen Antrag sind die beantragten Änderungen der Mehrheitsvorschriften nicht aufgeführt, haben aber auf den entsprechenden Antrag keine Auswirkungen. Also nicht, dass wenn die Mehrheitsvorschriften-Änderung angenommen werden sollte, sie hier aber noch nicht aufgeführt ist, dass sie dann rückgängig gemacht wird.
(Noch eine Anmerkung: Theoretisch könnte man die eingefügten Absätze auch bei § 3 - vor allem, wenn die Änderung mit der Geschäftsordnung angenommen werden sollte - hinzufügen, aber ich habe für § 2 entschieden, da die alte Rederechtsregelung des Direktoriums auch unter dem entsprechenden Zusammensetzungs-Paragraphen aufgeführt war.)
Ich entschuldige mich für die vielen Edits, aber irgendwas fällt mit immer wieder auf ...
Kleine Anmerkung: Streichungen werden hier durch eckige Klammern gekennzeichnet.
PS und ganz wichtig: Im hiesigen Antrag sind die beantragten Änderungen der Mehrheitsvorschriften nicht aufgeführt, haben aber auf den entsprechenden Antrag keine Auswirkungen. Also nicht, dass wenn die Mehrheitsvorschriften-Änderung angenommen werden sollte, sie hier aber noch nicht aufgeführt ist, dass sie dann rückgängig gemacht wird.
§ 2. Zusammensetzung.
(1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
(2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung; Mitgliedsstaaten, welche über ein gemeinsames Forum verfügen (Forenverbund), entsenden einen gemeinsamen Delegierten. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen eines durch ihn vertretenen Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Keine reale Person darf gleichzeitig mehr als einmal als Delegierter in die Vollversammlung entsendet werden.
(4) Ein Wechsel des Delegierten ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung.
(5) Nach Meldung bei der CartA wird der Delgierte durch den Direktor bestätigt und ihm seine Rechte übertragen. Die Bestätigung kann verweigert werden, wenn das Direktorium mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen feststellt, dass mit der Entsendung gegen die in (2) und (3) niedergelegten Regelungen verstoßen wird.
(6) Nur die Delegierten sind berechtigt, durch Stimmabgabe an Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung teilzunehmen.
(7) Rederecht sowie, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, Antragsrecht innerhalb der Vollversammlung genießen die Delegierten und die Mitglieder des Direktoriums.
(Noch eine Anmerkung: Theoretisch könnte man die eingefügten Absätze auch bei § 3 - vor allem, wenn die Änderung mit der Geschäftsordnung angenommen werden sollte - hinzufügen, aber ich habe für § 2 entschieden, da die alte Rederechtsregelung des Direktoriums auch unter dem entsprechenden Zusammensetzungs-Paragraphen aufgeführt war.)
§ 6. Zusammensetzung.
(1) Das Direktorium besteht aus:
1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
[(3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.]
§ 4. Zusammensetzung
(1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten [der Mitgliedsstaaten].
(2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt.
(3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Mitgliedstaates bei Eintragung, verzeichnet sind; Mitgliedsstaaten, welche gem. § 2 (1) aufgrund eines Forenverbundes einen gemeinsamen Delegierten entsenden, gelten in dieser Liste als ein gemeinsamer Mitgliedsstaat, der anhand des Anfangsbuchstabens desjenigen Mitgliedstaates bei Eintragung, welcher in der alphabetischen Reihenfolge weiter vorne steht, innerhalb der Liste verzeichnet wird. Neue Mitgliedsstaaten werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens [nach] zwei Monaten nach Eintragung in die Liste ihren Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden, sofern sie früher an der Reihe wären, bleiben sie unberücksichtigt und werden erst nach Beginn der Liste von vorn in die Aufnahmekommission eingesetzt; sofern ein Forenverbund nach der Eintragung der entsprechenden Mitgliedsstaaten eingegangen wird, gilt dies entsprechend. Kamen alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der unberücksichtigten neuen Mitgliedsstaaten, einmal zum Zuge oder ist in Hinblick auf (4) die Liste erschöpft, beginnt die Liste von vorn.
(4) Ein Delegierter soll in der Rotation übergangen werden, wenn
1. er dem Direktorium angehört, oder
2. ein durch ihn vertretener Mitgliedsstaat gem. § 18 (1) im entsprechenden Verfahren vetoberechtigt ist.
Ein so übergangener Delegierter soll im nächsten Verfahren, bei dem die genannten Hindernisse nicht mehr gegeben sind, in die Aufnahmekommission eingesetzt werden. Sofern mehr als zwei Delegierte so eingesetzt werden können, werden zuerst diejenigen berücksichtigt, die gem. (3) in der Reihenfolge der Rotation zuerst in die Aufnahmekommission eingesetzt worden wären.
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsbedingungen gem. § 13 (1) Ziffer 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (3) erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
(2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gem. § 2 (1) durch einen gemeinsamen Delgierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gem. § 2 (1) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend, die mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ob die in (1) genannten Eintragungsbedingungen erfüllt werden.
§ 19. Löschung.
(1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
1. Durch das Direktorium der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde. Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
2. Auf Antrag des Direktoriums durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
(4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden.
(5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Mitgliedsstaates festgestellt, wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betroffenen Mitgliedsstaates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.
§ 22. Änderungen.
Dieses Dokument kann [auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung] mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Ich entschuldige mich für die vielen Edits, aber irgendwas fällt mit immer wieder auf ...
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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