Ich schlage vor, dass das Kuratorium gemäß §22 der Grundordnung der Vollversammlung einige Änderungen der Grundordnung vorschlägt:
Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.
Der Absatz bezüglich der Vollversammlung soll so geändert werden. (Der Vermerk auf das Kuratorium wurde gestrichen.)
§22 würde so geändert werden:
Weitere Änderung:
Und noch eine:
( "und des Kuratorium" wurde gestrichen)
Müsste die letzte Änderung sein:
Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
(2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
(3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
(4) Die 3 zufällig vom Direktorium geloste Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetomächte sind entscheiden bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
(5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.
Der Absatz bezüglich der Vollversammlung soll so geändert werden. (Der Vermerk auf das Kuratorium wurde gestrichen.)
§22 würde so geändert werden:
§ 22. Änderungen.
Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Weitere Änderung:
§15 (4) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.
Und noch eine:
§ 16. Gebietsmodifikationen. (1) Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
( "und des Kuratorium" wurde gestrichen)
§ 16. Gebietsmodifikationen.(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Müsste die letzte Änderung sein:
§ 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet. (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.