Regelwerksänderungen

  • Regelwerksänderungen

    Ich schlage vor, dass das Kuratorium gemäß §22 der Grundordnung der Vollversammlung einige Änderungen der Grundordnung vorschlägt:

    Abschnitt III Kuratorium wird gestrichen.


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die 3 zufällig vom Direktorium geloste Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetomächte sind entscheiden bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Der Absatz bezüglich der Vollversammlung soll so geändert werden. (Der Vermerk auf das Kuratorium wurde gestrichen.)

    §22 würde so geändert werden:


    § 22. Änderungen.
    Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.


    Weitere Änderung:


    §15 (4) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.


    Und noch eine:


    § 16. Gebietsmodifikationen. (1) Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.


    ( "und des Kuratorium" wurde gestrichen)


    § 16. Gebietsmodifikationen.(2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


    Müsste die letzte Änderung sein:


    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet. (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ich bin kein guter Paragraphenreiter und schon gar kein guter Reformator von so etwas, die Änderungen erklären sich meiner Meinung nach von selbst.

    Die Gründe von so einer Änderung liegen meiner Ansicht ebenso auf der Hand, sollten sie nicht evident sein stehe ich natürlich zur Verfügung.

    Auf Fehler und Lücken der Änderungen möge man mich bitte hinweisen, es ist kurz der Versuch der Abschaffung des Kuratoriums, dessen Kompetenzen werden auf die Vollversammlung und das Direktorium verlagert.

    Für konstruktive Kritik bin ich offen und dankbar.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ich würde die Bewertung am liebsten gleich allein in der Hand des Direktoriums wissen und diese sollte öffentlich stattfinden. Zudem sollte das Schiedsgericht ebenfalls weg. Die Zahl der Anträge ist nun nicht so hoch, dass es soviel Arbeit wäre. Trotzdem sollte es den Amtsträgern überlassen werden, ob sie diese Arbeit mittragen wollen und ob sie nicht lieber Neuwahlen einleiten, weil ihnen der Aufwand zu hoch ist. Man kann den Amtsträgern ja nicht zumuten, soviel zu tun wie das Direktorium der OIK, weil die CartA ja - auch was die Effektivität ihrer Bürokratie betrifft - so viel besser ist.
  • RE: Regelwerksänderungen

    Original von Mehregaan

    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die 3 zufällig vom Direktorium geloste Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetomächte sind entscheiden bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Nun, hier - also in bezug auf den geänderten Abs. 3 - wäre ich eher der Meinung, dass wir zum AIC-Modus übergehen. Soll heißen: wir bilden eine Aufnahmekommission, die aus den drei Mitgliedern des Direktoriums und dazu zwei (wechselnden) Mitgliedern der Vollversammlung besteht.

    Jene zwei weiteren Mitglieder würde ich auch nicht auslosen lassen - aus verschiedenen Gründen -, sondern sie z.B. in alphabetischer Reihenfolge innerhalb der Mitgliederliste o.ä. bestimmen.

    Der Rest dürfte zustimmungsfähig sein.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • RE: Regelwerksänderungen

    Original von Denne Ziang Belai
    Original von Mehregaan

    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die 3 zufällig vom Direktorium geloste Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetomächte sind entscheiden bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Nun, hier - also in bezug auf den geänderten Abs. 3 - wäre ich eher der Meinung, dass wir zum AIC-Modus übergehen. Soll heißen: wir bilden eine Aufnahmekommission, die aus den drei Mitgliedern des Direktoriums und dazu zwei (wechselnden) Mitgliedern der Vollversammlung besteht.

    Jene zwei weiteren Mitglieder würde ich auch nicht auslosen lassen - aus verschiedenen Gründen -, sondern sie z.B. in alphabetischer Reihenfolge innerhalb der Mitgliederliste o.ä. bestimmen.

    Der Rest dürfte zustimmungsfähig sein.


    Ja diese Lösung fände ich gut, gefällt mir besser als mein eigener Vorschlag diesbezüglich.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

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  • RE: Regelwerksänderungen


    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommission bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Der Versuch einer Umformulierung im Sinne des Vorschlages von Denne.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.